Vereinsaustritt

In Zusammenhang mit einem Vereinsaustritt kommt es häufig zu Unstimmigkeiten, zu Verärgerungen, bis hin zu gerichtlichen Verfahren, weil - insbesondere durch die Mitglieder - die Austrittsregularien nicht bekannt sind oder einfach nicht anerkannt werden.

Die Austrittserklärung

Das Mitglied, das aus dem Verein ausscheiden will, muss seinen Austritt erklären. Die demgemäß erforderliche Austrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang an ein Vorstandsmitglied oder an das in der Satzung bestimmte Vereinsorgan (§ 130 BGB, § 28 Abs. 2 BGB) wirksam wird, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht (z.B. eine Bestätigung).

Die Kündigungsfrist

Die Satzung kann eine Kündigungsfrist vorsehen. Häufig praktiziert wird eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Halbjahres- meist aber zum Jahresende. Gibt es in der Satzung dazu keine Regelung, wird der Austritt mit dem Zugang der Austrittserklärung sofort wirksam.

Die Form der Austrittserklärung

Sieht die Satzung für die Austrittserklärung die Schriftform vor (üblicherweise), dann ist das grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des § 127 BGB anzusehen, so dass, neben der klassischen schriftlichen Erklärung, auch die Übermittlung der Austrittserklärung mittels "telekommunikativer Übermittlung" diesem vereinsrechtlichen Formerfordernis genügt (BGH NJW-RR 1996 S. 866). Das heißt: Die Übermittlung der Austrittserklärung mittels Email oder anderer elektronischer Medien muss anerkannt werden, ohne dass es einer besonderen "Zulassung" in der Satzung bedarf. Eine Kündigung per E-Mail ist dem Verein dann zugegangen, wenn sie in seinem allgemein bekannten Postfach bei seinem Provider eingegangen ist.

Eine andere Auslegung oder Rechtslage kann sich nur ergeben, wenn die Satzung ausdrücklich (!) andere Regelungen für den Austritt vorsieht, was grundsätzlich möglich ist. Die Regelungen der Satzung hätten dann Vorrang vor den Regelungen des § 127 BGB. Allerdings gibt es da auch Grenzen. Eine Satzungsforderung, dass die Austrittserklärung nur per Einschreibebrief mit Rückschein zu erfolgen hat, stellt nach Aussage einiger Rechtspfleger des Amtsgerichts eine unzumutbare Erschwerung des Austritts dar und ist deshalb nicht zulässig. Um sicher zu gehen, sollte man sich dennoch die Auffassung des für den Verein zuständigen Rechtspflegers einholen. 

Der fristlose Austritt

Die Mitgliedschaft kann durch sofortigen- fristlosen - Austritt aus dem Verein nur beendet werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein Verbleiben im Verein bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine unerträgliche Belastung bedeuten würde, die dem austrittswilligen Mitglied nicht zugemutet werden kann (LG Itzehoe NJW-RR 1989 S. 1531).
Ist die fristlose Austrittserklärung unwirksam, wird die Austrittserklärung aber zumindest als fristgemäßer Austritt zum nächstmöglichen, fristgerechten Zeitpunkt wirksam sein.
Der sofortige Austritt aus dem Verein kann auch dann in Betracht kommen, wenn die Rechte aus der Mitgliedschaft an bestimmte Eigenschaften bzw. Bedingungen geknüpft sind. Fallen diese weg, kann das Mitglied zum sofortigen Austritt berechtigt sein.

Bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, müssen die Belange und der Zweck des Vereins und die Folgen des Austritts für ihn gegen die Interessen des Mitglieds abgewogen werden. So werden vereinsinterne Streitigkeiten normalerweise nicht zum fristlosen Austritt berechtigen. Das gilt erst recht, wenn das austrittswillige Mitglied den Austrittsgrund selbst (mit-)verschuldet hat (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn 196).

In der Praxis werden häufig Beitragserhöhungen oder die Erhebung von Umlagen als Grund für einen fristlosen Austritt angeführt. In der Regel wird aber auch eine Beitragserhöhung für einen fristlosen Austritt aus dem Verein nicht ausreichen (AG Essen DWW 1961 S. 119.).

Einen Grund zum fristlosen Austritt aus dem Verein kann die Beitragserhöhung jedoch dann darstellen, wenn die vom Vorstand für die Erhöhung gegebene Begründung inhaltsleer und nicht nachvollziehbar ist und im Verhältnis zum bisher gezahlten Beitrag unangemessen ist. Das Landgericht Hamburg spricht von einer erheblichen Beitragserhöhung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, wenn es sich um eine 100-% Erhöhung handelt. Vereinsmitglieder werden daher nur in den seltensten Fällen von diesem Recht des sofortigen Austritts Gebrauch machen können.

Abgeleitet von einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2007 (II ZR 91/06) liegt bei einer Umlagenerhebung eine unangemessene Höhe erst vor, wenn sie dass Sechsfache eines Jahresbeitrages übersteigt.  (Siehe: "Umlagen")

Widerruf des Austritts

Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vereins (Vorstandes) zurückgenommen werden, solange der Austritt noch nicht vollzogen ist. Wird z.B. der Austritt zum 31.12. des Jahres - wie bei vielen Vereinen - wirksam, kann er bis zu diesem Datum widerrufen werden. Der Widerruf muss allerdings vom Verein (Vorstand) nicht zwingend angenommen werden. 
Ist der Austritt bereits wirksam geworden, muss das ehemalige Mitglied einen neuen Aufnahmeantrag stellen.

Unzulässige Erschwerung des Austritts

Das unabdingbare Recht des Mitglieds, die Mitgliedschaft aufzukündigen, darf nicht durch irgendwelche Satzungsbestimmungen, sei es offen oder versteckt, erschwert werden, noch dürfen dem Mitglied durch die Ausübung des Austrittsrechts Nachteile entstehen. Solche Bestimmungen verstoßen gegen § 39 Abs. 1 BGB und sind nichtig.
Sie werden auch nicht dadurch wirksam, dass sie bei der Eintragung des Vereines nicht beanstandet wurden. Das gleiche gilt auch, wenn sie später durch eine Satzungsänderung eingeführt werden und diese unbeanstandet in das Vereinsregister eingetragen wird. 

Es ist z.B. unzulässig:

  • zu verlangen, dass die Unterschrift unter der Austrittserklärung notariell beglaubigt werden muss
  • die schriftliche Austrittserklärung nur durch Einschreibebrief mit Rückschein anerkannt wird
  • dass der Austritt nur in einer Mitgliederversammlung erklärt werden kann
  • die Wirksamkeit des Austritts davon abhängig zu machen, dass rückständige Beiträge oder sonstige Schulden (z.B. Vereinsgeldstrafen) bezahlt sind.
  • ein Austrittsgeld zu verlangen
  • dass der Austritt vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan genehmigt werden muss
  • dass der Austritt nur aus wichtigem Grund erklärt werden darf
  • den Austritt von einer Begründung abhängig zu machen

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