Sponsoring an Sportler

Bei Spenden und Sponsoring kommt es auf die Abgrenzung an!

Sponsoren / Spender wünschen zuweilen, dass ihre Unterstützung einem bestimmten Sportler bzw. einer bestimmten Mannschaft  zugute kommt. Das geht aber nicht so einfach, da steuerrechtliche Vorschriften beachtet werden müssen. Es sollen daher nachfolgend verschiedene Varianten aufgezeigt werden:

  1. Spende an Verein
    Die unproblematischste Förderung ist eine Spende an einen gemeinnützigen Verein, der den Betrag dann für seinen steuerbegünstigten Zweck verwendet, wovon natürlich auch die Sportler profitieren. Der Spender bekommt eine Spendenbescheinigung (korrekt: Zuwendungsbestätigung) und kann den Betrag steuerlich absetzen.
    Problematisch ist allerdings, wenn die Spende zweckgebunden nur für einen oder wenige Sportler bestimmt ist. Das Finanzamt erkennt solch eine Spende nicht mehr an, da es, unter Ausnutzung des gemeinnützigen Vereins, dennoch eine Zuwendung an Einzelpersonen ist. Im Sinne des § 10b EStG gehören natürliche Personen nicht zu den begünstigten Empfängern. (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 16.06.2009 AZ. 15 K 30331/06)
    Der Verein würde dann für die zu unrecht ausgestellte Spendenbescheinigung haften.
     
  2. Sponsoring an Verein
    Ein Verein kann mit einem Sponsor einen entsprechenden Sponsoringvertrag abschließen. Da in der Regel Werbung für den Sponsor damit verbunden ist, sind die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verbuchen und können demzufolge zur Steuerpflicht führen.
    Möchte ein Sponsor nur einen oder wenige Sportler unterstützen, will aber, dass die Zuwendungen über das Vereinskonto laufen, muss der Verein die Einnahmen ebenfalls im steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb buchen. Auch das Argument, es handele sich ja nur um "Durchlaufposten", trifft nicht zu, da es sich dennoch zunächst einmal um steuerpflichtige Umsätze des Vereins handelt. Die evtl. zu zahlenden Steuern minimieren dann den ursprünglichen Betrag. 
     
  3. Spende an Förderverein
    Eine Spende an einen gemeinnützigen Förderverein ist ebenfalls unproblematisch. Der Förderverein stellt eine Spendenbescheinigung aus und der Spender hat einen steuerlichen Vorteil. Der Betrag wird dann entsprechend der Satzung für gemeinnützige Zwecke verwendet.
    Das in Pkt. 1 Gesagte trifft hier allerdings auch zu. Die zweckgebundene Weiterleitung an eine Einzelperson kann problematisch sein. 
     
  4. Sponsoring an Förderverein
    Fließen Sponsorgelder an einen Förderverein, sind diese ebenfalls im steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbereich zu verbuchen. Erst "nach Steuer" dürfen Sie, dem Satzungszweck entsprechend, weitergegeben werden.   
     
  5. Spende an Einzelsportler
    Zuwendungen an Einzelpersonen sind keine Spenden, da diese nur an gemeinnützige Vereine erfolgen dürfen.
    Erfolgt die Zahlung an einen Verein aber unter der Auflage, dass die Zuwendung an einen bestimmten Sportler weitergeleitet werden soll (Durchlaufspende), liegen die Voraussetzungen für eine Spende nicht mehr vor (Siehe Pkt.1, Abs. 2).
     
  6. Spende an Mannschaft
    Auch eine Mannschaft kann keine Spende direkt empfangen. Diese muss wiederum über das Konto eines gemeinnützigen Vereins laufen. Eine Zweckbindung für eine Mannschaft ist aber zulässig. Allerdings darf es sich dabei z.B. nicht "zufälligerweise" um das Tischtennisdoppel, bestehend aus den eigenen Kindern des Spenders handeln. Dieser Umstand wäre zu offensichtlich und das Finanzamt würde darin einen Verstoß gegen den § 10b EStG sehen. 
     
  7. Sponsoring an Einzelsportler
    Sponsoren können mit Einzelsportlern Verträge abschließen. Die Zuwendungen, die der Sportler bekommt, sind für ihn evtl. sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Überlegenswert wäre daher, ob sich der Sportler als Gewerbetreibender eintragen lässt. Dadurch kann er eigene Betriebsausgaben steuermindernd dagegen rechnen. 
     
  8. Sponsoring an Mannschaft
    Soll eine Mannschaft gesponsert werden, empfiehlt sich die Bildung einer "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR). Diese kann dann als Vertragspartner des Sponsors auftreten. Da GbR als eigenständige Steuersubjekte betrachtet werden, führen diese auch die Steuern selbst ab, können aber ebenfalls Betriebsausgaben dagegen rechnen.

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