Vereinsbeitritt / Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in einem Verein erwirbt man, abgesehen von unbedeutenden Sonderformen, die in der Satzung verankert sein müssen, prinzipiell auf zwei Arten. Man kann zu den Gründungsmitgliedern gehören und ist dann durch den sog. Gründungsvertrag, der auch ohne Schriftform nach dem BGB zustande kommt, Mitglied. Voraussetzung dafür ist das Gründungsprotokoll, die Auflistung der Gründungsmitglieder sowie eine beschlossene Satzung. Wer nicht zu den Gründern gehört hat, kann später dem Verein beitreten und erwirbt dadurch die Mitgliedschaft, die eine Eingliederung in die Vereinsorganisation, die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt sowie ein durch den Vereinszweck bestimmtes Treueverhältnis zwischen Mitglied und Verein bewirkt.

Mitgliedschaft ist Personenrechtsverhältnis

Die Mitgliedschaft im Verein ist kein Vermögensrecht sondern ein Personenrechtsverhältnis. Dadurch ist z.B. ausgeschlossen, dass aktive oder ausgeschiedene Mitglieder Anteile des Vereinsvermögens beanspruchen können. Überdies würde durch ein solches Vorgehen die Gemeinnützigkeit gefährden. Unberührt hiervon sind Forderungen von ausgeschiedenen Mitgliedern aus Darlehensverträgen.

Mitgliedschaft ist Persönlichkeitsrecht

Die Entscheidung, einem Verein beizutreten, ihn aber auch wieder verlassen zu dürfen, ist Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Es darf also niemand gezwungen werden, Mitglied zu werden, wie auch niemand gegen seinen Willen einen Verein verlassen muss (Ausnahme: der Ausschluss als Vereinsstrafe). Besonders bei Ausgliederungen von Abteilungen spielt das eine wichtige Rolle. Ein Abteilungsbeschluss, wonach alle Mitglieder den Verein verlassen sollen, um sich einem anderen anzuschließen oder einen neuen zu gründen, ist rechtlich unwirksam.

Die gebräuchlichste Form, die Mitgliedschaft zu beantragen bzw. sie auch wieder zu beenden, ist der schriftliche Antrag an den Vorstand mit einer entsprechenden Bestätigung durch diesen.

Mitgliedschaft ist nicht übertragbar (vererbbar)

Die Vereinsmitgliedschaft ist nach dem Gesetz weder übertragbar noch vererblich. 

Rechte und Pflichten von Mitgliedsgruppen

Per Gesetz haben alle Vereinsmitglieder gleiche Rechte und Pflichten. Sollen dennoch verschiedene Gruppierungen von Mitgliedern mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden, muss das in der Satzung festgehalten werden. 

Mitgliedsgruppen (-formen)

Jugendmitglieder sind bereits durch die beschränkte Rechtsfähigkeit auch in ihren Mitgliedsrechten eingeschränkt. Häufig besitzen sie zudem kein Stimmrecht. In der Satzung müssen sie demzufolge als eigenständige Mitgliedsform aufgeführt werden.

Als Anregung für die Satzung könnten folgende Mitgliedsformen gesehen werden

  1. Ordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
  2. Außerordentliche Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr
  3. Jugendmitglieder bis zum 18. Lebensjahr
  4. Ehrenmitglieder

Jede dieser Mitgliedsformen unterscheidet sich auf irgendeine Weise in den Rechten oder Pflichten. Während die ordentlichen Mitglieder alle Rechte und Pflichten besitzen, brauchen die außerordentlichen möglicherweise nicht alle Pflichten zu erfüllen oder sind in den Rechten eingeschränkt. 

Mitglied - Mitgliederversammlung

Jedes Vereinsmitglied ist, gleichgültig, ob es Stimmrecht besitzt oder nicht, grundsätzlich berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Daher müssen auch die Mitglieder (z.B. Jugendmitglieder), denen man normalerweise kein Stimmrecht zugesteht, eingeladen werden. Würde die Satzung eine Kategorie von Mitgliedern vorsehen, die weder das Stimmrecht noch das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung hat, so könnte im Rechtssinne nicht von einer Mitgliedschaft gesprochen werden. Es ist aber zulässig, dass die Teilnahmeberechtigung an der Mitgliederversammlung in der Satzung von bestimmten förmlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, z.B. vom Vorzeigen der Mitgliedskarte oder der Einladung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied grundsätzlich nur eine Stimme. Das trifft für natürliche und juristische Personen (z.B. GmbH, AG, e.V., Gemeinde) gleichermaßen zu. Die Zuteilung eines mehrfachen Stimmrechts an einzelne Mitglieder oder an Angehörige bestimmter Kategorien von Mitgliedern (z.B. Gründungsmitglieder) ist als Sonderrecht nur durch eine entsprechende Satzungsbestimmung möglich. Nach dem Gesetz ist das Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Übertragung auf eine andere Person ist nur dann zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt (§§ 34, 40 BGB). Es liegt aber keine Stimmrechtsübertragung vor, wenn die gesetzlichen Vertreter für ein in der Geschäftsfähigkeit beschranktes Mitglied (z. B. für einen Minderjährigen) abstimmen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Minderjährige selbst das Stimmrecht besitzt und die Satzung diese Möglichkeit grundsätzlich zulässt. Hat der Minderjährige selbst kein Stimmrecht, dürfen auch nicht die Eltern automatisch an der Mitgliederversammlung teilnehmen und natürlich auch nicht abstimmen (Siehe: "Das Stimmrecht im Verein").

Muster-Aufnahmeantrag modular inklusive Datenschutzerklärung

DSGVO-konformer Aufnahmeantrag

Siehe auch:  "Der Vereinsaustritt

Zurück zur Übersicht