Aufnahmegebühr
Eine Aufnahmegebühr ist eine Sonderform des Vereinsbeitrages.
Eine Aufnahmegebühr kann daher nur erhoben werden, wenn für sie in der Satzung eine generelle Grundlage geschaffen wurde.
Fasst die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss, muss dieser durch einen Satzungseintrag (Satzungsänderung) festgeschrieben werden. Nur dann kann dieser Beschluss Grundlage für die Erhebung einer Aufnahmegebühr sein. Werden Beiträge und Gebühren in einer Beitragsordnung geregelt, muss in der Satzung dennoch generell darauf hingewiesen werden, dass Aufnahmegebühren (bzw. -beiträge) erhoben werden. Die Höhe, wie auch die der regulären Mitgliedsbeiträge, wird dann in der Beitragsordnung geregelt.
Bei der Festsetzung einer Aufnahmegebühr ist darauf zu achten, dass keine Schwierigkeiten im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit (§ 52 AO) entstehen. Denn nach der allgemeinen Definition in § 52 Abs. 1 AO dient ein Verein gemeinnützigen Zwecken, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Der Verein darf daher (z.B. durch zu hohe Beiträge oder Aufnahmegebühren) nicht nur einem kleinen begrenzten Kreis zugänglich sein. (Schleder, Steuerrecht der Vereine, Rn, 102 ff.; siehe auch Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 451 ff.).
Bei (Sport-)Vereinen wird eine Förderung der Allgemeinheit noch angenommen, wenn die Beiträge und Umlagen zusammen im Durchschnitt 1.023 Euro je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühr 1.534 Euro nicht übersteigen.
Daneben darf der Verein zusätzlich eine Investitionszulage erheben, und zwar höchstens 5.113 Euro innerhalb von 10 Jahren je Mitglied, wobei die Mitglieder die Möglichkeit haben müssen, die Zahlung der Umlage auf bis zu 10 Jahre zu verteilen.
(Siehe: "Mindest- und Höchstgrenzen für Beiträge")
Werden im Zusammenhang mit der Aufnahme durch Mitglieder Darlehen gewährt, bleiben solche mit einem Zinssatz von 5,5 % oder mehr als Beitragsform unberücksichtigt. Von Darlehen mit geringerem Zinssatz wird der Zinsverzicht als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag erfasst, das Darlehen selbst bleibt jetzt - anders die frühere Regelung - unberücksichtigt.
Vorsicht ist auch bei Spenden geboten. Denn auch "Spenden" können, wenn sie nicht freiwillig geleistet werden, bei der Berechnung der Aufnahmegebühr mit herangezogen werden. Bei sog. "Zwangsspenden", bei denen es sich in Wahrheit um verkappte Aufnahmegebühren handelt, für die aber dennoch Spendenbescheinigungen ausgestellt und von den Spendern/Neumitgliedern beim Finanzamt eingereicht werden, muss zudem mit einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gerechnet werden und der Verein haftet dann für die zu Unrecht ausgestellten Spendenbescheinigungen.