Beitragsschulden Minderjähriger

Minderjährige im Alter von 7 bis 18 Jahren gelten als bedingt geschäftsfähig.  Auch wenn die Eltern dem Vereinsbeitritt durch ihre Unterschrift zugestimmt haben und üblicherweise auch die Beiträge für den Jugendlichen bezahlen, wird der Beitrag grundsätzlich dem Verein vom Jugendlichen geschuldet, da Beitragsschuldner immer das Mitglied selbst ist.

Dieser einfache Grundsatz gilt eben auch bei Minderjährigen, da diese die Mitgliedschaft erlangen und nicht die gesetzlichen Vertreter. Auch die Tatsache, dass der Mitgliedschaftsvertrag zwischen dem Verein und dem Minderjährigen nur dann wirksam zustande kommt, wenn die Eltern in diesen eingewilligt haben (§ 107 BGB),ändert daran nichts. Das bedeutet, dass der Verein bei ausbleibenden Zahlungen gegen den Jugendlichen vorgehen muss, da dieser ihm gegenüber für die Beiträge haftet. Formlose Erinnerungsschreiben können natürlich zunächst durchaus an die Eltern gerichtet werden. Mahnschreiben oder Mahnbescheide sind aber juristisch korrekt an den Jugendlichen direkt zu richten. Erfolgt das nicht, können Mahnbescheide beanstandet werden.

Einige Vereine nehmen eine Haftungsklausel für die Eltern in die Satzung auf. Darin wird festgeschrieben, dass die Eltern für evtl. Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen haben. Da Satzungsregelungen nach außen aber keine Wirkung entfalten, sollte der Verein im Aufnahmeantrag einen so genannten Schuldbeitritt (selbstschuldnerische Bürgschaft) vereinbaren, den die Eltern unterschreiben und sie somit dazu verpflichtet, neben dem Kind für die Beiträge zu haften. Der Verein hat dann die Möglichkeit, direkt gegen die Eltern vorzugehen.

Wann haften Eltern für ihre Kinder? Vom Grundsatz her immer. Laut Gesetz tragen Eltern die Vermögenssorge für ihre Kinder und müssen demzufolge also auch deren Schulden begleichen. Sie müssen hierzu jedoch nicht ihr eigenes Vermögen einsetzen, sondern lediglich das Kindesvermögen. Lehnen die Eltern eine Zahlung ab oder ist kein Kindesvermögen vorhanden, bleibt dem Verein nur der Mitgliedsausschluss und evtl. die Erwirkung eines Vollstreckungstitels gegen den Jugendlichen.

Wird der Minderjährige zwischenzeitlich volljährig, haftet er nach § 1629a Abs.1 BGB für seine Beitragsschulden aus der Zeit als minderjähriges Mitglied nur in Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen eigenen Vermögens. Besitzt er zu diesem Zeitpunkt kein Vermögen, tritt die Minderjährigenhaftungsbeschränkung ein und der Volljährige kann vom Verein für seine Beitragsschulden nicht mehr in Anspruch genommen werden. Sollte allerdings ein Vollstreckungstitel erwirkt worden sein, gilt dieser bis zu 30 Jahren. Erwirbt der inzwischen Volljährige später Vermögen / Einkommen, wird dieses zur Begleichung seiner immer noch vorhandenen Schulden herangezogen.

Dennoch sollte der Schatzmeister bestrebt sein, diesen Aufwand zu vermeiden und daher möglichst alles daran setzen, dass Beitragsschulden noch vor Eintritt der Volljährigkeit beglichen werden.

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