Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können mit der Würde eines Ehrenmitgliedes bedacht werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist eine Auszeichnung.
Eine Ehrenmitgliedschaft sollte aber immer etwas Besonderes bleiben. Wenn man damit zu inflationär umgeht und sie zu oft vergibt, würde sie für die Geehrten an Wert verlieren.
Bei der Verleihung von Ehrentiteln ist zu unterscheiden, ob mit der Verleihung nur ein bloßer Ehrentitel oder auch Sonderrechte bzw. sogar eine Organstellung damit verbunden sind.
Grundsätzlich sollte daher in der Satzung geregelt sein, unter welchen Bedingungen eine Ehrenmitgliedschaft möglich ist und mit welchen Privilegien sie verbunden ist:
- Die bloße Verleihung eines Ehrentitels, der keine Sonderrechte oder etwa eine Organstellung begründet, benötigt keine Grundlage in der Satzung. Wenn vorhanden, reicht eine Ehrenordnung aus. Gibt es keine Regelungen, so obliegt es der Mitgliederversammlung, über eine Ehrung zu beschließen (§ 25 Abs. 1 BGB). Mit einer solchen Ehrung sind dann allerdings keine Sonderrechte verbunden. Es sollen lediglich die Verdienste des Betreffenden um den Verein gewürdigt werden. Wird einem Nicht-Vereinsmitglied die Ehrenmitgliedschaft verliehen, so sollte in der Satzung geregelt sein, ob es sich lediglich um einen Ehrentitel handelt, durch den aber keine reguläre Vereinsmitgliedschaft begründet wird oder ob damit auch mitgliedschaftliche Rechte bzw. bestimmte Privilegien verbunden sind.
- Sollen mit der Ehrung, insbesondere einem Ehrentitel Sonderrechte verliehen werden, so bedarf es einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung, wie z.B. das Recht zur Teilnahme an Mitglieder- oder Vorstandssitzungen (mit oder ohne Stimmrecht) oder anderen Rechten - z.B. Beitragsbefreiung.
- Eine besondere Auszeichnung kann die Berufung in eine Organstellung (Ehrenvorstandsmitglied) sein. Hierzu bedarf es ebenfalls einer ausdrücklichen und umfassenden Grundlage in der Satzung. Solche Sonderrechte können ohne Zustimmung des zu ehrenden Mitglieds weder durch die Mitgliederversammlung noch durch den Vorstand vergeben werden (§ 35 BGB).
- Was soll grundsätzlich geregelt und in der Satzung festgelegt werden?
- Die Gründe für die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft verliehen werden (besondere Leistungen für den Verein oder die Vereinszwecke, lange Mitgliedschaft im Verein usw.). Als Grund sollte auch die besondere ideelle oder materielle Unterstützung vorgesehen werden.
- Wer entscheidet über die Verleihung (Mitgliederversammlung, Vereinsausschuss, Vorstand)?
- Wer hat Vorschlagsrecht?
- Welche Privilegien sind mit der Ehrenmitgliedschaft verbunden (Befreiung von der Beitragszahlung und anderer beschlossenen Leistungen, kostenlose Nutzung von Vereinseigentum usw.)
- Die Stellung des Ehrenmitglieds bei der Mitgliederversammlung, insbesondere die Frage des Stimmrechts. (Es kann beispielsweise geregelt werden, dass Ehrenmitglieder, die zuvor kein ordentliches Mitglied des Vereins waren, kein Stimmrecht haben.) - Welche Auszeichnung wird überreicht: Urkunde, Anstecknadel, Ehrenring usw.?
- Eintritt in eine Organstellung (z.B. Ehrenvorsitzender mit Sitz und Stimme im Vorstand)
So wirkungsvoll eine Ehrenmitgliedschaft für den Verein sein kann - so negativ sind auch die Auswirkungen, wenn diese Mitgliedschaft wieder entzogen werden soll. Allerdings sollte es auch dafür eine Satzungsregelung geben. Es gilt aber der Grundsatz, dass der Entzug der Ehrenmitgliedschaft die absolute Ausnahme bleibt. Man sollte erst dann darüber nachdenken, wenn der Verein durch das Verhalten des Ehrenmitglieds stark geschädigt wird.