Spendenrecht

Seit dem 01.01.2000 dürfen gemeinnützige Vereine einem Spender steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigungen (ehem. Spendenbescheinigungen) erteilen.

Die Nichtbeachtung oder fehlerhafte Handhabung der steuerlichen Vorgaben kann aber zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für den Verein oder auch seiner Mitarbeiter selbst führen.

Begriff der Spende

Spenden sind Zuwendungen, die freiwillig und unentgeltlich geleistet werden. Es kann sich dabei sowohl um Geld- als auch um Sachzuwendungen handeln, nicht aber um Nutzungen und Leistungen. Wichtig: Bei Sportvereinen werden die Mitgliedsbeiträge und Umlagen etc. nicht als Spende anerkannt. Diese werden dem Verein durch Satzung oder Mitglieder-Beschluss unmittelbar geschuldet. 
Spenden sind freiwillig, wenn sie ohne rechtliche Verpflichtung geleistet werden. 

Spendenempfänger

Spendenempfänger muss eine steuerbefreite Körperschaft (gemeinnütziger Verein) sein. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird im Körperschaftsteuer-Veranlagungsverfahren geprüft und durch einen Körperschaftsteuer-Bescheid ( Freistellungsbescheid ) festgestellt.

Der Spender kann nur in den sog. ideellen Bereich und den Zweckbetrieb - sportliche Veranstaltungen - spenden. Bei Zuwendungen in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb - z.B. für die Vereinsgaststätte - handelt es sich nicht um Spenden.

Beispiele:

  1. Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Einstellung eines Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahrens geleistet werden, sind nicht freiwillig und daher nicht als Spende abzugsfähig.
  2. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Zahlungen zum Erwerb von Eintrittskarten, Losen, Wohlfahrtsbriefmarken etc.
  3. Freiwilligkeit ist dagegen anzunehmen, wenn bei einer Veranstaltung neben einem bestimmten Eintrittsgeld eine Spende in das Ermessen der Besucher gestellt wird (freiwillig eingegangene Rechtspflicht).
  4. Die Spende von Trikots mit Werbeaufdruck stellen für den Zahlenden Betriebsausgaben und für den Verein Einnahmen im steuerlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Werbung) dar.

Formen der Spende

Geldspende

Bei einer Geldspende gibt der Spender dem Sportverein einen Geldbetrag, der somit den Wert der Spende darstellt.

Sachspende

Sachspenden sind Zuwendungen in Form einer Sache - z. B. das Sportgerät einer bestimmten Firma. Es handelt sich dabei um Wertabgaben, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders an den gemeinnützigen Verein abfließen.

Aus der Zuwendungsbestätigung muss unbedingt genau ersichtlich sein,

a) die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache,

b) ihr gemeiner Wert (Einzel-Veräußerungspreis).

Schwieriger wird es, wenn es sich bei der Sachspende um gebrauchte Wirtschaftsgüter handelt. Deren Höhe richtet sich nach dem sogenannten gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts; das ist der Wert, der erzielt werden könnte, wenn dieses Wirtschaftsgut an einen fremden Dritten veräußert würde. Soweit gebrauchte Wirtschaftsgüter einen gemeinen Wert (Marktwert) haben, sind die für eine Schätzung des Wertes maßgeblichen Faktoren wie Neupreis, Zeitraum zwischen Anschaffung und Weggabe und der tatsächliche Erhaltungszustand im einzelnen durch den Spender nachzuweisen.

Bei Sachspenden aus einem Betriebsvermögen darf zusätzlich zu dem Entnahmewert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auch die bei der Entnahme der Sache angefallene Umsatzsteuer abgezogen werden.

Der beste Beleg für den Wert einer Sachspende ist die Rechnung, die dem Verein gestellt wird und auf der der Spender vermerkt, dass auf die Bezahlung verzichtet wird, da es sich um eine Spende handelt.

Gegenstände, die mit einem Werbehinweis versehen sind, stellen keine Spenden dar. Hier handelt es sich beim Spendengeber um sogenannte Betriebsausgaben und beim Verein um fiktive Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Die Beweislast trifft in erster Linie den Spender. Er muss nachprüfbare Unterlagen und Belege vorlegen. Wenn der Vermögensgegenstand beim Spender zu einem Betriebsvermögen gehört hat, muss er zum Zeitpunkt der Spende zum Teil- oder Buchwert entnommen werden. Der Spender muss folglich dem Verein angeben, welcher von beiden dem von ihm angegebenen Wert entspricht.

