Aufmerksamkeiten an Mitglieder (Zuwendungen)

Es gibt kaum Vereine, in denen nicht Vereinsfeste, Feierlichkeiten, Auszeichnungsveranstaltungen oder auch Ausflüge und Reisen durchgeführt werden. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, wie viel man einem Mitglied "Gutes tun" darf. In den Satzungen steht schließlich, dass die Mittel des Vereins grundsätzlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen und kein Mitglied in seiner Eigenschaft als Mitglied aus Mitteln des Vereins begünstigt werden darf.

In gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht akzeptieren die Finanzämter allenfalls "Aufmerksamkeiten" an Mitglieder (Anwendungserlass zu § 55 AO Nr. 3).

Was sind angemessene Aufmerksamkeiten?

Um keinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorwurf zu riskieren, muss es sich um eine allgemein übliche und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessene Aufmerksamkeit handeln, die im Rahmen der Mitgliederbetreuung gewährt werden kann. Es gibt jedoch bislang weder eine gesetzliche Regelung noch eine konkrete, zumindest die Finanzämter bindende Verwaltungsanweisung, was die Höhe einer derartigen "Aufmerksamkeit" angeht. Eingebürgert hat sich die Toleranzgrenze von 60 Euro (seit dem 1.1.2015 - bestätigt durch das Finanzamt für Körperschaften I Berlin) je Mitglied und Jahr. Geringfügige Überschreitungen werden von den Finanzämtern meist toleriert. 

Haben z.B. ein geselliges Zusammentreffen inkl. freies Essen und Trinken oder ein durch den Verein finanzierter oder teilfinanzierten Ausflug/Theaterbesuch o.ä. stattgefunden, ist bei weiteren Veranstaltungen zu prüfen, ob die Zuwendungsmöglichkeit in Höhe von 60 Euro nicht bereits ausgeschöpft ist. Ist das der Fall, darf der Verein keine Geselligkeitsveranstaltung mehr aus Vereinsmitteln finanzieren bzw. bezuschussen.

Man sollte auch etwas auf den äußeren Rahmen achten: Erfolgt eine Überprüfung der Mitglieder-Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsprüfung, ist wohl auch davon auszugehen, dass sich das Finanzamt möglicherweise auch für die "Rahmenkosten" interessiert.  

Beispiel: Für ein Vereinsfest des Sportvereins im eigenen Clubheim wird neben einem Essen auch eine Disco geboten. Dem Grunde nach ist die für den Discjockey anfallende Gage, die auf den Verein zukommt, bei der Durchschnittsberechnung mit einzubeziehen. Unberücksichtigt kann allerdings sicherlich der Saalschmuck bleiben - denn die Anschaffung von Dekorationen usw. wird sicherlich nicht exklusiv nur für eine Abendveranstaltung erfolgen, sondern allgemein für die Jahreszeit bezogene Ausstattung des Clubheims eingesetzt.

Findet die Vereinsfeier in einer Gaststätte statt, ist natürlich hierbei auf die "Gesamtabrechnung" zu achten. Werden neben der reinen Bewirtungsleistung auch individuelle Wünsche von Seiten der Vereinsführung ausgeführt, z. B.

  • Engagement eines Künstlers,
  • zusätzliche Aufmerksamkeiten,
  • kleine Präsente, 

muss bei der Gesamtabrechnung von Seiten des Gastronomiebetriebs die 60 Euro-Grenze je teilnehmendem Mitglied beachtet werden.

Gibt es statt eines feststehenden Menüs einen "Bewirtungsgutschein", sollte eine Rückzahlungsmöglichkeit in bar für nicht verbrauchte Beträge ausgeschlossen werden. Geldzuwendungen an Mitglieder sind nämlich grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich!

Was ist bei Ausgaben für Vereinsehrungen zu beachten?

Selbstverständlich kann ein Vereinsvorstand im Rahmen einer Veranstaltung Ehrungen in Form von Sachgeschenken vornehmen. Z.B. als Anerkennung für besondere sportliche Leistungen oder als Dank für die gelungene Organisation einer Vereinsveranstaltung. Anlass können aber auch besondere Ereignisse sein, wie runde Geburtstage, Heirat, Geburt usw. Hier besteht somit zusätzlich die Möglichkeit, zu den bereits erwähnten 60 Euro nochmals diesen Betrag durch ein angemessenes Präsent auszuschöpfen, ohne dass dies zu Beanstandungen führt.

Gemeinnützigkeitsgefährlich wird es allerdings, wenn man z. B. neben der Einladung zur Übernahme von angemessenen Bewirtungskosten, die bereits einen Wert von 60 Euro ausmachen, in der gleichen Veranstaltung auch noch ein mehr oder weniger wertvolles Geschenk überreicht. In diesem Fall sollte man prüfen, ob man die Auszeichnung/Ehrung mit Sachgeschenk nicht in eine andere Veranstaltung (Mitgliederversammlung usw.) verschiebt, um zumindest den Essensbereich etwas abtrennen zu können.

Weitere Hinweise:

Hat bereits ein Vereinsausflug unter Ausnutzung der 60 Euro-Grenze als Vereinsleistung stattgefunden, sind die Zuwendungsmöglichkeiten damit ausgeschöpft. Dennoch wird das Finanzsamt sicherlich keine Bedenken haben, wenn z.B. zusätzlich ein weiteres angemessenes "Helferfest" wegen der ehrenamtlichen Mitwirkung an vorherigen Vereinsveranstaltungen stattfindet und dort auch etwas zu Trinken oder ein Stück Kuchen gereicht wird.

Der Vereinsvorstand und hier besonders der Kassenwart sind gut beraten, wenn sie diese 60 Euro-Grenze stets im Auge behalten. Falsche Großzügigkeit kann sich sehr schnell zum Problem für den Verein entwickeln und möglicherweise zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen.

Wichtig!

Ausgenommen von dieser Begrenzung sind sog. Zielveranstaltungen. Das sind solche, bei denen der Satzungszweck im Vordergrund steht (Trainingslager, Wettkämpfe, Sportweiterbildungen usw.). Diese Zielveranstaltungen sollten sorgfältig für eine evtl. Prüfung dokumentiert und die Daten aufbewahrt werden.  

Folgende Punkte sollten dokumentiert werden:

  • Veranstaltung
  • Ort der Veranstaltung
  • Datum / Zeitraum
  • Teilnehmerkreis
  • Angefallene Kosten

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