Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen
Beschlüsse des Vereins oder der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam.
Ausnahme sind satzungsändernde Beschlüsse, die erst mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam werden (§ 71 BGB). Dennoch kann in der gleichen Versammlung, in der die Satzungsänderung beschlossen wurde, bereits danach verfahren werden.
Beispiel: Die Mitgliederversammlung beschließt eine Satzungsänderung, wonach der vertretungsberechtigte Vorstand um eine Person erweitert werden soll. Nach korrekter Beschlussfassung kann diese Vorstandsfunktion dann auch gleich gewählt werden.
Die Wirksamkeit dieser Wahl hängt in diesem Fall aber dennoch davon ab, ob die Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen wird oder nicht. Wird die Satzung nicht eingetragen, ist die Wahl rückwirkend ungültig, was dann auch für alle bereits vorgenommenen Handlungen des betreffenden Vorstandsmitgliedes zutrifft.
Die Wahl einer Person wird erst mit Annahme durch die gewählte Person wirksam (deshalb immer in Versammlungsprotokolle die Annahme der Wahl durch die gewählte Person mit aufnehmen).
Vereinsbeschlüsse können aus sachlichen Gründen, wie Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder Grundnormen der eigenen Satzung, unwirksam sein.
Häufig sind Vereinsbeschlüsse unwirksam aus formellen Gründen wie Einberufungsmängeln (z.B. Einberufung der Mitgliederversammlung durch ein unzuständiges Organ / ohne ordnungsgemäße Mitteilung der Tagesordnung / Nichtladung eines Teils der Mitglieder) oder Mitwirkung nicht stimmberechtigter Personen.
Die Folge solcher Verstöße ist die Nichtigkeit des Beschlusses. Bei formellen Mängeln bleibt der Beschluss jedoch wirksam, wenn der Verein nachweisen kann, dass der Beschluss auch ohne den Verfahrensverstoß gefasst worden wäre.
Beispiel: Der Verein hat 100 Mitglieder und 10 wurden versehentlich nicht eingeladen (Formfehler). Wurde der Beschluss mit 70 Ja-Stimmen und 20 Nein-Stimmen bei 90 Anwesenden gefasst, hätte sich auch bei Anwesenheit der 10 "vergessenen" Mitglieder eine Mehrheit für den gefassten Beschluss ausgesprochen. Auch wenn diese alle mit Nein gestimmt hätten, dann wäre das Verhältnis immer noch 70 : 30.
Bei Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, die nicht übergeordneten Interessen, sondern dem Schutz einzelner Mitglieder dienen, ist der Beschluss zunächst wirksam. Widerspricht das in seinen Rechten verletzte Mitglied dem Beschluss in angemessener Frist, tritt die Nichtigkeit ein (z.B. bei versehentlicher Nichtladung eines einzelnen Mitglieds)
Ein Beschluss ist auch dann wirksam, wenn er nicht protokolliert wurde. Das Versammlungsprotokoll dient lediglich Beweiszwecken.