Verjährung von Beiträgen

Die Verjährung von (rückständigen) Mitgliedsbeiträgen ist im § 195 BGB geregelt.

Für die Verjährung gilt folgende Regelung:
Die Mitgliedsbeiträge unterliegen einer regelmäßigen Verjährung von drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Beispiel:
Wurde z. B. der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2019 fällig, endet die Verjährungsfrist am 31.12.2022. Ab dem 01.01.2023 ist der Zahlungsanspruch somit erloschen.

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