Ehrenamtsgesetz

Am 10. Oktober 2007 wurde das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" beschlossen, nach dem pauschale Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG ohne Einzelnachweis in Höhe von bis zu 720 Euro pro Jahr (durchschnittlich 60,00 Euro pro Monat) gezahlt werden können, die weder beim Verein noch beim Empfänger zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen.

Es handelt sich dabei nicht um einen Steuerfreibetrag der pauschal vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden kann sondern um eine steuerfreie Einnahme / Vergütung die "fließen" muss. Für die Zahlung solcher Vergütungen müssen Beschlüsse des Vereins existieren und er muss wirtschaftlich dazu in der Lage sein.

Wie verhält es sich bei einer höheren Aufwandsentschädigung?

Wird einem Ehrenamtlichen eine höhere Entschädigung als 720 Euro gezahlt, ist der Betrag darüber steuer- und sozialversicherungspflichtig. Außerdem sollte das auf der Grundlage eines Dienstvertrages geschehen.

Satzungsgestaltung bei Zahlungen an Vorstandsmitglieder 

Gemeinnützigkeitsrechtlich gilt, dass Vergütungen an Vorstandsmitglieder, die über einen nachgewiesenen Aufwandsersatz hinausgehen, nur zulässig sind, wenn die Satzung entsprechende Regelungen enthält. Da in vielen Satzungen steht, dass die Vorstandsarbeit ehrenamtlich ausgeübt wird, könnte die Auszahlung einer solchen pauschalen Aufwandsentschädigung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Planen Vereine/Verbände die Auszahlung der Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder, ist es zwingend erforderlich, eine Passage in die Satzung aufzunehmen, die diese Zahlungen ausdrücklich erlaubt. Diese könnte so oder so ähnlich lauten:

Die Organe des Vereins (§ ...) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft ...(zuständiges Organ benennen). Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

Handelt es sich nicht um Vorstandsmitglieder, ist dieser Satzungseintrag nicht erforderlich.

Dokumentationspflicht

Da jeder Verein die Erfüllung der Anforderungen an die Ehrenamtspauschale auch nachweisen muss, empfiehlt sich nicht nur die Zahlungen zu dokumentieren, sondern auch die Art und den Umfang der Tätigkeit schriftlich festzuhalten. Außerdem sollte sich der Verein bestätigen lassen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Verein - teilweise oder ganz - in Anspruch genommen wurde.

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Zurück zur Übersicht