Streichung von der Mitgliederliste

Eine besondere Form des Ausschlusses ist die "Streichung von der Mitgliederliste". Dabei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, das neben dem klassischen Ausschluss zusätzlich in die Satzung aufgenommen werden kann (OLG Celle NJW-RR 1989 S. 313).

Die Streichung von der Mitgliederliste bedeutet, dass der Vorstand bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Mitgliedschaft einfach ohne Anhörung und die Möglichkeit der Berufung beenden kann. Dieses Verfahren ist aber nur in einfach gelagerten Fällen möglich, die ohne Beweiserhebung und nähere Erforschung des Sachverhalts klar festgestellt werden können.

Die häufigsten Gründe sind:
• Rückstand mit Beiträgen über einen bestimmten Zeitraum trotz Mahnung
• Wechsel des Wohnsitzes ohne Mitteilung an den Verein
• Nichtteilnahme an einer bestimmten Anzahl von Vereinsveranstaltungen

Die Gründe, die zu einer Streichung von der Mitgliederliste führen können, müssen zwingend in die Satzung aufgenommen werden.

Siehe auch:  Ausschluss aus dem Verein

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