Mitgliedsbeitrag / Vereinsbeitrag
Erhöhung des Mitgliedsbeitrags - Sonderkündigungsrecht
Aus der Vereinsmitgliedschaft ergeben sich für jedes Vereinsmitglied sowohl Rechte als auch Pflichten. Insbesondere die Mitgliedschaftspflichten in der Form der Beiträge und Umlagen (Umlagen sind Gelder, welche zum Beispiel für den Ausbau, die Sanierung von Vereinseinrichtungen von den Mitgliedern zusätzlich zum Beitrag gefordert werden) können zu Streitigkeiten im Vereinsleben führen.
Zunächst einmal ist zu berücksichtigen, dass alle Verpflichtungen aus der Vereinsmitgliedschaft nur dann wirksam werden, wenn sie ihren Ursprung in der jeweiligen Vereinssatzung haben. So können also Beiträge und auch Umlagen von den Mitgliedern nur dann gefordert werden, wenn dies in der Satzung so formuliert ist. Dabei wird den Vereinen im Hinblick auf die Frage der Veränderungs- und somit Einreichungspflicht beim Vereinsregister immer empfohlen, die globale Regelung in der Satzung aufzunehmen, dass also die Beitrags- und Umlagepflicht besteht, dabei aber keine konkreten Beträge zu fixieren. In diesem Fall ist das Vereinsmitglied an den jeweiligen Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes (entsprechend der dazu vorhandenen Regelungen im Verein) zur festgesetzten Höhe gebunden.
Sofern laut Mitgliederversammlung eine Beitragserhöhung beschlossen wurde, sind auch Vereinsmitglieder an diesen Beschluss gebunden, die an dieser Veranstaltung nicht teilgenommen oder sich bei der Abstimmung gegen die Beitragserhöhung ausgesprochen haben. Entscheidend ist, dass der Beschluss satzungsgemäß mit der entsprechenden Mehrheit der Vereinsmitglieder gefasst wurde.
Zu beachten hat der Verein aber den so genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ist die Beitragserhöhung unverhältnismäßig hoch ausgefallen, das heißt, dass zum Zeitpunkt des Eintritts in den Verein für das jeweilige Mitglied nicht erkennbar war, dass die Beitragshöhe bis zu diesem Betrag anwächst, kommt für dieses Vereinsmitglied die Beitragserhöhung nicht automatisch durch den Mehrheitsbeschluss zur Anwendung. Damit die Beitragserhöhung auch für diese Mitglieder anwendbar wird, bedarf es der jeweiligen Zustimmung der betroffenen Mitglieder.
Hinweis: Es handelt sich hier aber wirklich um einen Extremfall.
Rückwirkende Beitragserhöhung
Oftmals wird am Jahresanfang in der Mitgliederversammlung/im Vorstand darüber befunden, ob es erforderlich ist, eine Beitragserhöhung zu beschließen. Schnell wird dann auch überlegt, ob nicht noch rückwirkend zum 01.01. des Jahres diese Beitragserhöhung vorgenommen wird.
Das Landgericht Hamburg hat dazu in seiner Entscheidung vom 29.04.1999 ausgeführt, dass eine solche rückwirkende Beitragserhöhung nur dann zulässig ist, wenn es dafür eine entsprechende Satzungsgrundlage gibt. Fehlt eine solche Ermächtigung, ist sie nur möglich, wenn der Zeitraum für die rückwirkende Erhöhung so gewählt wird, dass Mitglieder, die damit nicht einverstanden sind, noch zum nächstmöglichen Kündigungstermin fristgerecht den Verein verlassen können. Wenn z.B. die Kündigung nur mit einer Dreimonatsfrist zum Jahresende möglich ist, darf der Erhöhungsbeschluss nicht in der Kündigungsfrist – also z.B. im Oktober – gefasst werden.
Beitragsschulden Minderjähriger
Durch einen altersbedingten schnellen Interessenwechsel werden die Vereine oft mit einigen minderjährigen Beitragsschuldnern konfrontiert. Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 13.09.1999 klargestellt, dass Verpflichtungen immer nur von den eigentlichen Vereinsmitgliedern eingefordert werden können (also von den Minderjährigen selbst). Die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Vereinsmitglieder haften für die Beitragsschulden ihrer Kinder immer nur dann, wenn sich die Erziehungsberechtigten ausdrücklich verpflichtet haben, für diese Verbindlichkeiten aufzukommen. (Siehe: "Beitragsschulden Minderjähriger")
Wann endet die Beitragspflicht?
