Versammlungsleitung
Dem Versammlungsleiter kommt eine besondere Bedeutung zu, ist er doch derjenige, der für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Mitgliederversammlung verantwortlich ist. Fehlen ihm elementare Kenntnisse des Vereinsrechts und eine "Portion" Erfahrung, kann eine Mitgliederversammlung auch schon einmal im Desaster enden. Auch sollte er die Vereinssatzung sehr gut kennen.
Inhalt
- Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters
- Eröffnung der Versammlung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Bekanntgabe der Tagesordnung
- Erledigung der Tagesordnung
- Wortmeldungen
- Festsetzung der Redezeit
- Entziehung des Wortes
- Verweisung von Versammlungsteilnehmern aus dem Versammlungsraum
- Beendigung der Debatte
- Unterbrechung der Versammlung
- Überwachung der Protokollführung
- Verkündung der Beschlüsse
- Förmliche Schließung der Versammlung
- Anfechtung von Maßnahmen des Versammlungsleiters
- Die Vertagung der Mitgliederversammlung
- Wiederholung der Abstimmung
- Teilnahmeberechtigung
01. Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters
Wer die Mitgliederversammlung zu leiten hat, bestimmt die Satzung. Eine solche Satzungsbestimmung hat aber normalerweise nicht die Bedeutung, dass dann, wenn keine der zur Versammlungsleitung berechtigten Personen anwesend ist, eine Mitgliederversammlung nicht abgehalten werden darf. Die Satzung ist in diesem Punkt vielmehr so zu verstehen, dass sie zwar den genannten Personen ein Vorrecht auf den Vorsitz in der Mitgliederversammlung einräumt, aber die Versammlungsleitung durch eine andere Person nicht ausgeschlossen ist. Sonst hätten es nämlich diese Personen in der Hand, durch ihr bloßes Fernbleiben die Durchführung einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung zu verhindern. Ein Verstoß gegen die Satzungsbestimmung über die Führung des Vorsitzes liegt demnach nur vor, wenn die nach der Satzung hierzu Berechtigten an der Wahrnehmung ihres Rechtes gehindert wurden.
Fehlt eine Satzungsbestimmung, so fällt die Aufgabe, die Versammlung zu leiten, zunächst dem Vorstand als dem geschäftsführenden Organ des Vereins zu. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, ist der Vorsitzende des Vorstands kraft dieser Stellung der gegebene Versammlungsleiter; bei dessen Verhinderung ist es der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, kann jedes weitere Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung übernehmen. Nach dem Grundsatz aber, dass die Mitgliederversammlung für die Regelung aller Vereinsangelegenheiten zuständig ist, wenn ihr die Zuständigkeit nicht ausdrücklich durch die Satzung genommen und einem anderen Vereinsorgan übertragen ist, kann die Mitgliederversammlung, wenn die Satzung über die Person des Versammlungsleiters schweigt, aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter wählen. Wird die Mitgliederversammlung aufgrund gerichtlicher Ermächtigung (§ 37 BGB) durch eine Minderheit von Vereinsmitgliedern einberufen und hat das Gericht den Versammlungsleiter bestimmt, so ist nur dieser befugt, die Versammlung zu leiten. Beschlüsse, welche die Mitgliederversammlung unter einer gesetz- oder satzungswidrigen Leitung fasst, sind ungültig. Bestimmte Regeln über den Verlauf der Mitgliederversammlung enthält das Gesetz nicht. Solche können aber in der Satzung oder in einer Geschäftsordnung festgelegt werden. Dann ist danach zu verfahren. Ein Gewohnheitsrecht, dass die Mitgliederversammlung eines Vereines nach parlamentarischen Gepflogenheiten vor sich zu gehen habe, besteht nicht.
