Selbstschuldnerische Bürgschaft

Zunehmend werden in Vereinen Klauseln angewendet, wonach Mitglieder selbstschuldnerische Bürgschaften übernehmen müssen. Das können z.B. für Eltern alle finanziellen Verpflichtungen ihres Kindes dem Verein gegenüber sein oder auch die Absicherung von Krediten.

Bürgschaften werden in den §§ 765 ff. BGB geregelt. Soll es sich um eine Bürgschaft i. S. dieser Paragraphen handeln, hat diese gegenüber Vereinsmitgliedern nur Rechtskraft, wenn der Verein dies in der Satzung eindeutig festgeschrieben hat. Außerdem bedarf es gem. § 766 BGB einer schriftlichen Bürgschaftserklärung des Bürgen gegenüber dem Verein. Es müssen für solch eine Verfahrensweise also zwei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Satzungsbestimmung
  2. Schriftliche Erklärung des Bürgen

Sind diese beiden Voraussetzungen nicht gegeben, wird der Verein Schwierigkeiten bekommen, seine Ansprüche gegenüber seinen Mitgliedern mit Erfolg vor Gericht durchzusetzen. Nur eine der beiden Voraussetzungen reicht nicht aus.

Bei Nichtmitgliedern, für die die Satzung vor Vereinseintritt ja noch keine Gültigkeit hat und die z.B. den Aufnahmeantrag für ihre Kinder unterschreiben, reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung, dass sie sich verpflichten, die Vereinsbeiträge für ihre Kinder zu bezahlen. Das kann dann auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft sein. Dadurch entsteht ein Vertragsverhältnis, an das die Eltern gebunden sind.

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