Bekannt ist sicherlich, dass die Beitragspflicht bis zum rechtswirksamen Austritt des Mitgliedes oder Erlöschen der Mitgliedschaft (Tod , Ausschluss, Ende der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen) besteht. In Sachen Austritt ist zu beachten, dass es in der Satzung Regelungen im Sinne des § 39 Abs. 2 BGB geben kann, die eine Kündigungs- oder Austrittsfrist beinhalten. Sofern dies zutrifft, wird der Austritt erst mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.
Beispiel:
Das Mitglied kündigt am 13.05. die Vereinsmitgliedschaft, laut Satzung ist dies aber erst zum 31.12. jeden Jahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Die Mitgliedschaft besteht somit weiter bis zum 31.12. Der Beitrag ist bis zum 31.12. an den Verein zu zahlen.
Wenn der Verein den Beitrag von seinen Mitgliedern im Voraus für einen längeren Zeitraum kassiert (für das laufende Jahr oder halbjährlich), das Mitglied aber vorher rechtswirksam (unter Einhaltung eventuell vorhandener Kündigungsfristen) austritt, hat das Vereinsmitglied einen Rückforderungsanspruch auf den zu viel bezahlten Beitrag (Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.09.2008, Az.: 26 U 47/08).
Beispiel:
Das Vereinsmitglied tritt zum Ende des Quartals (30.06.) wirksam aus dem Verein aus, hat aber den Jahresbeitrag insgesamt im Voraus bezahlt. Dem Mitglied steht die Rückerstattung des zu viel bezahlten Beitrages für 6 Monate zu.
Ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Beiträge besteht allerdings nicht, wenn eine Satzungsregelung dies ausdrücklich ausschließt. Lediglich eine Regelung zur Fälligkeit eines gesamten Jahresbeitrages reicht nicht aus.
Welches Organ ist für die Beitragserhöhung zuständig?
Die Frage nach dem zuständigen Vereinsorgan in Sachen "Beitragserhöhung" kann nur durch den Blick in die jeweilige Satzung beantwortet werden. Trifft die Satzung dazu keine Aussage, ist grundsätzlich die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung als ranghöchstes Vereinsorgan gegeben.
Befreiung von der Beitragszahlung
Es besteht keine rechtliche Grundlage für die zwingende Erhebung von Vereinsbeiträgen. Nur kann kaum ein Verein ohne Beiträge existieren, da immer irgendwelche Kosten anfallen - und wenn es nur Briefmarken sind.
Dennoch steht es dem Verein frei, bestimmte Mitgliedsgruppen (z.B. Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder) generell von der Beitragspflicht zu befreien. Diese Regelung muss allerdings ihre Grundlage in der Satzung bzw. der Beitragsordnung haben.
Nachfolgend zwei Sonderfälle, die beachtet werden müssen:
- Vorstandsmitglieder
Nach dem Ehrenamtsgesetz kann dem Vorstand eine angemessene Vergütung für seine ehrenamtliche Tätigkeit gezahlt werden. Ein entsprechender Satzungseintrag ist erforderlich. (Siehe: "Aufwandsentschädigung / Ehrenamtspauschale")
Beschließt das zuständige Organ aber anstelle der Auszahlung dieser Vergütung den Erlass der Beitragszahlung, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Dieser Betrag stellt dann sozusagen die pauschale Ehrenamtsvergütung dar. Nach § 3 Nr. 26a EStG ist dieser Betrag bis zu 840 Euro pro Jahr aber steuer- und sozialversicherungsfrei. - Übungsleiter
Wird dem Übungsleiter / Trainer anstelle eines Honorars sein Mitgliedsbeitrag erlassen, handelt es sich für ihn auch um einen geldwerten Vorteil, der mit einer Honorarzahlung in dieser Höhe vergleichbar ist, da hier ein Leistungsaustausch stattfindet. Wird ihm zusätzlich noch ein Honorar gezahlt, müssen beide Beträge zusammengerechnet werden, um zu erkennen, ob möglicherweise der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von 3.000 Euro jährlich überschritten wird.