Die Versammlungsleitung stellt, vor allem bei großen Vereinen, erhebliche Anforderungen an die Persönlichkeit des Leiters. Seine Hauptaufgabe besteht darin, für die sachgemäße Erledigung der in der Mitgliederversammlung anstehenden Geschäfte zu sorgen. Aus dieser Aufgabe ergeben sich seine Befugnisse und deren Grenzen. Er hat alle Rechte, die er braucht, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Hierbei muss er nach unparteiischen und sachdienlichen Gesichtspunkten verfahren; er darf nicht einseitig die Interessen des Vereins, des Vorstands oder einzelner Mitglieder vertreten. Unsachliche Erörterungen, gleichgültig von welcher Seite sie kommen, hat er zu unterbinden und dafür zu sorgen, dass die Verhandlung gestrafft und nicht über Gebühr in die Länge gezogen wird. Er soll alles vermeiden, was den Eindruck entstehen lassen könnte, als wolle er der Versammlung hinsichtlich der Beratungsgegenstände seinen Willen aufzwingen. Es ist ihm aber nicht verwehrt, seine Meinung auch zu den Sachfragen zu äußern und Empfehlungen zur Beschlussfassung zu geben, auch wenn er damit gegen eine Gruppe von Versammlungsteilnehmern Stellung bezieht.
02. Eröffnung der Versammlung
Die förmliche Eröffnung der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter ist ein wesentlicher Akt. Denn er macht deutlich, dass von jetzt an die Betätigung der Erschienenen rechtserhebliche Bedeutung hat. Gleichzeitig setzt mit dem Beginn der Mitgliederversammlung die Ordnungsgewalt des Versammlungsleiters ein. Üblich ist eine kurze Begrüßung der Erschienenen. Die Versammlung ist pünktlich zu dem bei der Einberufung angekündigten Zeitpunkt zu eröffnen. Eine verspätete, aber insbesondere eine vorzeitige Eröffnung kann zur Unwirksamkeit der Beschlüsse führen, wenn Versammlungsteilnehmer dadurch gehindert wurden, an der Beratung und Beschlussfassung mitzuwirken. Die Führung einer Anwesenheitsliste (Präsenzliste) ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber zu empfehlen, vor allem dann, wenn nach der Satzung die Beschlussfähigkeit der Versammlung von der Anwesenheit einer bestimmten Zahl von Mitgliedern abhängt. Es empfiehlt sich ferner, im Versammlungsprotokoll festzuhalten, dass der Versammlungsleiter die Versammlung formell eröffnet hat und wann das geschehen ist.
03. Feststellung der Beschlussfähigkeit
Diese Feststellung ist nicht nur dann zweckmäßig, wenn nach der Satzung die Beschlussfähigkeit von der Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von Mitgliedern abhängt, sondern in jedem Fall. Sie gibt nämlich den Mitgliedern ausdrücklich Gelegenheit, etwaige Mängel der Einberufung zu rügen. Erhebt sich gegen die Feststellung des Versammlungsleiters, dass die Versammlung beschlussfähig ist, kein Widerspruch, so kann das für den Fall, dass später von Mitgliedern, die an der Versammlung teilgenommen haben, die Formalitäten der Einberufung beanstandet werden, von Bedeutung sein.
04. Bekanntgabe der Tagesordnung
Nunmehr gibt der Versammlungsleiter die Tagesordnung bekannt, sofern sie den Teilnehmern nicht schon mit der Einladung übermittelt wurde. Von der angekündigten Reihenfolge der Tagesordnungspunkte darf der Versammlungsleiter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen abweichen. Wer eine Versammlung leiten soll, muss auch die Berechtigung haben, den Gegenstand und die Reihenfolge der Beratungen so zu gestalten, wie sie ihm sinnvoll und zweckmäßig erscheinen. Dazu gehört die Befugnis, einen Punkt der Tagesordnung vorzuziehen oder zurückzustellen. Gleichwohl ist es ratsam, dass der Leiter über eine Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder auch nur eine unverbindliche Meinungsäußerung herbeiführt, vor allem dann, wenn die Änderung Angelegenheiten betrifft, an denen er selbst, etwa in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied, unmittelbar interessiert ist. Nicht selten schürt nämlich eine solche Änderung der Tagesordnung den Argwohn von Mitgliedern, die darin eine "Taktik" vermuten. Hieraus können sich unliebsame und vor allem zeitraubende Erörterungen ergeben. Eine