Rundfunkgebühren

Kaum ein Verein, der nicht ein Radio und/oder einen Fernseher besitzt. Diese befinden sich dann nicht nur in der Vereinsgaststätte, sondern oft auch in Geschäftsräumen oder Sportstätten. Wie verhält es sich nun aber mit der Entrichtung der Rundfunk- und Fernsehgebühr?

Durch einen großen politischen Kompromiss gab es Ende 2010 einen neuen Rundfunkstaatsvertrag, der ein völlig neues Gebührenmodell vorsieht.
Mit dem Ziel, dass damit über einen neuen umfassenden Rundfunkbeitrag die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten weiterhin sichergestellt ist, gibt es für Funk und Fernsehen seit dem 1.1.2013 die nachfolgenden umfassenden vereinsbezogenen Neuregelungen:
Betroffen sind auch Vereine/Verbände
Betroffen sind ab 2013 hiervon nicht nur Privatnutzer (Stichwort: eine Wohnung – nur ein Beitrag) oder Unternehmen/Betriebe, sondern auch die zahlreichen „Einrichtungen des Gemeinwohls". Darunter fallen z.B. neben Schulen, Hochschulen, Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr und dem Zivil- und Katastrophenschutz auch die vielen gemeinnützigen Vereine, Verbände und Stiftungen.
Ein Rundfunkbeitrag je Betriebsstätte/Sportstätte
Mit der Verpflichtung, zumindest einen Rundfunkbeitrag je Betriebsstätte, also fürs Vereinsheim, den Sitz der Geschäftsstelle etc. zu zahlen, kommt es künftig nicht mehr darauf an, wie viele Radios, Fernsehgeräte oder auch Computer zur vereinseigenen Nutzung dort konkret vorhanden sind. Maximal muss dann mit einem hierfür vorgesehenen Rundfunk-Gesamtbeitrag in Höhe von 17,98 Euro monatlich kalkuliert werden. Abgedeckt wären damit allerdings auch die auf den Verein zugelassenen Fahrzeuge.
Nutzung kommunaler Sportstätten
Wird eine kommunale Sportstätte (Schulturnhalle, landeseigener Sportplatz o.ä.) nicht nur durch einen Verein allein genutzt, sondern auch durch andere Organisationen, wird dafür kein Rundfunkbeitrag erhoben. Vereine, die dennoch eine Aufforderung zur Zahlung bekommen, sollten - nach Auskunft des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln - in Ihrer Antwort darauf hinweisen und mitteilen, wer der Träger dieser Sportstätte ist (in Berlin überwiegend das Land Berlin).
Geschäftsstelle/Sportstätte in Privatwohnung
Wird die Vereinsgeschäftsstelle eines kleineren Vereins z.B. in der Wohnung des Vorstands mitgeführt und zahlt dieser Vorstand als Privatnutzer bereits den Standardbeitrag für seine Wohnung, dann entfällt damit ein sonst üblicher eigener Vereinsbeitrag.
Beschäftigte im Verein
Hat der Verein/Verband bis zu 8 Beschäftigte pro Betriebsstätte, reduziert sich der Beitrag sogar auf ein Drittel, damit auf 5,99 Euro monatlich, erst ab 9 Beschäftigten fällt der Gesamtbeitrag von 17,98 Euro an.
Zu den Beschäftigten zählen alle im Jahresdurchschnitt sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis; mit einer wichtigen Ausnahme: Auszubildende und auch geringfügig Beschäftigte auf Mini-Job-Basis werden nicht mitgezählt!
Zählen Übungsleiter zu den Beschäftigten?
Unklar ist noch, da eine besondere, klarstellende Regelung derzeit noch fehlt, ob bei gemeinnützigen Vereinen/Verbänden die nebenberuflich Beschäftigten mit Vergütungen unter dem monatlichen Freibetrag von 250 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG) oder auch Vereinshelfer im steuerbegünstigten Bereich mit Vergütungen bis zu 840 Euro pro Jahr insgesamt (Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG), ebenfalls nicht zur Beschäftigtenzahl hinzugerechnet werden. Wenn man Mini-Job-Verhältnisse herausnimmt, sollte dies wohl auch für diese besonderen begünstigten nebenberuflichen Beschäftigungsverhältnisse gelten.
Zimmervermietung
Besonderheiten gelten zudem für Vermietungen/Zimmerüberlassung/Gästezimmer etc. durch Vereine/Verbände, dies mit einer besonderen Gebührenstaffel nach Anzahl der Zimmer.
Nichtgemeinnützige Vereine/Verbände
Neue Vorgaben gibt es auch für Vereine/Verbände, die nicht gemeinnützig sind. Es muss zwar nicht mehr wie bisher jedes einzelne Empfangsgerät gemeldet werden, sondern die Höhe des Rundfunk- Gesamtbeitrags richtet sich dann nach der Anzahl der Betriebsstätten, der Beschäftigtenzahl und der zugelassenen Fahrzeuge, somit erkennbar eine Zuordnung auch dieser Vereine zum unternehmerischen Bereich.

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