Finanzordnung

Das BGB-Vereinsrecht kennt nur die Satzung des Vereins (§ 25 BGB), Vereinsordnungen sind nach dem Gesetz nicht vorgesehen (diverse Muster befinden sich am Ende der Seite).

In der Rechtsprechung ist jedoch seit vielen Jahren anerkannt, dass es ergänzend zur Satzung als Ausfluss der Vereins- und Satzungsautonomie des Vereins (Art. 9 GG) zulässig ist, wenn ein Verein im Rang unterhalb der Satzung so genannte Vereinsordnungen erlässt, die Regelungen für das Vereinsleben enthalten können. Vereinsordnungen dürfen insofern die Satzung nur ergänzen, dürfen aber keine Regelungen enthalten, die zwingend der Satzung vorbehalten sind.

Ordnungen dürfen also der Satzung nicht widersprechen, sondern nur weitergehende oder einschränkende Regelungen enthalten.

Nach der Rechtsprechung des BGH müssen alle „wesentlichen Grundentscheidungen“ des Vereinslebens zwingend in der Satzung geregelt werden (Wesentlichkeitsgrundsatz). 

Satzung und Vereinsordnungen haben – vereinsrechtlich gesehen – unterschiedliche Rechtsqualität, sind aber im Innenverhältnis zu den Mitgliedern gleichermaßen verbindlich.

Da die rechtlichen Anforderungen unterschiedlich sind, werden Satzung und Ordnungen auch unterschiedlich behandelt:

  • nur die Satzung wird in das Vereinsregister eingetragen, nicht die Ordnungen (Regelfall)
  • die Satzung kann nach dem Gesetz nach § 33 Abs.1 S. 1 BGB nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 3/4* der abgegebenen Stimmen durch die Mitgliederversammlung geändert werden; da für Ordnungen eine gesetzliche Regelung fehlt, kann die Satzung das Verfahren der Änderung einer Ordnung frei festlegen, sodass eine Ordnung, z. B. durch einfachen Beschluss des Vorstands, geändert werden kann.
  • die Satzung muss dem Finanzamt vorgelegt werden, Ordnungen dagegen grundsätzlich nicht, es sei denn, sie haben steuerrechtliche Auswirkungen.

Es ist also ein gravierender Unterschied, ob man von der Satzung oder von einer Ordnung spricht.

* Gemäß § 40 BGB kann in der Satzung ein anderes Mehrheitsverhältnis für Satzungsänderungen festgelegt werden. Dabei darf von der 3/4-Mehrheit sowohl nach oben als auch nach unten (mindestens einfache Mehrheit) abgewichen werden.

Musterordnungen:

Die Dateien wurden bewusst im Word-Format belassen, um eine Bearbeitung zu ermöglichen.

Abteilungsordnung

Beitragsordnung

Geschäftsordnung Allgemein

Geschäftsordnung Mitgliederversammlung

Geschäftsordnung Vorstand

Jugendordnung

Vereinsstrafordnung

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