Rechtsfähiger Verein

Der eingetragene Verein (e.V.) ist korporativ oder körperschaftlich organisiert. Dies bedeutet, er handelt wie ein Körper durch Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand).

Jeder Verein gibt sich eine eigene Verfassung, eine Satzung. Er besteht unabhängig von Eintritt oder Austritt von Mitgliedern fort - abgesehen von einer Mindestanzahl (siehe letzten Satz). Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten. Der alleinige Unterschied zwischen dem nicht eingetragenen und dem eingetragenen Verein ist die Rechtsfähigkeit. Dies bedeutet: Der eingetragene Verein ist eine juristische Person, die wie eine natürliche Person Träger von Rechten und Pflichten und auch Inhaber des Vereinsvermögens ist. Die gesetzlichen Grundlagen des Vereins sind in den § 21 ff. BGB geregelt.

Der nichtrechtsfähige Verein erwirbt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB), wenn der Hauptzweck nicht auf wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist. Ein wirtschaftlicher Nebenzweck (z.B. Gaststätte eines Sportvereins) ist unschädlich. Der wirtschaftliche Nebenzweck muss der ideellen Zielsetzung jedoch eindeutig untergeordnet sein. Andernfalls ist zu überlegen, ob die geeignetere Rechtsform eine GmbH ist, die ihre Produkte wie andere Unternehmen auf dem freien Markt anbietet (siehe dazu § 38 ff BGB).

Die Haftung ist im rechtsfähigen Verein auf das Vereinsvermögen beschränkt (Organhaftung).

Nicht jeder Idealverein ist gemeinnützig, nicht jede gemeinnützige Organisation muss die Rechtsform des Vereins wählen. Die Gemeinnützigkeit wird allein durch das Steuerrecht geregelt und betrifft die Befreiung von Steuerpflichten.

Der eingetragene Idealverein wird als Rechtsform neben anderen, wie GbR oder GmbH, in den §§ 21ff des Bürgerlichen Gesetzbuches mit besonderen Vorschriften versehen. Die Eintragung in das Vereinsregister kann nicht durch den Vorstand beschlossen werden, sie muss in der Satzung bestimmt sein. Zuständig für die Eintragung in das Vereinsregister ist das Registergericht am Sitz des Vereins. Im Zeitraum zwischen Vereinsgründung und Vereinseintragung spricht man auch vom "Vorverein".

Der eingetragene Verein ist eine juristische Person. Das Vermögen des e.V. gehört nicht seinen Mitgliedern, sondern ihm selbst. Demzufolge haben die Mitglieder auch keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens (z.B. Beitragsrückzahlungen). 

Die Schulden des e.V. sind nicht Schulden seiner Mitglieder. Der Verein haftet in der Regel für die Begleichung der Büromiete oder das Gehalt der Bürokraft, nicht jedoch die Mitglieder.

Der Verein kann unter seinem Namen gerichtliche Klage erheben sowie verklagt werden und ins Grundbuch eingetragen werden.

Der e.V. existiert neben und unabhängig von seinen Mitgliedern als juristische Person, sodass er mit seinen Mitgliedern Verträge abschließen kann.
Die Rechtsfähigkeit wird entzogen, wenn die Mitgliederzahl unter drei sinkt.

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