veränderte Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann auch von Mitgliedern beantragt werden. Über solche Anträge zur Geschäftsordnung darf der Leiter nicht einfach hinweggehen, sondern muss sie zur Abstimmung stellen. Denn die Mitgliederversammlung steht über ihm und kann ihm durch Beschluss eine bestimmte Reihenfolge der Tagesordnung vorschreiben. Ebenso hat der Leiter zu verfahren, wenn von einem Mitglied die Vertagung der Versammlung beantragt wird. Auch ein solcher Antrag betrifft die Geschäftsordnung und ist zur Abstimmung zu stellen. Mitunter wird der Antrag gestellt, eine bestimmte Angelegenheit zusätzlich auf die Tagesordnung zu setzen, diese also zu erweitern. Die Zulässigkeit eines solchen Begehrens hängt von der Gestaltung der Satzung im Einzelfall ab. Ist nach der Satzung die Erweiterung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung selbst unzulässig, wird der Versammlungsleiter den Antragsteller und die Mitgliederversammlung hierauf ausdrücklich hinzuweisen haben. Wird der Antrag gleichwohl aufrechterhalten, darf er die Versammlung nicht daran hindern, hierüber einen Beschluss zu fassen. Eine andere Frage ist es, ob der Vorstand, falls die Versammlung zu dem satzungswidrig auf die Tagesordnung gesetzten Punkt einen Beschluss fasst, verpflichtet ist, ihn auszuführen.
05. Erledigung der Tagesordnung
Besteht nunmehr Klarheit über die Tagesordnung und über die Reihenfolge, in der sie zu erledigen ist, hat der Versammlungsleiter Punkt für Punkt aufzurufen und zur Erörterung und Beschlussfassung zu stellen. Jedes Mitglied hat das Recht, zu dem aufgerufenen Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Der Leiter hat aber darauf zu achten, dass der Antrag sich im Rahmen der unter diesem Punkt der Tagesordnung zu behandelnden Angelegenheiten hält. Es ist auch zulässig, dass der Antrag eines Mitglieds nicht die Sachfrage betrifft, sondern das einzuschlagende Verfahren. So kann z.B. die Absetzung dieses Punktes von der Tagesordnung, die Überweisung an einen etwa bestehenden besonderen Vereinsausschuss oder die Zurückstellung bis zur Beschlussfassung über einen anderen Punkt der Tagesordnung beantragt werden. Derartige Geschäftsordnungsanträge kann der Versammlungsleiter vor den zur Sache gestellten Anträgen zur Abstimmung stellen, er muss es aber nicht. Denn kraft seines Leitungsrechts kann er die Reihenfolge bestimmen, in der über die einzelnen Anträge abgestimmt wird. Regelmäßig wird es aber zweckmäßig sein, Anträge zur Geschäftsordnung vor den Anträgen zur Sache zu behandeln. Liegen zu einem Punkt mehrere Sachanträge vor, soll zuerst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt werden. Werden zu einem Antrag Zusatzanträge oder Abänderungsanträge gestellt, wird zuerst über diese Beschluss gefasst; erst dann erfolgt die Abstimmung über den Hauptantrag, gegebenenfalls in der durch die angenommenen Zusatz oder Abänderungsanträge erweiterten oder abgeänderten Fassung. Ausdrücklich ist hervorzuheben, dass das Recht der Mitglieder, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, auch dann besteht, wenn es sich um eine in der Einladung angekündigte und formulierte Satzungsänderung handelt. Hier können die Mitglieder eigene Vorschläge machen. Diese dürfen jedoch nur diejenigen Angelegenheiten betreffen, die mit der auf der Tagesordnung stehenden Satzungsänderung geregelt werden sollen. Solange über einen Punkt der Tagesordnung noch kein abschließender Beschluss gefasst ist, kann ein schon gestellter, aber zurückgenommener Antrag von demselben oder einem anderen Mitglied wieder gestellt werden. Ist dagegen über einen Sachantrag Beschluss gefasst, so ist der betreffende Punkt der Tagesordnung erledigt; ein Antrag, den Beschluss wieder aufzuheben, kann in dieser Versammlung regelmäßig nicht zugelassen werden. Denn inzwischen können Mitglieder die Versammlung verlassen haben, und zwar gerade mit Rücksicht auf die Erledigung dieses Punktes. Nur, wenn feststeht, dass dies nicht der Fall ist, kann in eine nochmalige Behandlung des an sich erledigten Tagesordnungspunktes eingetreten werden, falls die Versammlung das beschließt.
