Vereinsreise / Gruppenfahrt
Wenn jemand eine Reise tut, ...
... so kann er was erzählen (Matthias Claudius 1740-1815).
Vereine führen regelmäßig auch Sportreisen durch. Dass es danach etwas zu erzählen gibt, ist klar. Wahrscheinlich erlebt man auch einiges - hoffentlich aber keine böse Überraschung.
Viele werden sich wahrscheinlich gar keine Gedanken darüber machen, dass bei der Vorbereitung und Durchführung solch einer Reise bestimmte Regeln und Vorschriften bedacht und eingehalten werden müssen. Anderenfalls wird man nämlich ganz schnell zum Pauschalreiseveranstalter. Dadurch kann sich u.a. die Haftungsproblematik erheblich verschärfen. Außerdem wird der Verein/Verband von den gewerblichen Reiseveranstaltern als Konkurrent betrachtet, so dass sie sehr genau darauf achten, ob das Reisevertragsrecht (§§ 651 ff BGB) und das Personenbeförderungsgesetz eingehalten werden. Anderenfalls kann das zu einer Anzeige führen, die eine kostenpflichtige Abmahnung durch die "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V." zur Folge haben kann.
Beispiel: Ein Verein organisiert ein Wintertrainingslager mit Anfahrt, Übernachtung, Verpflegung, Skipass, Besichtigung einer Tropfsteinhöhle und einen Baudenabend für Vereinsmitglieder aber auch deren Ehepartner bzw. Eltern, Geschwister, Freunde usw. - also Nichtmitglieder. Der Verein geht in Vorkasse, wie das meistens so üblich ist, und lässt sich die gesamten oder einen Teil der Leistungen von den Teilnehmern erstatten.
Auch, wenn die Vereinsmitglieder vorrangig einer sportlichen Betätigung nachgehen, handelt es sich hier aus rechtlicher Sicht klar um eine Pauschalreise, da wenigstens zwei im voraus festgelegte touristische Leistungen als "Bündel" angeboten und zu einem Gesamtpreis "verkauft" wurden (z.B. Eintrittskarten für die Tropfsteinhöhle und die Bezahlung der Band zum Baudenabend). Weiterhin gilt der Grundsatz, dass die Öffnung eines Angebots für Nicht-Vereinsmitglieder darauf schließen lässt, dass es sich um eine Pauschalreise handelt, zumindest im Rechtsverhältnis zu den Außenstehenden.
Der Veranstalter einer Pauschalreise ist verpflichtet, eine Insolvenzversicherung zugunsten der Teilnehmer sowie zur Kundengeldabsicherung für den Fall seiner Zahlungsunfähigkeit abzuschließen und den sog. Sicherungsschein auszuhändigen. Führen Sportorganisationen als Reiseveranstalter Pauschalreisen durch, sind sie von dieser Pflicht gemäß § 651 k Abs. 6 BGB als sog. "Gelegenheitsveranstalter" befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Sportorganisation führt die Reisen nicht gewerblich durch. Der Umstand, dass sie gemeinnützig ist, entlastet sie nicht automatisch. Maßgeblich für die Bewertung sind die Form und Inhalte der Kalkulation, Ausschreibung und Abwicklung. Ein kleiner Gewinn für den Verein lässt wiederum nicht sofort auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen. Aber Achtung! Das Steuerrecht beachten!
- Die Sportorganisation führt Pauschalreisen nur "gelegentlich" durch. Das bedeutet: Maximal zwei pro Jahr.
- Der Reisepreis wird erst nach Abschluss der Reise fällig und es besteht kein Rücktransportrisiko.
- Es handelt sich um Tages-Pauschalreisen. Diese dürfen aber nicht länger als 24 Stunden dauern, nicht mehr als ca. 75,- Euro pro Person kosten und es darf auch keine Übernachtung dabei sein.
Wie kann man aber nun die Reisen zu Wettkämpfen, Trainingslagern, Sportweiterbildungen usw. einordnen?
Die klassische Sportreise (Wettkampf, Trainingslager) ist keine Pauschalreise und für den Verein entstehen keine besonderen Verpflichtungen. Dennoch können auch diese Reisen zu Pauschalreisen werden, wenn z.B. außerdem touristische Angebote gemacht werden, nicht nur Vereinsmitglieder teilnehmen oder neben dem Satzungszweck ein weiterer, anderer Zweck verfolgt wird. Allein der Umstand, dass die Sportler "zuzahlen" müssen, kann dazu führen, dass der Verein/Verband ohne es zu wollen, zum Pauschalreiseveranstalter wird. Problemlos ist dagegen, wenn der Teilnehmer erst nach Abschluss der Reise seinen Anteil zahlt oder bestimmte Kosten direkt begleicht (Hotel, Bahn, Verpflegung usw.) Der Einfachheit halber kann er es natürlich auch dem Trainer geben, der sammelt das und er bezahlt dann.
Auch wenn der größte Teil der Vereine/Verbände wahrscheinlich nur "klassische" Sportreisen durchführt, sollten sich die Verantwortlichen dennoch jedes Mal vergewissern, dass sie alles berücksichtigt und bedacht haben.
