Ladungsfristen zur Mitgliederversammlung

Was gilt, wenn eine Regelung zur Ladungsfrist der Mitgliederversammlung in der Satzung fehlt?

Es gibt zur Frage der Ladungsfrist für eine Mitgliederversammlung keine gesetzliche Vorgabe, wohingegen die sonstigen Voraussetzungen und vor allem die Form nach § 58 Nr. 4 BGB zum Pflichtinhalt einer Satzung gehören.

Dem Verein steht es daher frei, die Modalitäten der Einberufung der Mitgliederversammlung, insbesondere die Frage der Frist, in der Satzung näher auszugestalten und zu konkretisieren. Zwingend ist dies jedoch nicht.

Welche Konsequenzen ergeben sich daraus, wenn die Ladungsfrist nicht in der Satzung geregelt ist. Wie muss dann verfahren werden?

Regelt die Satzung keine Frist, so muss die Frist zur Einberufung der Mitgliederversammlung so veranschlagt werden, dass es jedem Mitglied möglich ist, sich auf die Versammlung vorzubereiten und an ihr teilzunehmen. Welche Frist dabei angemessen ist, lässt sich allgemein nicht feststellen und hängt z. B. von der Größe des Vereins, der Anzahl der Mitglieder und deren Einzugsgebiet in der Region ab.

Bei Vereinen mit Vertretungsprinzip (Delegiertenversammlung oder die Möglichkeit der Stimmübertragung) muss berücksichtigt werden, dass sich die Vereinsvertreter intern vorbereiten und abstimmen können müssen.

Die Frist darf daher nicht zu kurz sein, um die Wirksamkeit der in der Versammlung gestellten Beschlüsse nicht zu beeinträchtigen.

Es empfiehlt sich daher, die Ladungsfrist eher zu lang als zu knapp zu bemessen, letztlich muss der Vorstand als Einberufungsorgan hier eine Ermessensentscheidung treffen.

Um eventuellen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollte daher in jeder Satzung eine Ladungsfrist benannt sein.

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