06. Wortmeldungen
Regelmäßig wird der Versammlungsleiter den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge erteilen, in der sie sich gemeldet haben. Eine Verpflichtung, sich an diese Reihenfolge zu halten, besteht für den Leiter jedoch nicht. Wenn ihm eine andere, z.B. eine nach Sachgebieten zusammengefasste Reihenfolge zweckdienlicher erscheint, kann er von der zeitlichen Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen. Zum Leitungsrecht gehört es auch, dass der Leiter für Wortmeldungen eine bestimmte Form vorschreiben kann. So kann er z.B. anordnen, dass diejenigen Mitglieder, die das Wort ergreifen wollen, dies dem Protokollführer anzusagen haben. Ferner ist es zulässig, dass die Verwendung von "Meldezetteln", die vor der Versammlung ausgegeben wurden, verlangt wird. Dies wird allerdings wohl nur bei größeren Vereinen mit einer für den Versammlungsleiter nicht mehr überschaubaren Zahl von Versammlungsteilnehmern in Betracht kommen.
07. Festsetzung der Redezeit
Hat der Versammlungsleiter Anhaltspunkte dafür, dass mit zahlreichen Wortmeldungen zu rechnen ist, so wird sich für ihn, bevor er dem ersten Redner das Wort erteilt, die Frage nach einer allgemeinen Begrenzung der Redezeit stellen. Der Bundesgerichtshof hat es offen gelassen, ob für diese Entscheidung der Versammlungsleiter oder die Mitgliederversammlung zuständig ist. Wir meinen, dass sie demjenigen zusteht, der für eine sachgemäße Abwicklung der Mitgliederversammlung verantwortlich ist, und das ist eben der Versammlungsleiter. Er hat auch wohl den besten Überblick, welche Zeit insgesamt etwa die Erledigung der Tagesordnung beanspruchen wird, welcher der einzelnen Tagesordnungspunkte voraussichtlich zu einer längeren Aussprache führen wird und welcher kürzer abzuhandeln ist. Viele Mitgliederversammlungen leiden darunter, dass die Aussprache zu den ersten Punkten der Tagesordnung zu breit angelegt wird, was zur Folge hat, dass später angesetzte Angelegenheiten entweder überhaupt nicht mehr behandelt werden können oder in großer Zeitnot "durchgepeitscht" werden. Eine solche Erledigung der Tagesordnung zu vermeiden, ist mit die wichtigste Aufgabe des Versammlungsleiters. Daher ist es sachdienlicher, wenn er von Anfang an mit der Redezeit haushält und nicht genötigt wird, später zu drastischen Redezeitverkürzungen zu greifen, bei denen die Gefahr besteht, dass die Gleichbehandlung der Versammlungsteilnehmer nicht mehr gewahrt wird. Ein umsichtiger Versammlungsleiter wird aber die Beschränkung der Redezeit mit der Versammlung erörtern und erst dann die Entscheidung treffen. Bewährt hat es sich, wenn vor jedem umfangreicheren Tagesordnungspunkt die Frage, ob eine Beschränkung der Redezeit erforderlich ist, erneut zur Diskussion gestellt wird; auf diese Weise wird eine zu starre Handhabung vermieden. Auf welches Zeitmaß die Redezeit zu begrenzen ist, lässt sich naturgemäß nur von Fall zu Fall entscheiden. Als Kriterien kommen der Bedeutung des betreffenden Punktes der Tagesordnung, die Voraussichtliche Zahl der Wortmeldungen und die Zahl der Teilnehmer an der Mitgliederversammlung in Betracht. Als Faustregel wird man bei einer kleineren Mitgliederversammlung etwa 10 Minuten gelten lassen können.
