Verlust der Rechtsfähigkeit
Ein Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch:
1. Die Zahlungsunfähigkeit
2. Verzicht auf die Rechtsfähigkeit
3. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit
4. Entziehung der Rechtsfähigkeit bei weniger als 3 Mitgliedern
5. Eintragung in das Vereinsregister
1. Der Verlust der Rechtsfähigkeit durch Zahlungsunfähigkeit
Der Gesetzgeber hat das Recht von Konkurs und Vergleich mit Wirkung vom 01.01.1999 völlig neu geregelt. An die Stelle von Konkurs und Vergleich tritt der Begriff der "Insolvenz". An die Stelle von Konkursordnung und Vergleichsordnung die Insolvenzordnung (InsO).
Künftig bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nur den Verlust der Rechtsfähigkeit, sondern hat die Auflösung des Vereins zur Folge. Die Satzung kann aber für den Insolvenzfall den Fortbestand als nichtrechtsfähiger Verein vorsehen.
Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens oder Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, kann die Fortsetzung beschlossen werden.
2. Verzicht auf die Rechtsfähigkeit
Der Verein kann auch auf die Rechtsfähigkeit verzichten. Er besteht dann als nichtrechtsfähiger Verein fort. Hierzu bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und dessen Eintragung in das Vereinsregister
Solch ein Beschluss muss mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Mehrheit gefasst werden. Es gilt in dieser Beziehung nichts anderes als für die Umwandlung eines nichtrechtsfähigen Vereins in einen rechtsfähigen Verein.
Im Fall des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit muss auch formell - allerdings in vereinfachter Form - die Liquidation des Vereinsvermögens stattfinden. Denn nach § 45 Abs. 1, § 47 BGB muss außer bei der Auflösung auch bei der Entziehung oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit eine Liquidation stattfinden, sofern nicht das Vereinsvermögen an den Fiskus fällt.
3. Die Entziehung der Rechtsfähigkeit
Die durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangte Rechtsfähigkeit geht auch verloren, wenn der Verein von Amts wegen im Vereinsregister gelöscht wird.
Die Verwaltungsbehörde entzieht einem Verein die Rechtsfähigkeit, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstands das Gemeinwohl gefährdet. Darunter versteht man, dass nur ein grober Verstoß gegen wichtige öffentlich-rechtliche Bestimmungen das Gemeinwohl gefährden (§ 43 Abs. 1 BGB).
Ferner kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn der Verein laut Satzung gemeinnützige Zwecke verfolgen will, sich nach der Eintragung aber herausstellt, dass (s)ein Hauptzweck ein wirtschaftlicher ist, da dies die Eintragung ausgeschlossen hätte (§ 43 Abs. 2 BGB).
Die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist nicht nur zulässig, wenn der Hauptzweck ein wirtschaftlicher ist, sondern auch dann, wenn der vom Verein unterhaltene wirtschaftliche Nebenbetrieb einen Umfang angenommen hat, der nicht mehr durch das Nebenzweckprivileg gedeckt ist.
4. Entziehung der Rechtsfähigkeit bei weniger als 3 Mitgliedern
Dem Verein wird die Rechtsfähigkeit durch das Amtsgericht entzogen, wenn die Zahl der Vereinsmitglieder unter 3 sinkt. Die Entziehung erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstandes (§ 73 BGB).
Das Gericht kann jederzeit, um sich Gewissheit über die Zahl der Vereinsmitglieder zu verschaffen, vom Vorstand die Einreichung einer von ihm unterschriebenen Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder verlangen bzw. auch sonstige Ermittlungen zur Feststellung der Mitgliederzahl veranstalten. Falls ein Vorstand nicht mehr vorhanden ist, was in solchen Fällen häufig vorkommt, hat das Gericht gemäß § 29 BGB zu verfahren und einen Vorstand zu bestellen, und zwar auch von Amts wegen, da sonst die vom Gesetz vorgeschriebene Entziehung nicht durchgeführt werden könnte. Solange die Rechtsfähigkeit nicht entzogen ist, kann der Verein auch nur aus einem Mitglied bestehen.
5. Eintragung in das Vereinsregister
Die Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung, durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeitdauer oder durch Eintritt der in der Satzung angegebenen Bedingung ist vom vertretungsberechtigten Vorstand beim Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
Ist der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst worden, so ist der Anmeldung eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses sowie eine öffentliche (notariell) beglaubigte Erklärung der erforderlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder beizufügen.
Beruht die Auflösung auf einer Verbotsverfügung, so erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde.
Wird dem Verein auf Grund des § 43 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen, so wird dies auf Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.
Die Entziehung der Rechtsfähigkeit durch das Amtsgericht auf Grund des § 73 BGB wird von Amts wegen eingetragen.
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