Schwarze Kassen
Was hat es mit so genannten "Schwarzen Kassen" auf sich?
Jeder Verein hat Einnahmen, die er ordnungsgemäß nachweisen und verbuchen muss.
Dabei gelten folgende Buchführungspflichten und gesetzliche Vorschriften:
- Vereine sind nach den §§ 27 (3) und 666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu verpflichtet, durch das ordnungsgemäße Aufzeichnen der Einnahmen und Ausgaben und durch Aufbewahrung der notwendigen Belege (§ 259 BGB) einen Rechenschaftsbericht über die Geschäftsführung zu geben.
Gemeinnützige Sportvereine müssen den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar auf die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke gerichtet ist, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen erbringen (§ 63 Abs. l u. 3 AO). - Der § 140 Abgabenordnung (AO) schreibt aus steuerlicher Sicht ebenfalls vor, Bücher in folgender Form zu führen:
- Einnahmen - Überschussrechnung
- oder Bilanz
- sowie Gewinn- und Verlustrechnung - Beteiligen sich Vereine am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, ergibt sich auch eine Buchführungspflicht nach dem § 38 ff. Handelsgesetzbuch (HGB).
- Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, so ist der Verein nach § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet, Aufzeichnungen zur Feststellung der Umsatzsteuer zu machen.
Nach Auffassung des BGH ("Schwarz-Kassen-Urteil") kann es strafrechtlich gesehen Untreue sein, wenn Mitarbeiter/Mitglieder eines Vereins es unterlassen, verborgene Gelder des Vereins ordnungsgemäß zu verbuchen. Wenn solche Gelder dem Verein vorenthalten werden, ist die Vermögensbetreuungspflicht verletzt. BGH-Urteil v. 27.8.2010, Az.: 2 StR 111/0
Die Einnahmen des Vereins fließen normalerweise auf ein Vereinskonto und/oder in die sog. Barkasse. Die Eingänge auf dem Konto werden durch die entsprechenden Kontoauszüge belegt, während die Bareingänge durch Einzahlungsbelege nachgewiesen werden, die gleichzeitig für den Einzahlenden eine Quittung sind.
Diese Formen der Kassenführung sind üblich und unproblematisch, sofern sie z.B. für die Kassenprüfer oder auch das Finanzamt nachvollziehbar und überprüfbar sind.
Es gibt aber auch Vereine, die das mit der ordentlichen Nachweisführung – bewusst oder unbewusst – nicht so genau nehmen. Dadurch entstehen dann so genannte schwarze Kassen.
Diese können für den Verein eine erhebliche Gefahr darstellen, da dadurch ein Steuerumgehungstatbestand vorliegen kann. Sollten außerdem aus diesen Kassen z.B. Mitarbeiter oder Sportler/Spieler per Handgeld bezahlt bzw. prämiert werden, können durchaus auch Ansprüche der Sozial- und Rentenversicherung sowie der Berufsgenossenschaft entstehen.
Die Finanzämter sowie die Sozialversicherung beobachten nämlich auch Vereinstätigkeiten, insbesondere dort, wo bezahlte Sportler vermutet werden. Sie befragen andere Sportler, vergleichen die Bücher und beobachten u.U. auch den "Lebensstandard" der Sportler. Kommt dadurch ein Anfangsverdacht auf, kommt es mit Sicherheit zu Überprüfungen. Wenn dabei keine Nachweise gefunden werden, aber dennoch offensichtlich ist, dass schwarze Kassen existieren müssen, kann es sogar dazu kommen, dass das Finanzamt Schätzungen vornimmt und auf deren Grundlage Steuernachforderungen erhebt. Gleiches tun die Krankenkassen.
Kann der Verein diese Forderungen nicht begleichen, geht die nächste Mahnung an den vertretungsberechtigten Vorstand und dieser haftet dann mit seinem Privatvermögen. Hier würde dann auch keine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung helfen, da zumindest grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar Vorsatz vorliegt.
Also Finger weg von schwarzen Kassen!