Vereinszweck / Zweckänderung

Der Vereinszweck

Jeder Verein muss einen Zweck verfolgen.

Nach der Rechtsprechung ist als Vereinszweck der in der Satzung festgelegte Zweck (§ 57 Abs. 1 BGB) anzusehen, der für das "Wesen der Rechtspersönlichkeit" des Vereins maßgebend ist, also das Lebensgesetz des Vereins, seine große Linie bildend, um deren Willen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben.

Mit der Festlegung des Zwecks in der Satzung regelt der Verein für seine Mitglieder, das Registergericht und alle interessierten Dritten eindeutig, welche Aufgaben und Ziele er verfolgt.

Um einen gemeinnützigen Zweck verfolgen zu können und als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen die satzungsmäßigen Tätigkeiten dazu dienen, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Das sind dehnbare Begriffe, die einen entsprechend weiten Beurteilungsspielraum eröffnen.

Aus der Satzung muss sich daher eindeutig ergeben, welche gemeinnützigen Zwecke konkret verfolgt werden und auf welche Art und Weise dies geschieht. Deshalb muss die Satzung immer auch Angaben zu folgenden Punkten umfassen:

Gemeinnützige Zwecke
Hinweis, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die gemeinnützigen Zwecke müssen dabei abschließend aufgeführt werden.

Maßnahmen und Beispiele
Hinweis, dass die gemeinnützigen Zwecke durch bestimmte Maßnahmen verwirklicht werden. Erforderlich ist es, in die Satzung einige Beispiele für die Art und Weise aufzunehmen, wie der Zweck verwirklicht werden soll.

Selbstlose Tätigkeit
Hinweis, dass der Verein selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

Mittelverwendung
Hinweis, dass der Verein seine Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden darf und seine Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Keine Bevorzugung Einzelner
Hinweis, dass der Verein keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

Auflösung des Vereins
Hinweis, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf.

Nur wenn die Satzung diese Anforderungen erfüllt, sind sämtliche Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit gegeben.

Welche Zwecke steuerbegünstigt (gemeinnützig) sind, ergibt sich aus dem § 52 der Abgabenordnung (AO).

Die Zweckänderung

Ein Zweckänderung ist dann anzunehmen, wenn sich die grundsätzliche Zielrichtung des Vereins ändert, somit sein bisheriger "Charakter".

Bei Sportvereinen kommt es zwar ausgesprochen selten vor, dass der Zweck (Förderung des Sports) geändert werden soll, aber auch hier gibt es Sonderfälle (siehe weiter unten).

Für den Fall, dass eine Zweckänderung doch einmal vorgesehen oder erforderlich ist, macht das BGB solch ein Ansinnen sehr schwierig, um das willkürliche Ändern von Vereinszwecken zu verhindert. Dadurch werden die Mitglieder vor Veränderungen der Vereinsausrichtung geschützt, mit denen sie bei Vereinseintritt nicht rechnen mussten.

Einer Zweckänderung müssen nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB alle Vereinsmitglieder zustimmen - und jeder weiß, wie schwierig, ja fast unmöglich es ist, alle Mitglieder zusammenzubekommen. Nehmen nicht alle an der Versammlung zur Zweckänderung teil, können/müssen sie schriftlich ihre Stimme abgeben (Briefwahl).

Es gibt aber zwei Möglichkeiten, von dieser Regelung abzuweichen:

  1. Bereits in der Gründungsversammlung wird in die Satzung für den Fall der Zweckänderung eine veränderte erforderliche Mehrheit (z.B. 4/5 oder 3/4 usw.) aufgenommen.
  2. Hat man das bei der Gründung versäumt, kann man es auch durch eine nachträgliche Satzungsänderung machen. Diese (spezielle) Änderung der Satzung bedarf allerdings dennoch ebenfalls erst der Zustimmung aller Mitglieder. Sie ist also genauso schwierig – wenn nicht unmöglich – wie die eigentliche Zweckänderung.  (OLG München, Beschluss v. 21.6.2011, 31 Wx 168/11)

Beispiel:
Ein Verein hat in seiner Satzung als Zweck die Förderung des Fußballsports angegeben. Nun möchte er weitere Sportarten aufnehmen und das in der Satzung festschreiben. Die Mitgliederversammlung beschließt also eine Satzungsänderung wonach außerdem z.B. auch Handball und Judo betrieben werden sollen und wundert sich, dass diese Änderung vom Registergericht nicht anerkannt wird. Was der Verein nicht bedacht hat, es handelt sich hier nicht um eine einfache Satzungsänderung sondern um eine Zweckänderung, zu der alle Mitglieder hätten zustimmen müssen.

Das Problem besteht darin, dass dieser Verein seinen Zweck zu sehr - in diesem Fall nur auf Fußball - begrenzt / eingeengt hatte, so dass bereits die Ergänzung um weitere Sportarten eine Zweckänderung darstellt.

In der Mustersatzung des LSB Berlin ist daher als Zweck auch nur der Oberbegriff "Sport" angegeben, so wie er ebenfalls im § 52 der Abgabenordnung aufgeführt ist. Um zu dokumentieren, wie dieser Zweck verwirklicht werden soll, werden dann die betriebenen Sportarten lediglich exemplarisch aufgezählt. Kommen dann später neue Sportarten dazu, handelt es sich nicht um eine Zweckänderung. 

Beipiel:

"Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten ...."

Durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" hält man sich die Möglichkeit einer späteren Erweiterung offen ohne, dass es eine Zweckänderung ist.

Wann liegt keine Zweckänderung vor?

Wenn sich lediglich die Aufgaben des Vereins ändern, mit denen er den eigentlichen Vereinszweck (Sport) erfüllen will, handelt es sich nicht um eine Zweckänderung. Ebenfalls handelt es sich nicht um eine Zweckänderung, wenn sich durch Zweckergänzungen eine Aufrechterhaltung der bisherigen Zweckrichtung ergibt oder wenn bisherige Ziele, dem "Wandel der Zeit" angepasst, mit anderen Mittel verfolgt werden.

Empfehlung:

Sind sich Vorstände nicht scher, ob es sich um eine "normale" Satzungsänderung handelt oder sogar doch um eine Zweckänderung, sollten sie beim Vereinsregister anfragen.

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