Abstimmungsverhältnis

Nach § 32 BGB entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung "die Mehrheit der abgegebenen Stimmen".

Diese Gesetzesregelung stellt klar, dass nicht die erschienenen Mitglieder maßgeblich sind sondern die abgegebenen gültigen Stimmen. Außerdem hat 1982 der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der Beschlussfassung im Verein die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen sei; Enthaltungen seien also nicht mitzuzählen.

Danach ist ein Antrag angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die der Nein-Stimmen.

Damit werden Stimmenthaltungen und auch ungültige Stimmen so gewertet, wie dies von den betreffenden Mitgliedern letztendlich gewollt ist, nämlich als Bekundung der Unentschiedenheit, der Unentschlossenheit, des Desinteresses oder der Erwägung, sich aus der Abstimmung "heraushalten" zu wollen.

Da von dieser gesetzlichen Regelung aber abgewichen werden kann (§ 40 BGB), ist es ratsam, in der Satzung klarzustellen, ob die Beschlüsse der Mitgliederversammlung "mit Stimmenmehrheit" oder mit der "Mehrheit der abgegebenen Stimmen" gefasst werden. Wenn aber entgegen der gesetzlichen Regelung nicht die Mehrheit der abstimmenden (abgegebenen Stimmen), sondern die Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheiden soll, so dass Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muss sich dies eindeutig aus der Satzung ergeben. An Stelle der gesetzlichen Regelung der Beschlussfassung, muss aus der Satzung klar hervorgehen, dass diese, eine andere Regelung zur Anwendung kommt.

In einigen Satzungen werden diese Mehrheitsverhältnisse auch als "absolute Mehrheit" bezeichnet. Nur der Begriff "absolute Mehrheit" allein reicht aber nicht aus. Er muss zusätzlich erläutert werden (siehe vorletzten Absatz).
Fehlt in der Satzung eine solche Bestimmung auf Abweichung von der gesetzlichen Regelung oder ist sie nicht eindeutig formuliert, gilt immer die gesetzliche Regelung, wonach Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden dürfen.

Kommt es zu einer Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, wenn nicht die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung enthält. So könnte beispielsweise bestimmt werden, dass dann die Stimme des Versammlungsleiters oder die des Vereinsvorsitzenden den Ausschlag gibt. Es könnte aber auch ein Losentscheid in der Satzung vorgesehen sein – was aber sehr unüblich ist.

Für Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, verlangt das Gesetz eine 3/4-Mehrheit der "abgegebenen Stimmen" (§§ 33 Abs. 1 Satz 1, 41 BGB). Auch hier ist dieser Begriff im Sinne der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dahin auszulegen, dass bei der Berechnung der Mehrheit Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht bleiben. Für eine Änderung des Vereinszwecks ist nach dem Gesetz sogar die Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder, also auch der in der Versammlung nicht erschienenen Mitglieder erforderlich (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aber auch für alle diese Fälle kann die Satzung eine andere Regelung treffen (§ 40 BGB). Diese kann sowohl in einer Erleichterung als auch in einer Verschärfung der gesetzlichen Erfordernisse bestehen. So kann z.B. für eine Satzungsänderung (erleichternd) bestimmt werden, dass statt der 3/4-Stimmenmehrheit eine geringere z.B. eine 2/3- oder sogar die einfache Mehrheit genügt. Andererseits können eine Satzungsänderung und die Vereinsauflösung dadurch erschwert werden, dass statt der im Gesetz geforderten 3/4-Stimmenmehrheit eine größere Mehrheit bis hin zur Einstimmigkeit oder der Zustimmung aller Vereinsmitglieder verlangt wird.

Der Begriff der Mehrheit

Die Begriffe "einfache Mehrheit" und "absolute Mehrheit" (der abgegebenen Stimmen) werden im Gesetz nicht verwendet, sie kommen aber in vielen Vereinssatzungen vor. Die "einfache Mehrheit" ist erreicht, wenn die Summe der Ja-Stimmen mindestens um eine Stimme größer ist als die Summe der Nein-Stimmen.

Beispiel: Bei 49 abgegebenen Stimmen (Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen dürfen dabei - wie bereits erwähnt - nicht mitgezählt werden) ist die "einfache Mehrheit" erreicht, wenn mindestens 25 Ja-Stimmen für den Antrag abgegeben wurden.

Als einfache Mehrheit wird sie herkömmlich deshalb bezeichnet, um den Gegensatz zur "qualifizierten Mehrheit" (z.B. bei einer Satzungsänderung) deutlich zu machen. Wenn in der Satzung für Beschlussfassungen die "absolute Mehrheit" verlangt wird, ohne diese näher zu definieren, ist damit ebenfalls die entsprechend der gesetzlichen Bestimmung erforderliche Mehrheit der für den betreffenden Antrag abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gemeint. Sachlich besteht also zwischen der "einfachen Mehrheit" und der "absoluten Mehrheit" in der Regel kein Unterschied. Die Bezeichnung "absolute Mehrheit" wird auch verwendet, um den Unterschied zur "relativen Mehrheit" herauszustellen.

Dem Begriff "absolute Mehrheit" kann jedoch auch eine andere sachliche Bedeutung zugeordnet werden. Damit kann z.B. auch die Mehrheit aller Vereinsmitglieder gemeint sein; nicht nur derjenigen, die bei der Versammlung anwesend sind und sich an der Abstimmung beteiligen. Für eine Auslegung des Begriffs "absolute Mehrheit" in dem einen oder anderen Sinn bedarf es jedoch ganz klarer Festlegungen in der Satzung. Als Faustregel sollte dabei immer gelten, dass ein Außenstehender zweifelsfrei nachvollziehen kann, was gemeint ist. Unter "qualifizierter Mehrheit" versteht man eine Stimmenmehrheit, die größer ist als die einfache Mehrheit (z.B. 2/3-, 3/4-, 4/5-Stimmenmehrheit). Die "relative Stimmenmehrheit" kann dagegen hinter der einfachen Mehrheit zurückbleiben. Sie ist häufig in den Satzungen vorgesehen, wenn sich bei Wahlen mehrere Kandidaten für eine Position bewerben sollten. In der Satzung könnte das dann so lauten: "Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt." Nimmt aber derjenige, der die meisten Stimmen erhielt, die Wahl nicht an, so ist nicht etwa der Bewerber mit der zweitbesten Stimmenzahl gewählt. Hier ist die Wahl zu wiederholen, wenn die Satzung das nicht ausdrücklich anders regelt.

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