08 Entziehung des Wortes
Von der von vornherein angeordneten beschränkten Redezeit, sei es für alle, sei es für einzelne Tagesordnungspunkte, ist der Fall zu unterscheiden, dass sich der Versammlungsleiter genötigt sieht, einem Redner das Wort zu entziehen. Dass der Leiter hierzu berechtigt ist, wird allgemein anerkannt. Von diesem Recht wird er Gebrauch machen, wenn ein Redner die festgesetzte Redezeit überschritten hat und keine Anstalten macht, zum Ende zu kommen. Der förmlichen Wortentziehung soll jedoch eine Ermahnung und ein Hinweis auf diese Maßnahme vorausgehen. Zur Wortentziehung wird der Leiter auch bei an sich nicht begrenzter Redezeit greifen, wenn ein Redner trotz Verwarnung sich wiederholende, beleidigende oder unsachliche Ausführungen macht. Es empfiehlt sich, die Tatsache der Wortentziehung und den Anlass hierfür kurz im Versammlungsprotokoll festzuhalten.
09. Verweisung von Versammlungsteilnehmern aus dem Versammlungsraum
Kraft seiner Ordnungsgewalt ist der Versammlungsleiter auch berechtigt, Versammlungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Versammlung auszuschließen und sie aus dem Versammlungsraum zu weisen. Zu diesem äußersten Mittel die Ordnung wiederherzustellen, soll aber nur gegriffen werden, wenn sich schwächere Maßnahmen (z.B. Ermahnungen, Wortentziehung, u.U. auch kurzfristige Unterbrechung der Versammlung) als erfolglos erwiesen haben. Es ist nämlich zu bedenken, dass die Verweisung eines Mitglieds aus der Versammlung einen schweren Eingriff in seine Mitgliedsrechte darstellt, weil mit ihm praktisch der Entzug des Stimmrechts verbunden ist. Der förmlichen Hinausweisung soll daher in jedem Fall eine unmissverständliche Androhung dieser Maßnahme vorangehen. Je nach Lage des Einzelfalls kann zur Wiederherstellung der Ordnung auch ein befristeter Ausschluss von der Mitgliederversammlung genügen (z.B. bis zur Erledigung eines besonders umstrittenen Punktes der Tagesordnung). Das Recht, Störer hinauszuweisen, steht dem Versammlungsleiter nicht nur dann zu, wenn sein "Hausrecht" verletzt ist, sondern es beruht auf seinem Leitungsrecht. Es braucht also nicht abgewartet zu werden, bis die Störung sich zu einer ausgesprochenen Notwehrsituation entwickelt hat. Selbstverständlich können auch Gäste, wenn sie die Versammlung stören, aus dem Saal gewiesen werden. Ihnen gegenüber braucht der Versammlungsleiter nicht die gleiche Rücksicht zu üben wie gegenüber stimmberechtigten Mitgliedern. Als störende Handlungen, die letztlich zur Saalverweisung führen können, kommen übermäßige Zwischenrufe, sinnloses Lärmen, Einschalten von Musik- oder Sprechapparaten, unsachliche Dauerreden und dergleichen mehr in Betracht. Das gleiche gilt, wenn den übrigen Versammlungsteilnehmern, z.B. wegen Beleidigungen, das weitere Verbleiben nicht mehr zuzumuten ist. Auch die Verwendung eines Tonbandes gegen den Willen des Versammlungsleiters oder des Sprechenden kann nach erfolgloser Abmahnung den Ausschluss des Betreffenden von der Versammlung rechtfertigen. Da Teilnehmer, die des Saales verwiesen wurden, nicht selten die nach ihrem Ausschluss gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung anfechten, empfiehlt es sich, den Vorgang, der zum Ausschluss führte, so im Versammlungsprotokoll festzuhalten, dass sich daraus ein anschauliches Bild von dem Verhalten des Störers ergibt. Wenn nach der Satzung die Übertragung des Stimmrechts zulässig ist, sollte dem Störer, ehe er aus dem Saal gewiesen wird, Gelegenheit gegeben werden, sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied zu übertragen.
