Arbeitsleistungen

Wie regelt man in der Satzung oder Beitragsordnung den persönlichen Arbeitseinsatz der Mitglieder? Ist dafür eine Satzungsgrundlage erforderlich? Muss der Arbeitsumfang geregelt werden? Was ist mit den Mitgliedern, die aus bestimmten Gründen nicht arbeiten können oder wollen?

Was sind „Beiträge“?

Unter Beiträgen werden mitgliedschaftliche Pflichten verstanden, die Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Satzungszweckes zu leisten haben. Ob und welche Beiträge erhoben werden, muss in der Satzung geregelt sein (§ 58 Abs. 2 BGB).

Wenn also Mitglieder neben dem Jahresbeitrag in Form eines Geldbetrages auch Arbeitsleistungen erbringen müssen, um damit den Vereinszweck zu fördern, handelt es sich nach der Rechtsprechung um Beitragspflichten. Grundlage für die Verpflichtung der Mitglieder kann nur die Satzung sein, die den Rahmen für diese Pflichten regeln muss.

In der Satzung muss ein entsprechender Passus enthalten sein, der so oder so ähnlich lauten könnte:

"Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung.
Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung.
Mitglieder, die das ..... Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeitsleistungen befreit."

Wichtig ist, dass es sich um eine zwingende Verpflichtung zur Arbeitsleistung und Abgeltung handelt und nicht um eine "Kann-Bestimmung" (Siehe: "Rechte und Pflichten") 

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