Stimmrecht im Verein

Das Stimmrecht gehört zu den wichtigsten Rechten der Mitglieder in einem Verein. Mit dem Vereinseintritt erwirbt man auch das Recht zur Stimmenabgabe.

Grundsätze

Unabhängig vom Alter hat jedes Mitglied eine Stimme. Nach dem Gesetz muss das Stimmrecht persönlich ausgeübt werden. Die Satzung kann aber die Möglichkeit einer Stimmübertragung regeln. 

Das Stimmrecht kann einem Mitglied nicht ohne weiteres entzogen werden, es sei denn, die Beschlussfassung betrifft die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit diesem Mitglied oder die Einleitung bzw. Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein (§ 34 BGB).  

In der Satzung können aber darüber hinausgehend weitere Einschränkungen des Stimmrechts geregelt sein. So ist es durchaus denkbar und wird auch praktiziert, dass ein neu aufgenommenes Mitglied eine Probezeit absolvieren muss und während dieser Zeit kein Stimmrecht hat.  

Auch kann einem Mitglied lt. Satzung das Stimmrecht entzogen werden, wenn es bestimmte und klar definierte Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt (z.B. Beitragsschuld über einen bestimmten Zeitraum oder Nichterbringen von Arbeitsleistungen).  

In fast allen Vereinssatzungen wird das Stimmrecht nur den Erwachsenen eingeräumt, nicht aber den jugendlichen Mitgliedern. Nur wenige Vereine gewähren es bereits ab 16 Jahren oder noch jünger.

Das Stimmrecht Minderjähriger 

Vereine mit Kindern und Jugendlichen sollten sehr genau überlegen, welche Satzungsregelungen zum Stimmrecht gelten sollen. Es sollte aus der Satzung also klar erkennbar sein, ab welchem Alter das Stimmrecht eingeräumt wird. Unklare Formulierungen bringen Rechtsunsicherheit und können schlimmstenfalls in einem Rechtsstreit enden.

Kinder bis einschließlich dem vollendeten 6. Lebensjahr dürfen ihr Stimmrecht selbst nicht wahrnehmen, da sie geschäftsunfähig sind. Das ergibt sich aus §§ 104 Nr.1 u. 106 BGB. Hier müssen immer die gesetzlichen Vertreter (normalerweise die Eltern) abstimmen.

Für Minderjährige zwischen 7 und einschließlich 17 Jahren (beschränkt Geschäftsfähige) gilt Folgendes:

  1. Falls es keine Einschränkung in der Satzung gibt, dürfen Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren an den Abstimmungen teilnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Einwilligung der Eltern vorliegt. Laut gängiger Rechtsauffassung kann man davon ausgehen, wenn die Eltern dem Vereinsbeitritt auf dem Aufnahmeantrag  zugestimmt haben, dass sie damit auch mit der selbständigen Ausübung des Stimmrechts einverstanden sind. Um ganz sicher zu gehen, sollte auf dem Aufnahmeantrag ein entsprechender Passus stehen.
  2. Diese Einwilligung können die Eltern aber jederzeit (generell oder nur für einzelne Abstimmungen) schriftlich zurückziehen. Dann wären die Eltern selbst berechtigt, das Stimmrecht entsprechend §§ 107, 111 BGB, stellvertretend für ihre Kinder auszuüben. Es handelt sich dabei nicht um eine Übertragung von Mitgliedschaftsrechten im Sinne § 38 BGB. Solch ein Verein muss also dann dulden, wenn in der Mitgliederversammlung Eltern sitzen, die nicht dem Verein angehören, aber das Vereinsgeschehen mitbestimmen wollen. Sobald sie also erklären, das Stimmrecht für ihre Kinder ausüben zu wollen, muss ihnen die Teilnahme gestattet werden.
  3. Die Satzung kann sogar regeln, dass nur die Eltern das Stimmrecht wahrnehmen können und nicht die jugendlichen Mitglieder selbst. Im Gegensatz zu Pkt. 7 wird hier das Stimmrecht von Kindern und Jugendlichen aber nicht generell ausgeschlossen sondern lediglich geregelt, dass es nur die Eltern ausüben dürfen.
  4. Wenn Eltern mehrere Kinder im gleichen Verein haben, haben sie natürlich auch für jedes Kind eine Stimme, denn sie vertreten jeden Minderjährigen unabhängig von den anderen Kindern.
  5. Sind die Eltern sogar selbst Mitglied des Vereines, dann haben sie eine Stimme für sich selbst und darüber hinaus so viele weitere Stimmen, wie sie minderjährige Vereinsmitglieder als deren gesetzlicher Vertreter vertreten. Das heißt aber nicht, dass die Mutter und der Vater je eine Kindesstimme haben. Jedes Kind kann nur einmal vertreten werden.
  6. Die Satzung kann aber auch die entgegengesetzte Regelung treffen, wonach jede Vertretung der jugendlichen Mitglieder ausgeschlossen ist. Die Eltern hätten dann kein Stimmrecht. In diesem Fall können sie sich auch nicht auf die o.g. Paragraphen des BGB berufen. Mit der Beitrittserklärung erkennen die Eltern nämlich die Satzung an, also auch die Tatsache, dass sie das Stimmrecht für ihr minderjähriges Kind nicht wahrnehmen können. Wenn sie das nicht akzeptieren, kann der Verein die Aufnahme ablehnen.
  7. Wird das Stimmrecht Minderjähriger generell in der Satzung ausgeschlossen (bei vielen Vereinen ist das so), kann es auch nicht von den Eltern ausgeübt werden (siehe: Sauter/Schweyer/Waldner, "Der eingetragene Verein", 19. Auflage, RN 198).
    Da ja das Stimmrecht lt. Satzung eingeschränkt werden kann, trifft das in diesem Fall für eine ganze Mitgliedsgruppe - die Kinder und Jugendlichen - zu. Sie haben also generell kein Stimmrecht und demzufolge dürfen es auch nicht die Eltern wahrnehmen. Sonst wäre diese Satzungsregelung ja wertlos, wenn dann doch die Eltern in der Versammlung sitzen. Auch eine spätere Satzungsänderung in dieser Richtung muss von ihnen akzeptiert werden

Die Mitbestimmung von Eltern im Verein kann man von zwei Seiten betrachten. Sie kann natürlich nützlich sein, dann nämlich, wenn die Entscheidungen auch die Eltern unmittelbar betreffen (zusätzliche finanzielle Aufwendungen, längerfristige Terminplanung o.ä.).

Nachteilig wirkt es sich aber aus, wenn die Eltern beginnen, Politik gegen den Verein zu machen, Fraktionen zu bilden und permanent reinzureden. Oft in Unkenntnis konkreter Sachverhalte und Zusammenhänge.

Jeder Verein sollte daher genau abwägen, wie viel Mitbestimmung er den Eltern einräumt.

Noch eine Anmerkung zum Schluss:
Vereine stehen zuweilen vor der Situation, dass sie z.B. nur für einen bestimmten Beschluss die Mitwirkung der Eltern zulassen wollen und denken, dass das über einen Mitgliederbeschluss in der entsprechenden Versammlung geregelt werden kann. Dem ist aber nicht so. Auch, wenn es vielleicht gut gemeint ist, wäre das ein Aushebeln der Satzung und damit unzulässig. Ein derartiger Beschluss wäre ungültig.

(Siehe: "Minderjährige im Verein")

Haftungsausschluss:  Die Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Da Gesetze und Vorschriften aber dem Wandel der Rechtsprechung und Gesetzgebung unterliegen, kann der Landessportbund Berlin für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte dennoch keine Gewähr übernehmen.

Zurück zur Übersicht