10. Beendigung der Debatte
Dass der Versammlungsleiter befugt ist, den Missbrauch der Redefreiheit durch Ordnungsmaßnahmen zu unterbinden, wurde bereits dargelegt. Eine andere Frage ist es aber, ob das Leitungsrecht des Versammlungsleiters ihm auch das Recht gibt, zu bestimmen, dass der betreffende Tagesordnungspunkt ausdiskutiert ist und weitere Wortmeldungen nicht mehr zugelassen werden. Wir meinen, dass hierüber nicht der Versammlungsleiter, sondern nur die Versammlung selbst zu befinden hat. Der Leiter kann zwar darauf hinweisen, dass bei einer derart breiten Erörterung einer einzelnen Angelegenheit die noch auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände nicht mehr behandelt werden können, aber er kann nicht von sich aus die Debatte abschließen, wenn die Versammlung einen entsprechenden Beschluss nicht fasst. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn dem Versammlungsleiter durch die Satzung oder in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung eine solche über das allgemeine Leitungsrecht hinausgehende Befugnis erteilt ist. Aber auch dann wird er, ehe er weitere Wortmeldungen zurückweist und die Debatte für beendet erklärt, darauf zu achten haben, dass auch die Anhänger einer Gegenmeinung Gelegenheit hatten, ihre Ansicht zu vertreten.
11. Unterbrechung der Versammlung
Das Leitungsrecht schließt die Befugnis des Versammlungsleiters ein, die Mitgliederversammlung zu unterbrechen. Eine Unterbrechung wird er in Betracht ziehen, wenn das Aufnahmevermögen der Versammlungsteilnehmer, sei es durch die bisherige Dauer der Versammlung, sei es durch die Schwierigkeit der Erörterungen, strapaziert wurde. Aber auch als Ordnungsmaßnahme zur "Beruhigung der Gemüter" und zur Wiederherstellung einer sachlichen Atmosphäre kann eine Unterbrechung der Versammlung zweckmäßig sein. Schließlich kann sich aus bestimmten Vorgängen in der Versammlung das Bedürfnis ergeben, ein anderes Vereinsorgan (z.B. den Gesamtvorstand) sofort mit einer bestimmten Angelegenheit zu befassen. Auch das rechtfertigt eine Unterbrechung der Versammlung. Sie darf aber nicht so lange ausgedehnt werden, dass die wiederaufgenommene Versammlung bei natürlicher Betrachtungsweise nicht mehr als unmittelbare Fortsetzung der unterbrochenen Versammlung erscheint. Eine Unterbrechung auf mehrere Tage ist jedenfalls unzulässig. Wird die Versammlung unterbrochen, so ist bekannt zu geben, wann sie fortgesetzt wird. Zeitpunkt und Grund der Unterbrechung sollen im Versammlungsprotokoll festgehalten werden, ebenso der Zeitpunkt der Fortsetzung. Von der Unterbrechung ist die Vertagung der Mitgliederversammlung zu unterscheiden. Eine solche Maßnahme kann nur die Mitgliederversammlung beschließen; das Leitungsrecht des Versammlungsleiters reicht dafür nicht aus. Ebenso wenig ist er berechtigt, die Versammlung vor Erledigung der Tagesordnung aus eigener Machtvollkommenheit zu schließen oder einen Punkt der Tagesordnung abzusetzen und späterer Beschlussfassung vorzubehalten.
12. Überwachung der Protokollführung
Wenn auch der von der Versammlung gewählte oder sonst wie bestimmte Protokollführer selbst die Verantwortung für eine korrekte Protokollführung trägt, so gehört es doch auch zu den Aufgaben des Versammlungsleiters, darauf zu achten, dass im Protokoll der wesentliche Gang der Verhandlung festgehalten wird. Vor allem bei Abstimmungen und bei der Fassung von Beschlüssen soll sich der Versammlungsleiter vergewissern, dass das Stimmenverhältnis und möglichst der genaue Wortlaut der Beschlüsse in der Niederschrift festgehalten werden.