Es gibt selbstverständlich auch den anderen Weg. Bei bestimmten Sportarten wie z.B. Wandern oder Skisport erfolgt u.U. sogar gewollt eine Verknüpfung mit touristischen Leistungen bzw. der Öffnung für Nichtmitglieder - gerade, um dadurch evtl. andere Personen für diese Sportarten zu begeistern. Diese Vereine/Verbände sollten sich daher besonders intensiv mit dem Personenbeförderungsgesetz und dem Reisevertragsrecht befassen.
Agiert der Verein/Verband als Reiseveranstalter von Pauschalreisen, haftet er in vollem Umfang gegenüber den Teilnehmern. Dies betrifft insbesondere die Gewährleistungspflicht für Reisemängel - den sogenannten Minderungsanspruch.
Beispiel: Bei besagtem Wintertrainingslager muss die Besichtigung der Tropfsteinhöhle ausfallen, da der Bus in einen Unfall verwickelt wurde und nicht kommt. Trotz "Nichtverschuldens" des Vereins und klarer Vertragslage, können die Teilnehmer Minderungsansprüche des Reisepreises gegenüber dem Verein geltend machen. Er wiederum kann sich zwar an das Busunternehmen wenden, für die Teilnehmer ist der Verein aber ihr Vertragspartner.
Der Reiseveranstalter ist außerdem für die Verkehrssicherungspflicht bei allen Gebäuden, Einrichtungen, Transportmitteln usw., mit denen die Teilnehmer in Berührung kommen, verantwortlich.
In Bezug auf diese Haftungsrisiken ist Sorglosigkeit und das Vertrauen darauf, es wird schon nichts passieren, sehr gefährlich. Vereine/Verbände in ihrer Eigenschaft als Veranstalter von Pauschalreisen sind nicht generell über die Versicherung des Landessportbundes Berlin abgedeckt. Der Abschluss einer Haftpflicht-, Personen- und Sachschadenversicherung für Reiseveranstalter sollte daher Pflicht sein. Bei Flug- oder Schiffsreisen müssen sogar noch zusätzliche Haftungsrisiken berücksichtigt und mit in die Versicherung eingeschlossen werden. Bei Fragen sollte man sich daher an unseren Versicherungsmakler defendo Assekuranzmakler GmbH (Tel: 030 / 37 44 29 614) wenden. Für den Abschluss der Insolvenzversicherung wurden für den Sport günstige Rahmenbedingungen geschaffen.
Weiterhin besteht für den Veranstalter einer Pauschalreise eine zwingende Informations- und Hinweispflicht:
- Informationen in der Reiseausschreibung bzw. dem Reiseprospekt (Zahlungsbedingungen, Preis, Reiseroute, Unterkunft, Verpflegung, Mindesteilnehmerzahlen usw.)
- Informationen vor Vertragsschluss (Allgemeine Geschäftsbedingungen, Pass- u. Visaformalitäten, gesundheitspolizeiliche Fragen, Impfungen)
- Informationen in der Buchungsbestätigung (Genaue Zieladresse, Art des Quartiers, Zusatzleistungen usw.)
- Informationen vor Reiseantritt (Ort und Zeit der An- und Abreise, Anschrift des örtlichen Reisevertreters, evtl. Botschaftsadressen usw.)
- Die wichtigste Informationspflicht besteht aber darin, in allen Dokumenten ständig deutlich zu machen, wer der Reiseveranstalter ist. Nur zu sagen, ich vermittle das ja nur, reicht nicht aus. Von den genannten Pflichten ist der Verein/Verband als Reiseveranstalter nur dann befreit, wenn er als "Gelegenheitsveranstalter" tätig wird. Bei Tagesfahrten gilt diese Ausnahme nicht, außer, sie fällt ebenfalls in den Bereich der "gelegentlichen" Veranstaltungen entsprechend § 651 k BGB.
Plant der Verein/Verband bewusst eine Pauschalreise oder die Umstände lassen keine andere Möglichkeit zu, sollte er sich überlegen, ob er die Organisation und Durchführung einem gewerblichen Reiseveranstalter überträgt und selbst nur als Vermittler fungiert. Der Vorteil liegt darin, dass das beauftragte Unternehmen alle gesetzlichen Vorschriften einhalten muss und den Teilnehmern volle Gewährleistung zu erbringen hat. Das entlastet den Verein und bei Reklamationsfällen richtet sich der Anspruch der Teilnehmer gegen das beauftragte Unternehmen und nicht gegen den Verein, wodurch unnötige Spannungen vermieden werden. Dass der Verein/Verband lediglich als Vermittler tätig wird, muss aber ganz klar aus der Reiseausschreibung hervorgehen.
Der Nachteil eines gewerblichen Reiseunternehmens besteht allerdings darin, dass wahrscheinlich die Preise höher sind und der Veranstalter häufig nicht so flexibel oder auf bestimmte Wünsche reagieren wird.
Abschließend und zusammenfassend soll nochmals erwähnt werden, dass man stets prüfen muss, ob es wirklich eine "klassische Sportreise" ist oder der Verein/Verband möglicherweise doch eine Pauschalreise anbietet. Entscheidend ist nicht, wie man es selbst sieht oder sehen möchte, sondern wie die Umstände zu bewerten sind.