Steuerliche Behandlung von Beiträgen
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen an Vereine, die folgende gemeinnützige Zwecke fördern, sind steuerlich nicht abzugsfähig:
- den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung) oder
- Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
Davon betroffen sind Vereine und entsprechende Fördervereine mit folgendem Förderungszwecken:
- Sport
- Gesang-, Musik-, Theaterverein (kulturelle Betätigungen zur Freizeitgestaltung)
- Heimatpflege und Heimatkunde
- Tierzucht und Pflanzenzucht
- Kleingärtnerei
- traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching
- Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport