Muss ein Verein/Verband jeden aufnehmen
Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen Vereine in ihrer Satzung verankern, dass sie allen Person offen stehen, unabhängig von politischen, religiösen und weltanschaulichen Grundsätzen oder der Zugehörigkeit zu bestimmten Bevölkerungsgruppen. Das bedeutet, dass - bis auf wenige Ausnahmen, die im Straf- und Völkerrecht begründet sind - grundsätzlich niemand ausgegrenzt werden darf.
Heißt das nun aber auch, dass jeder aufgenommen werden muss?
Nein! Die Betonung liegt nämlich auf "grundsätzlich". Ein Verein, dessen Satzung diese Formulierungen enthält, dokumentiert damit lediglich, dass er prinzipiell offen für jedermann ist. Macht er nämlich bereits Einschränkungen, weil er z.B. nur Personen aufnehmen will, die einer bestimmten Glaubens- , Berufs- oder Altersgruppe usw. angehören, kann er nicht gemeinnützig werden, da nicht jeder Zugang hätte. Das Offensein für alle Personengruppen heißt aber wiederum nicht, dass er verpflichtet ist, jeden aufzunehmen. Das Vereinsrecht besagt, dass es grundsätzlich kein Recht auf Aufnahme in einen Verein gibt; für den Verein also auch keine Aufnahmepflicht besteht.
Das BGB enthält keine Vorschriften zum Aufnahmeverfahren in einen Verein, verlangt aber in § 58 Nr. 1 BGB, dass in der Satzung geregelt wird, wie der Beitritt zu erfolgen hat. Das gebräuchlichste Aufnahmeverfahren ist die Antragstellung durch den Aufnahmewilligen. In welcher Form diese Anträge gestellt werden müssen, kann der Verein festlegen. Er kann neben einem schriftlichen Antrag, ebenso eine mündliche Erklärung, aber auch bereits eine konkludente Handlung (z.B. die Bezahlung des Beitrages oder die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen) als Antrag bzw. Willensbekundung zur Aufnahme betrachten und akzeptieren. Auch muss klar geregelt sein, ob der Antrag durch ein bestimmtes Vereinsorgan - üblicherweise den Vorstand - bestätigt werden muss. Anderenfalls würde das bloße Abgeben des Aufnahmeantrages bereits eine Mitgliedschaft begründen.
Ein Aufnahmebegehren ist, juristisch gesehen, ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verein und dem Aufnahmewilligen - dem späteren Mitglied. Diesem Antrag braucht ein Verein, wie bereits erwähnt, grundsätzlich aber nicht zu entsprechen. Der Bewerber hat auch dann kein Recht, wenn er alle in der Satzung festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft erfüllt oder der Verein noch freie Mitgliederplätze hat. Die Antragsablehnung bedarf auch keiner Begründung, es sei denn, die Satzung sieht das vor. Sind mit der Aufnahme bestimmte Bedingungen verknüpft (z.B. Zahlung einer Aufnahmegebühr, Bürgen oder eine Probezeit), entsteht die volle Mitgliedschaft erst dann, wenn diese Bedingungen erfüllt sind - sie entsteht "aufschiebend bedingt", wie es juristisch heißt.
Haben Vereine, insbesondere aber Verbände, eine überragende Bedeutung oder sogar eine Monopolstellung sind sie grundsätzlich zur Aufnahme verpflichtet. Das trifft zu, wenn z.B. ein Verein, der die Mitgliedschaft im Verband nicht besitzt, erheblich benachteiligt und in seiner Entwicklung behindert wäre. Eine Monopolstellung sowie überragende Bedeutung haben immer die Sportverbände. Monopolstellung daher, da es normalerweise nur jeweils einen Verband in der Region gibt, dem ein Verein beitreten könnte, aber ohne die Mitgliedschaft nicht am Spiel- und Wettkampfbetrieb teilnehmen kann, weniger Förderansprüche besitzt oder keinen Versicherungsschutz hat. Wenn ein solcher Verband ohne sachlichen Grund in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise den Aufnahmeantrag eines Vereins ablehnt, kann dieser ein Recht auf Aufnahme, gestützt auf die §§ 826, 249 BGB, gerichtlich geltend machen.
Ein grundsätzlich bestehender Aufnahmeanspruch garantiert dennoch nicht in allen Fällen die Aufnahme in den Verband. Besteht ein sachlicher Grund, einen bestimmten Verein nicht aufzunehmen, kann der Verband ablehnen, auch, wenn der Verein ansonsten alle Aufnahmebedingungen erfüllt. Solch ein sachlicher Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der die Aufnahme begehrende Sportverein einen Namen führt, der mit den Grundsätzen des Verbandes kollidiert oder Bestandteile aufweist, die Unterschiede und Gegensätze zu anderen Mitgliedsvereinen unangemessen betonen und ggf. unsachliche Reaktionen hervorrufen können (KG NJW-RR 1993 S. 183 [für Namensbestandteil "schwul"]).
Andererseits muss aber auch der Verband, soweit es möglich und zumutbar ist, bereit sein, den an sich gerechtfertigten Zweck der Aufnahmebeschränkung, durch eine andere, "mildere" Ausgestaltung seiner eigenen Satzung zu erreichen und durch eine entsprechende Satzungsänderung dem Bewerber den Zugang zu den Verbandsvorteilen zu eröffnen. Wenn der Monopolverband eine solche ihm zumutbare Satzungsänderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vornimmt, wäre eine Klage des Bewerbers auf Aufnahme begründet. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass ein Verband durch speziell "zugeschnittene" Satzungsbestimmungen die Aufnahme bestimmter Vereine bewusst verhindern kann.