Handelt es sich bei der Spende um eine Dienstleistung für den Verein (z.B. Handwerkerarbeiten usw.), erstellt die Firma eine ganz normale Rechnung und vermerkt ebenfalls, dass auf die Bezahlung verzichtet wird, da es sich um eine Spende handelt. Die Zuwendungs-Bestätigung wird aber für eine Barspende ausgestellt, da ja theoretisch Geld hin- und hergeflossen ist.

Aufwandsspende

Aufwandsspenden sind gegeben, wenn ein Vereinsmitglied ohne Entschädigung Aufwendungen für den Verein erbringt. Das sind z. B. Reisekosten, Telefonkosten, Kilometer-Gelder oder Verpflegungs-Mehraufwand. Auch in Betracht kommt die Tätigkeit als Übungsleiter im Sinne von §3 Nr. 26 EStG. Es müssen jedoch folgende Voraussetzungen für den Abzug gegeben sein: 

  • Der Spender muss einen Rechtsanspruch gegenüber dem Verein auf Erstattung von Aufwendungen (Kosten) haben und darauf verzichten.
  • Ein Spendenabzug ist rechtlich nur dann zulässig, wenn dieser Anspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist.
  • Der Anspruch muss ausdrücklich vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit bestehen.
  • Bei Vorstandsvergütungen reicht für die Anerkennung ein rechtsgültiger Vorstandsbeschluss aus, wenn der begünstigte Vorstand durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde.
  • Die vom Verein und die mit deren Ausführung entstehenden Aufwendungen dürfen nicht, auch nicht zum Teil, im eigenen Interesse des Zuwendenden ausgeführt bzw. getätigt werden.
  • Der Vergütungsanspruch muss ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht unter der Bedingung eines Verzichts stehen. Dem Spender muss es freistehen, ob er sich den Aufwand auszahlen lässt oder ihn dem Verein als Spende zur Verfügung stellt.
  • Der Spender muss auf seinen Ersatzanspruch freiwillig und schriftlich verzichten.
  • Eine Verzichtserklärung muss zeitnah erfolgen. Das ist der Fall, wenn sie vom Spender bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten erfolgt, bei regelmäßigen Tätigkeiten spätestens alle drei Monate.

Die Ernsthaftigkeit eines Aufwandsersatzes misst man auch daran, ob der Verein überhaupt wirtschaftlich leistungsfähig ist. Der Verein muss unabhängig vom späteren Verzicht vom Grund her in der Lage sein, den aufgrund der Vereinbarung geschuldeten Aufwandsersatz zu leisten. 

Beispiele:

  1. Der 2. Vorsitzende eines Vereins fährt mit seinem eigenen PKW für den Verein Jahr insgesamt 1.000 km. Lt. Satzung bzw. Geschäftsordnung erhalten die Vorstandsmitglieder für jeden für den Verein gefahrenen Kilometer 0,30 €. Der Betrag von 300.- € wird an den 2. Vorsitzenden ausgezahlt. Dieser spendet den Betrag an den Verein. Der 2. Vorsitzende hat eine korrekte Spende geleistet und erhält dafür eine Spendenbescheinigung.
  2. Ein Übungsleiter erbringt im Halbjahr 60 Übungsstunden. Laut Vertrag mit dem Verein erhält er 10.-€ pro geleistete Übungsstunde. Er verzichtet jeweils halbjährlich auf die Auszahlung des Honorars. Durch den Verzicht auf die Auszahlung des Honorars liegt keine Spende vor. Er hätte sich das Honorar auszahlen lassen und anschließend den Betrag spenden müssen.
  3. Der Vater eines C-Jugend-Fußballspielers fährt, wie andere Eltern auch, die Kinder zu Auswärtsspielen. Laut Geschäftsordnung bzw. Finanzordnung erhalten die Eltern 0,30 € pro gefahrenen Kilometer. Wird der Betrag an den Vater ausgezahlt, kann er (direkt oder durch Überweisung) den Betrag spenden.

Für die Aufwandsspende wird eine Zuwendungs-Bestätigung für eine Barspende ausgestellt.

Zweckbindung / Rückforderung

Nicht selten wünscht ein Spender die Verwendung seiner Spende für einen bestimmten Zweck, sei es für ein konkretes Projekt des Vereins oder eine Vereinsabteilung. Grundsätzlich besteht hier kein Problem, solange der Verwendungszweck im Rahmen der steuerlich begünstigten Tätigkeiten liegt.

Zuwendungen an Einzelpersonen (Sportler) sind keine Spenden, da diese nur an gemeinnützige Vereine, ohne die Erwartung einer Gegenleistung, erfolgen dürfen.
Erfolgt die Zahlung an einen Verein unter der Auflage, dass die Zuwendung an einen bestimmten Sportler weitergeleitet werden soll (Durchlaufspende), liegen die Voraussetzungen für eine Spende nicht mehr vor. Natürliche Personen gehören nicht zu den begünstigten Empfängern i.S. des § 10b EStG. (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 16.06.2009 AZ. 15 K 30331/06)
Der Verein haftet dann für die zu unrecht ausgestellte Spendenbescheinigung.

