WLAN im Verein

Wer zu Hause, an einem öffentlichen Platz oder auch im Verein einen WLAN-Hotspot betreibt, war bis Oktober 2017 grundsätzlich dafür verantwortlich, was damit geschieht. Aber durch entsprechende Änderungen im Telemediengesetz (TMG) können Anbieter von WLAN-Hotspots diese nun gefahrlos und ohne Angst vor Abmahnungen zur Verfügung stellen.

Von der umstrittenen Störerhaftung des Betreibers wurde abgelassen.

Betreiber öffentlicher WLAN-Hotspots können seither nicht mehr für das Fehlverhalten ihrer Nutzer belangt werden. Es besteht sogar keine Pflicht mehr, den Zugang verschlüsseln zu müssen. Zur Vermeidung von Missbrauch ist es dennoch von Vorteil, wenn das WLAN immer durch ein wirksames Passwort gesichert wird. Denn oft sind es gar nicht die Anschlussinhaber selbst, die urheberrechtlich geschützte Dateien ohne Erlaubnis ins Netz hochladen oder illegal herunterladen. Es können auch andere Nutzer sein, die sich über das WLAN mit dem Internet verbunden haben.

Außerdem sollte immer am Router die aktuell gängige WPA2-Verschlüsselung eingestellt und verwendet werden. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass Netzwerkeinstellungen ständig überprüft werden und auf dem neuesten Stand sind. Regelmäßige Updates der Router-Software und Passwortänderungen sind aber dennoch empfehlenswert.

Um auf der rechtssicheren Seite zu stehen, kann jeder Betreiber eines öffentlichen Netzes mit den Nutzern außerdem Nutzungsvereinbarungen abschließen, in denen sie darüber aufklären, welche Rechte gelten und dass diese nicht verletzt werden dürfen. Solche Nutzungsvereinbarungen findet man im Internet.

Bei kleinen Vereinen, die z.B. nur eine Sportstätte nutzen, kann statt der Nutzungsvereinbarung aber auch eine WLAN-Ordnung ausgehangen werden.

Muster einer Nutzungsvereinbarung

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