Mahnverfahren bei Beitragsschulden

Der Vereinsbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle eines Sportvereins. Der regelmäßige und pünktliche Eingang dieser Gelder kann daher für den Verein von existentieller Bedeutung sein. Anderenfalls kann er ein Mahnverfahren einleiten.

Mit dem Beitritt geht jedes Mitglied einen personenrechtlichen Vertrag mit dem Verein ein, der u.a. auch die Erfüllung der in der Satzung geregelten Pflichten beinhaltet. Prinzipiell ergibt sich bereits aus dem entsprechenden Paragraphen in der Satzung eine Zahlungs-, sprich Bringepflicht, für die Beiträge. Auch ist das Mitglied verpflichtet, sich über mögliche Änderungen in der Satzung und Ordnungen zu informieren. Ein Verstoß gegen diese Mitgliedspflichten, also z.B. das Nichtbezahlen der Beiträge, kann daher vom Verein eingeklagt werden.

Grundsatz sollte dennoch zuerst der Versuch einer gütlichen Regelung sein.

Entschließt sich der Verein ein Mahnverfahren einzuleiten, muss er gründlich prüfen, ob er von seiner Seite alles Erforderliche getan hat und die Beweislage eindeutig ist. Grundsätzlich ist der Tatbestand des Nichtzahlens bereits ausreichend. Da das Recht aber zuweilen unterschiedlich ausgelegt wird, sollten zusätzlich und zur Sicherheit folgende Punkte geprüft werden:

  • Vorliegen des Aufnahmeantrages des Beitragsschuldners mit dem Vermerk, dass er die Satzung und die Ordnungen des Vereins kennt und anerkennt,
  • Prüfung, ob evtl. der Austritt erklärt und beim Vorstand noch nicht registriert wurde.
  • Überprüfung, ob möglicherweise Nebenabreden existieren. Z.B. Absprache mit einem Abteilungsleiter, dass, so lange eine Übungsleitertätigkeit ausgeübt wird, kein Beitrag gezahlt wird.
  • Nachweis über erfolgte schriftliche Mahnungen (lt. Satzung bzw. Beitragsordnung) sowie die Einhaltung evtl. Fristen für diese,
  • Berücksichtigung möglicher persönlicher Probleme des Beitragsschuldners (Krankheit, Umzug, Arbeitslosigkeit usw.).

Sind alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft, so können Sie sich unter https://service.berlin.de/dienstleistung/326441/ über das weitere Vorgehen informieren.

Entsprechend kann bei anderen Verpflichtungen, die Mitglieder gegenüber dem Verein haben, verfahren werden (Umlagen, Gebühren, sonstige Leistungen). Voraussetzung ist allerdings, dass diese Verpflichtungen in der Satzung verankert sind.

 

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