Zu Problemen mit der Zweckbindung kommt es aber auch dann, wenn der Verein die gewünschte Zweckbindung des Spenders nicht erfüllt oder erfüllen kann. Dann hat der der Spender unter Umständen einen Rückforderungsanspruch. Im Einzelfall wird sicherlich strittig sein können, wie konkret die Zweckbindung war und ob eine abweichende Verwendung wirklich einen Rückforderungsanspruch begründet.

Kommt es tatsächlich zu einer Rückzahlung der Spende, weil der Spender wegen der nicht möglichen zweckgemäßen Verwendung sein Rückforderungsrecht geltend macht, muss das zuständige Finanzamt informiert werden, wenn bereits eine Spendenbestätigung ausgehändigt wurde. Für den Verein ist das wichtig, um eine eventuelle Spendenhaftung zu vermeiden. Für den Spender hat das eine Berichtigung der Steuerfestsetzung zur Folge, wenn mit der Steuererklärung bereits der Sonderausgabenabzug für die Spende geltend gemacht wurde.

Um solche Komplikationen zu vermeiden sollte der Verein:

  • keine zu enge Zweckbindung der Spende akzeptieren, wenn die zweckentsprechende Verwendung nicht sichergestellt werden kann.
  • bei einem Spendenaufruf keine zu konkreten Angaben zum Verwendungszweck machen
  • mit dem Spender rechtzeitig eine eventuelle Umwidmung der Spende abklären.

Die Zuwendungs-Bestätigung

Zuwendungen dürfen nur als Spenden abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungs-Bestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger ausgestellt hat. Für die Vereine gilt:

  1. Die Zuwendungs-Bestätigung muss nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster ausgestellt werden. Sie darf eine DIN A 4-Seite nicht überschreiten.
  2. Sie muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein.
  3. Die Vereinnahmung der Zuwendung ist ordnungsgemäß aufzuzeichnen (Datum, Anschrift, Betrag etc.). Dazu ist der Verwendungszweck zu vermerken. Die Zuwendung muss bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres verwendet worden sein und die Verwendung nachgewiesen werdne.
  4. Bei Sachzuwendungen müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Verein bestätigten Wert ergeben.
  5. Von jeder Zuwendungs-Bestätigung ist ein Doppel aufzubewahren (§ 50 Abs. 4 EStDV).

Hie finden sie die Zuwendungs-Bestätigungen (Spendenbescheinigungen)

Vereinfachter Spenden-Nachweis (Spenden bis 300 EUR)

Im vereinfachten Spenden-Nachweis gilt für gemeinnützige Sportvereine der Zahlungsbeleg des Kredit-Institutes (Kontoauszug), wenn die Zuwendung den Betrag von 300,- € nicht übersteigt. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. 

Haftung des Vereins

Der Spender darf auf die Richtigkeit der Zuwendungs-Bestätigung vertrauen. Dies gilt jedoch nicht, wenn er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Der Aussteller einer Spenden-Bescheinigung haftet gegenüber dem Staat für entgangene Steuerbeträge, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich eine unrichtige Spenden-Bescheinigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen Zwecken verwendet werden. Gleiches gilt bei Verstößen gegen die tatsächliche Geschäftsführung. Die Haftung beträgt 30% des zugewendeten Betrages plus eventuelle Gewerbesteuer (10-15%).

Unzulässig wäre es, z.B. Zuwendungen für die Jugendarbeit eines gemeinnützigen Vereins als Spende zu bestätigen, das Geld aber für den "Erwerb" eines Fußballspielers zu verwenden.

Verlust der Gemeinnützigkeit

Bei Nichtbeachtung der steuerlichen Vorgaben gefährdet der Verein seine Gemeinnützigkeit. Dies vor allem dann, wenn Spenden zweckentfremdet verwendet oder die Aufzeichnungspflichten verletzt werden. Die zuständige beziehungsweise in diesem Fall ermittelnde Finanzverwaltung spricht dann von Missbrauch im Sinne der Abgabenordnung. Der Schaden für den Verein kann damit weit über den zugewendeten Betrag hinausgehen.

Fazit

Jeder Vereinsvorstand sollte sehr gründlich beim Eingang von Spenden prüfen, ob alle Voraussetzungen und die Berechtigung zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung durch den Verein selbst vorliegen.

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