Beitragsschuldner
Die Mitglieder sind laut Satzung verpflichtet, Beiträge an den Verein zu zahlen, kommen aber dieser satzungsgemäßen Verpflichtung nicht nach. Dieser Fakt betrifft mitunter einen nicht unerheblichen Teil der Mitglieder. Wie sollte der Verein sich verhalten?
Zunächst muss die Fälligkeit des Beitrages geprüft werden. Ergibt sie sich nicht aus den Vereinsdokumenten, ist das Mitglied zur Zahlung aufzufordern. Nach Überschreitung des Zahlungstermins befindet sich das Mitglied im Verzug, alle weiteren Unkosten die sich aus dem Verzug ergeben (Porto für die Mahnung), können dem Mitglied in Rechnung gestellt werden. Es können Verzugszinsen durch den Verein gefordert werden, gemäß Regelung des § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Kommt das Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung trotz außergerichtlicher Mahnung nicht nach, bleibt nur noch der Weg der Geltendmachung über das Amtsgericht.
Wird die Beitragsforderung durch das Vereinsmitglied nicht bestritten, empfiehlt sich ein gerichtlicher Mahnbescheid. Dabei hat der Verein im Schreibwarengeschäft ein entsprechendes Formular zu erwerben (ca. 3,50 €). Dieses Formular wird ausgefüllt und dem Amtsgericht zugesandt. Der Verein muss Gerichtskosten verauslagen, kann diese aber als Nebenforderung von dem Beitragsschuldner zurückfordern (Gerichtskosten entstehen beispielsweise bei einer Forderung bis zu 1.000 € in Höhe von 32,00 €).
Legt der Beitragsschuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, muss eine Klageschrift durch den Verein erstellt werden, und es kommt zur Gerichtsverhandlung. Eine Klageschrift sollte bereits bei erfolgloser außergerichtlicher Mahnung eingereicht werden, wenn der Beitragsschuldner die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung bestreitet.
Einzugsermächtigung für Vereinsbeiträge
Möchte ein Verein seine Mitglieder zur Beitragszahlung per Einzugsermächtigung verpflichten, ist es ratsam, diese Verpflichtung in die Satzung aufzunehmen. Eine entsprechende Regelung durch die Beitragsordnung ist nicht ausreichend, da grundsätzlich alle Verpflichtungen ihren Ursprung in der Satzung finden müssen. (Siehe: "Bankeinzug von Beiträgen")
Da einem Verein grundsätzlich freisteht, ob er jemanden aufnimmt oder nicht, kann bei Neuaufnahmen die Bestätigung davon abhängig gemacht werden, ob er einen Neuantrag mit Einzugsermächtigung unterschreibt.
Formular Aufnahmeantrag (einfaches Muster mit Einzugsermächtigung)
Verjährungsfrist für rückständige Beiträge
Immer wieder sehen sich Vereine mit der Situation konfrontiert, dass einige Mitglieder ihrer Verpflichtung zur Zahlung von rückständigen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen nicht nachkommen.
Dann erhebt sich im Hinblick auf den drohenden Arbeits-, Kosten- und Zeitaufwand häufig bereits die Frage, ob es überhaupt sinnvoll erscheint, wegen der zumeist relativ geringfügigen Beträge ggf. gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei sollte man sich jedoch vergegenwärtigen, dass ein Verein u.a. verpflichtet ist, seine Mitglieder – mit entsprechendem Kostenanfall – zu versichern, zumal sich ein Verein für den Fall, dass die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht gerichtlich geltend gemacht werden, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von übrigen, pünktlich zahlenden Mitgliedern natürlich auch die Frage gefallen lassen müsste: Wieso zahle ich eigentlich und der/die nicht?
Wenn es versäumt wird, rückständige Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge sofort geltend zu machen, lautet die Folgefrage, wie lange diese noch geltend gemacht werden können.
Im § 195 BGB steht, dass eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt.
Dies gilt uneingeschränkt für alle Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge (Siehe: "Verjährung von Beiträgen").
Was bedeutet dies konkret?
Beispiel:
Ein Mitglied, welches dem Verein 2019 beigetreten ist, hat weder seine Aufnahmegebühr noch die laufenden Mitgliedsbeiträge bezahlt. Diese will der Verein nun gerichtlich geltend machen. Der Anspruch auf Zahlung verjährt am 31.12.2022.