13. Verkündung der Beschlüsse
Auch ohne ausdrückliche Vorschrift in der Satzung gehört es zu den Aufgaben des Versammlungsleiters, das Ergebnis der Abstimmungen bekannt zu geben und eine eindeutige Erklärung darüber abzugeben, welche Folge das Abstimmungsergebnis hat. Er wird also bekannt zu geben haben, ob der zur Abstimmung gestellte Antrag angenommen oder abgelehnt ist. Wenn mehrere Anträge zur Diskussion standen, empfiehlt es sich, den Inhalt des Antrags, der angenommen bzw. abgelehnt wurde, nochmals mitzuteilen. Die Verkündung eines Beschlusses der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter ist aber im Regelfall keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses. Bestimmt die Satzung, dass der Versammlungsleiter die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu verkünden hat, so ist das regelmäßig nur als Ordnungsvorschrift, nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses zu verstehen. Wenn bei der Stimmenauszählung oder bei der Verkündung des Abstimmungsergebnisses Fehler unterlaufen, bleibt das tatsächliche Ergebnis der Abstimmung maßgebend. Hat der Versammlungsleiter einen Beschluss der Mitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll gegeben, so darf er die Abstimmung aus eigener Machtvollkommenheit selbst dann nicht wiederholen lassen, wenn er die erste Abstimmung für fehlerhaft hält. Die Abstimmung darf nur dann wiederholt werden, wenn die Mitgliederversammlung das beschließt.
14. Förmliche Schließung der Versammlung
Wie die förmliche Eröffnung der Mitgliederversammlung, so ist auch die eindeutige Erklärung des Versammlungsleiters, dass die Versammlung geschlossen ist, ein wesentlicher Akt. Er beseitigt nämlich jeden Zweifel darüber, dass jede weitere Betätigung der Versammelten, insbesondere eine eigenmächtige Fortsetzung der Tagung, außerhalb der Mitgliederversammlung erfolgt. Die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Versammlung ist nur dann zulässig, wenn noch sämtliche Teilnehmer anwesend sind und diese die Wiedereröffnung beschließen.
15. Anfechtung von Maßnahmen des Versammlungsleiters
Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters als solche können nicht gerichtlich angefochten werden. Eine andere Frage ist es, ob die in der Sache gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung deshalb angefochten werden können, weil ihnen eine unberechtigte Geschäftsordnungsmaßnahme des Versammlungsleiters vorausgegangen war (z.B. eine Wortentziehung oder die Saalverweisung eines Mitglieds). Diese Frage beantwortet sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
16. Die Vertagung der Mitgliederversammlung
Die Vertagung der Mitgliederversammlung kommt begrifflich nur in Betracht, wenn die Versammlung zusammengetreten ist. Wird sie vorher vom Einberufungsorgan "vertagt", so handelt es sich in Wirklichkeit um die Absetzung der anberaumten und Einberufung einer neuen Versammlung. Letztere ist nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Dabei ist eine etwa vorgeschriebene Ladungsfrist erneut einzuhalten. Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung können die Teilnehmer jederzeit mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Vertagung der Versammlung beschließen, sofern die Satzung nicht eine andere Stimmenmehrheit für einen Vertagungsbeschluss vorschreibt. Der Versammlungsleiter kann von sich aus die Vertagung nicht anordnen. Der Vertagungsbeschluss muss aber den neuen Versammlungstermin und den Versammlungsort bezeichnen. In diesem Fall bedarf es keiner erneuten Einberufung der Mitgliederversammlung durch das Einberufungsorgan. Es besteht auch keine Verpflichtung, die bei der Fassung des Vertagungsbeschlusses nicht anwesenden Mitglieder zu verständigen, aber es steht diesen frei, sich zu der vertagten Versammlung einzufinden und ihre Mitgliedsrechte auszuüben. Wäre nur grundsätzlich Vertagung der Versammlung beschlossen worden, ohne zu bestimmen, wann und wo die Versammlung fortgesetzt wird, läge eine wirksame Vertagung nicht vor. In diesem Fall handelte es sich um den Abbruch der Versammlung, verbunden mit der (stillschweigenden) Aufforderung an das Einberufungsorgan, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Das Einberufungsorgan hätte dann die normalen Einberufungsformalitäten zu beachten.
17. Wiederholung der Abstimmung
Eine Zweitabstimmung eines Beschlussgegenstandes ist nur möglich und darf vom Versammlungsleiter nur zugelassen werden, wenn dies den Mitgliedern bekanntgegeben worden ist und diese sich darauf einstellen können, um auch bei der Zweitabstimmung anwesend zu sein.
