Mitgliedsbeiträge

Zu den grundlegenden Pflichten eines Vereinsmitgliedes gehört die Pflicht zur Entrichtung von Vereinsbeiträgen. Diese sollte in der Satzung festgeschrieben und durch eine Beitragsordnung untermauert werden, in der die Beitragskategorien aufgeführt sind. Die Beitragspflicht besteht auch, wenn ein Mitglied am Sportbetrieb nicht teilnehmen kann oder zeitweise kein Sportbetrieb stattfinden kann oder darf.  

Die Erhebung von Beiträgen ist gemäß dem Subsidiaritätsprinzip auch Voraussetzung für den Erhalt von Zuwendungen des Landes Berlin. Es gelten hier zeitgemäße Beiträge (Mindestbeiträge) pro Monat in Höhe von 4,60 € für Kinder und Jugendliche und 6,90 € für Erwachsene. 

Grundsätzlich soll jeder Verein seine Mitgliedsbeiträge so festsetzen, dass er seine Aufgaben selbständig daraus finanzieren kann. Dies ist bei der Kalkulation zu berücksichtigen. 

Zuwendungen

Gemeinnützige Vereine dürfen für erhaltene Spenden Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster ausstellen. Für Beträge in Höhe von bis zu 300,- € können vom Zuwendenden auch die entsprechenden Kontoauszüge an das Finanzamt übermittelt werden. Mitgliedsbeiträge gelten nicht als Zuwendungen. Vorsicht auch bei Vereinsfesten, wenn Speisen und Getränke “gegen Spende” abgegeben werden. Diese Einnahmen sind keine Spenden im steuerrechtlichen Sinne, sondern sind den Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. 

Bei Sachspenden ist jeweils der Zeitwert zu ermitteln. 

Amtlicher Vordruck Geldspende

Amtlicher Vordruck Sachspende

Gemeinnützigkeit

In § 52 der Abgabenordnung ist die Gemeinnützigkeit wie folgt definiert: "Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern." Die Gemeinnützigkeit kann formlos beim Finanzamt für Körperschaften Berlin I unter Beifügung entsprechender Nachweise beantragt werden und muss in regelmäßigen Abständen erneuert werden.

Das Sportförderungsgesetz in Berlin verlangt von als förderungswürdig anerkannten Sportorganisationen u. a. den lückenlosen Nachweis der Gemeinnützigkeit durch Vorlage der jeweils vom Finanzamt für Körperschaften I ausgestellten Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheide.  Über die Frist zur Einreichung der Steuererklärung zur Erteilung des Folgebescheides beim Finanzamt jeweils einzureichen ist wird im aktuellen Bescheid informiert.

Bei kleineren Vereinen werden in der Regel Dreijahreszeiträume veranlagt. Sie können aber freiwillig Ihre Steuererklärung jährlich einreichen. So können Sie eine Routine entwickeln, z. B. Jahresabschluss erstellen => in der Mitgliederversammlung verabschieden => Steuererklärung fertigen.

 

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat eine Rahmenvereinbarung mit der GEMA abgeschlossen, die die Nutzung bestimmter musikalischer Elemente (siehe untenstehende pauschale Zusatzvereinbarung) bereits einschließt. Der Landessportbund Berlin entrichtet die entsprechende Umlage an den DOSB, Vereine wiederum zahlen ihren Anteil über den Fachverband an den LSB. Bitte beachten Sie, dass größere Veranstaltungen, insbesondere wenn Eintrittsgelder dafür vereinnahmt werden, gesondert bei der GEMA anzumelden sind. Dies kann online erledigt werden. Auch für eine vorhergehende telefonische Beratung stehen Ihnen die GEMA-Mitarbeiter gern zur Verfügung.