Kapitalerträge und Zinsen

Wenn Körperschaften Geld anlegen, sind die Kapitalerträge (Guthabenzinsen, Dividenden etc.) grundsätzlich steuerpflichtig.

Auch Vereine - ausgenommen sie sind gemeinnützig - unterliegen der Kapitalertragsteuer. Die auszahlende Stelle, also das Geldinstitut oder die ausschüttende Kapitalgesellschaft behält die Kapitalertragssteuer oder den Zinsabschlag ein und führt die Abzugsbeträge an das Finanzamt ab. Die einbehaltene Kapitalertragssteuer kann dann wie eine geleistete Steuer-Vorauszahlung auf die individuelle Körperschaftssteuer angerechnet werden.

Gemeinnützige Vereine sind von der Kapitalertragssteuer befreit, wenn die Erträge im steuerfreien Bereich oder in nicht veranlagten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben anfallen. Das bedeutet: Kapitalertragssteuer wird gar nicht erst einbehalten, wenn die Kapitalanlage zur Vermögensverwaltung oder zu einem Zweckbetrieb (§§ 6568 AO) gehört. Hierzu ist dem kontoführenden Institut ein Nachweis rer Steuerbefreiung vorlegt. Grundsätzlich hat dieser Nachweis mit einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung ( Formular NV 2 B) zu erfolgen, die das Finanzamt auf Antrag ausstellt. 

Abgrenzung zum Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid: Dieser wird nach Ablauf von ein oder drei Steuerjahren auf Grundlage der Steuererklärung des Vereins erteilt und bescheinigt dem Verein somit, dass die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung eingehalten wurden und der Verein sich entsprechend seiner Satzung gemeinnützig betätigt hat. Er gilt als Nachweis der Gemeinnützigkeit zur Vorlage bei den entsprechenden Institutionen.

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