Dies ist jedoch dann nicht mehr der Fall, wenn z. B. während einer längeren Mitgliederversammlung einzelne Mitglieder die Versammlung bereits verlassen haben, ohne Kenntnis von der Zweitabstimmung zu haben.
Praxishinweis:
- Die Frage einer erneuten Abstimmung oder eine Wiederholung einer Abstimmung in einer Mitgliederversammlung ist für Versammlungsleiter nicht einfach zu lösen.
- Unproblematisch dürfte es sein, wenn sofort im Anschluss an eine Abstimmung diese zum Beispiel wegen eines unklaren Abstimmungsergebnisses sofort wiederholt wird.
- Problematischer jedoch dürfte die Frage sein, einen TOP erneut zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt der Mitgliederversammlung sozusagen ohne Vorwarnung der Mitglieder erneut zu eröffnen.
- Es gilt daher der Grundsatz, dass ein abgeschlossener und erledigter TOP „verbraucht“ und damit geschlossen ist und in derselben Mitgliederversammlung nicht erneut zur Abstimmung gestellt werden kann.
- Anders wäre dieser Sachverhalt nur dann zu beurteilen, wenn mit der Tagesordnung oder zu Beginn der Versammlung z. B. der Versammlungsleiter ausdrücklich auf ein besonderes Procedere hingewiesen hat und sich die Mitglieder darauf einstellen können. Eine andere Beurteilung könnte sich ferner dann ergeben, wenn die Behandlung eines TOPs in der Mitgliederversammlung unterbrochen wird und eine spätere Verhandlung des Beschlussgegenstands durch den Versammlungsleiter angekündigt wird.
- Sollte es während einer Mitgliederversammlung planmäßig oder unplanmäßig zu solchen abweichenden Behandlungen eines Tagesordnungspunktes kommen, sollte der Versammlungsleiter darauf achten, dass Maßnahmen und Entscheidungen im Protokoll klar festgehalten werden.
Fundstelle: Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.02.2011, Az. 24 U 156/10
18. Teilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied, gleichgültig, ob es Stimmrecht besitzt oder nicht. Daher haben auch sogenannte außerordentliche Mitglieder (passive Mitglieder, fördernde Mitglieder, korrespondierende Mitglieder) grundsätzlich das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Das gleiche gilt für Ehrenmitglieder. Würde die Satzung eine Kategorie von Mitgliedern vorsehen, die weder das Stimmrecht noch das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung haben, so könnte im Rechtssinne von einer Mitgliedschaft nicht gesprochen werden. Es ist aber unbedenklich zulässig, dass die Teilnahmeberechtigung an der Mitgliederversammlung in der Satzung oder in einer Geschäftsordnung von bestimmten förmlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, z.B. vom Vorzeigen der Mitgliedskarte.
Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann auch Nichtmitgliedern gestattet werden. Solche Personen werden herkömmlich als Gäste bezeichnet. So ist es nicht unüblich, dass Personen, ehe sie sich zum Beitritt entschließen, sich zunächst durch die Teilnahme an einer Mitgliederversammlung einen gewissen Einblick in das Vereinsleben verschaffen wollen. Auch Vertreter von Behörden, politischen Parteien oder befreundeten Vereinen werden häufig zur Mitgliederversammlung eingeladen. Wenn die Satzung die Zulassung von Gästen nicht ausdrücklich verbietet, ist es dem Ermessen des satzungsgemäßen Einberufungsorgans überlassen, Gäste zur Mitgliederversammlung einzuladen. Wird die Frage der Zulassung eines Gastes erst in der Mitgliederversammlung akut, entscheidet hierüber der Versammlungsleiter. In Zweifelsfällen wird er zweckmäßigerweise sich der Zustimmung der Mitgliederversammlung vergewissern, Auch die Vertreter übergeordneter Organisationen (z.B. des Landesverbandes oder des Bundesverbandes) haben nicht ohne weiteres ein Zutrittsrecht zu den Versammlungen des nachgeordneten Vereins. Maßgebend ist hierfür, wie das Verhältnis des Mitgliedsvereins zu dem des Verbandes in den beiden Satzungen geregelt ist.
(Siehe: "Die Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen")