Kurzmitglieder / Kursteilnehmer
Vereine, die sich auch für Nichtmitglieder öffnen, hegen zumeist die Absicht, diese für eine spätere Mitgliedschaft gewinnen zu können. Folgendes gilt es hierbei zu beachten:
Handelt es sich um klassische Sportkurse für Nichtmitglieder, sind die Teilnehmer nicht über den Verein versichert - weder unfall- noch haftpflichtversichert - und die Kurse können u.U. umsatzsteuerpflichtig sein.
Bei gemeinnützigen Vereinen entfällt die Umsatzsteuer allerdings, da Sportkurse nach § 4 Nr. 22b UStG als sportliche Veranstaltungen anzusehen sind oder wenn lt. § 4 Nr. 22a UStG "die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden".
Um den Versicherungsschutz sicherzustellen und das Steuerproblem möglichst vom Tisch zu haben, benennen einige Vereine die Kursteilnehmer kurzerhand in sog. Kurzzeitmitglieder oder zeitlich befristete Mitglieder um. Diese unterscheiden sich von den "normalen" Mitgliedern dann dadurch, dass die Mitgliedschaft im Verein von vorn herein auf eine bestimmte Zeit befristet wird – in der Regel auf die Dauer des Sportkurses – und von selbst ohne Kündigung endet.
Grundsätzlich schließt das Vereinsrecht zwar eine Kurzzeitmitgliedschaft nicht aus, es müssen aber einige Bedingungen erfüllt sein, um den Status der Kurzzeitmitgliedschaft zu rechtfertigen, so dass diese dann steuerlich und versicherungsrechtlich auch so betrachtet wird. Auf eine diesbezügliche Anfrage bei der Oberfinanzdirektion wurde dem LSB Berlin sinngemäß folgendes mitgeteilt:
"Ob die von Kurzzeitmitgliedern geleisteten Beiträge steuerlich als echte Mitgliedsbeiträge und echte Aufnahmebeiträge angesehen werden können, oder ob es sich um verdeckte Gebühren / Entgelte für die Nutzung bestimmter Vereinsangebote handelt, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei muss der Umfang der Mitgliedsrechte und der Beiträge im Vergleich zu "Normalmitgliedern" berücksichtigt werden. Die Einrichtung von Kurzzeitmitgliedschaften legt allerdings die Vermutung nahe, dass in diesem Rahmen Leistungen angeboten werden, die den Sportangeboten von steuerpflichtigen Einrichtungen (z.B. Fitnessstudio, Tanzschule, Kampfsportschule) entsprechen. Für eine solche Konstellation spricht u.a., dass das Kurzzeitmitglied nicht alle Rechte besitzt, da es nur bestimmte Leistungen des Vereins in Anspruch nimmt bzw. nur ein bestimmtes, gegenüber dem Normalmitglied reduziertes, Leistungsangebot nutzen darf. Wenn der Verein diesen Anscheinsbeweis nicht widerlegen kann, haben von Kurzzeitmitgliedern erhobene Beiträge den Charakter von Entgelten für Sonderleistungen der Vereine, die in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen."
Das heißt, dass die Kurzzeitmitglieder vom Grundsatz her den "normalen" Mitgliedern gegenüber nicht schlechter gestellt sein dürfen. Ein entsprechender Satzungseintrag sollte daher klar regeln, dass es sich bei den Kurzzeitmitgliedern um eine zwar eigenständige bzw. besondere aber gleichberechtigte Mitgliedsform handelt. Die Kurzzeitmitglieder müssen demnach mit den gleichen "Grundrechten" der anderen Mitglieder ausgestattet sein. Dazu gehört u.a. das Recht auf Teilnahme an Mitgliederversammlungen. Dieses Recht ist nicht antastbar und kann auch nicht durch die Satzung ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Das Stimmrecht und die Wählbarkeit sind ebenfalls Grundrechte. Diese können allerdings durch die Satzung eingeschränkt und z.B. von einer Mindestzugehörigkeit zum Verein abhängig gemacht werden (Sauter/Schweyer/Waldner Rn 202). Die Passage könnte sinngemäß so lauten: "Das Stimmrecht und die Wählbarkeit besitzen nur Mitglieder, die dem Verein mindestens ein halbes / ein Jahr angehören".
Bei einer Außenprüfung durch das Finanzamt muss der Vereinsvorstand nachweisen können, dass die Kurzzeitmitglieder juristisch gesehen Mitglieder sind und die durch sie entrichteten Beiträge sog. "echte" Mitgliedsbeiträge sind. Erkennt das Finanzamt solch eine Mitgliedschaft nicht an, wird es einen Leistungsaustausch vermuten und diese Beiträge als steuerpflichtige Einnahmen bewerten.
Ein weiteres Problem ergibt sich bei der Frage des Versicherungsschutzes. Voraussetzung für den Versicherungsschutz durch den Vertrag des LSB Berlin ist die Mitgliedschaft in einem Fachverband und somit die Abführung von Verbandsbeiträgen. Kurzzeitmitglieder, die nicht erfasst und somit auch nicht gemeldet wurden, sind demzufolge auch nicht versichert.
Diesbezüglich hat der Verein drei Möglichkeiten:
- Er lässt sich von den Teilnehmern bescheinigen, dass sie darüber belehrt wurden, nicht versichert zu sein und auf eigenes Risiko am Sportbetrieb teilnehmen. Dazu kann dieses Formular verwendet werden.
- Der Verein meldet das Kurzzeitmitglied beim Verband an und bezahlt auch den Verbandsbeitrag, auch wenn die "Mitgliedschaft" unterjährig ist.
- Der Verein kann aber auch eine Gruppen-Unfall-Versicherung abschließen und die Prämie auf die Kurzzeitmitglieder / Kursteilnehmer umlegen. Auskünfte erteilt unser Versicherungsmakler "defendo Assekuranzmakler" Tel 030 / 37 44 29 614.