Schritte zur Auflösung
Bevor ein Verein an Auflösung denkt, sollte er prüfen, ob es nicht doch noch einen Ausweg gibt.
Einige Gründe für eine Selbstauflösung können sein:
- Es ist abzusehen, dass die Wirtschaftskraft des Vereins künftig nicht mehr ausreicht und man ein Insolvenzverfahren vermeiden will.
- Dem Verein ist die Existenzgrundlage (Sportstätte, Grundstück usw.) entzogen worden.
- Der Verein hat seit längerer Zeit keinen Vorstand mehr und es ist klar, dass sich auch niemand mehr bereit erklären wird, ein Amt zu übernehmen.
- Die Mitgliederzahlen gehen drastisch zurück und es kommen keine neuen dazu.
- Der Verein möchte sich einem anderen Verein anschließen.
Die erforderlichen Schritte einer Auflösung:
- Bevor die Auflösung eingeleitet wird, sollte man überlegen, ob Teile des Vereins zu retten sind. Z.B. könnten sich gesunde Abteilungen oder auch Gruppierungen möglicherweise vorher herauslösen und einen eigenen Verein gründen. Auf der Basis eines entsprechenden Vertrages können dann Vereinsanteile (Geld, Sportgeräte, Nutzungsrechte usw.) auf den neuen Verein übertragen werden. Solch ein Schritt sollte allerdings nicht unmittelbar vor der Auflösung erfolgen, da dann in jedem Fall vermutet wird, dass Liquidationsmasse zur Befriedigung von Gläubigern entzogen werden soll. Dafür haftet dann der Vorstand.
- Vor der Auflösung muss überprüft werden, welche Regelungen die Satzung für den Fall der Vereinsauflösung vorsieht. Sollten bestimmte Festlegungen fehlen bzw. geändert werden müssen, muss zuerst eine Mitgliederversammlung für eine Satzungsänderung einberufen werden. Diese ist allerdings nur erforderlich, wenn der oder die Anfallsberechtigten für das Restvermögen oder die erforderliche Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss geändert werden sollen.
Alle anderen erforderlichen Beschlüsse kann auch die Auflösungsversammlung fassen. - Nachdem eine evtl. Satzungsänderung durch die Eintragung ins Vereinsregister gültig wurde, kann die Mitgliederversammlung für die Auflösung des Vereins einberufen werden.
- Vor dieser Versammlung wird ein Abschlussbericht, ein Kassenbericht und eine Inventur erstellt sowie eine abschließende Kassenprüfung durchgeführt. Der Kassenwart/Schatzmeister erarbeitet eine Aufstellung der Außenstände des Vereins, aber auch der noch offenen Verpflichtungen gegenüber möglichen Gläubigern (Gläubiger sind alle, die zum Zeitpunkt der Auflösung noch Geld oder andere Leistungen vom Verein zu bekommen haben).
- Einberufung der Mitgliederversammlung zur Auflösung. In den meisten Satzungen ist geregelt, dass es eine gesonderte MV sein muss; also eine, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird.
- Erläuterung des Versammlungszwecks, Verlesen des Rechenschaftsberichtes, des Kassenberichtes, des Kassenprüfberichts sowie eine Information über den Bestand an Geräten und Materialien (Inventurbericht).
- Entlastung des Vorstandes. Auch, wenn der Vorstand nicht entlastet wird, kann die Auflösung vollzogen werden. Die nicht entlasteten Vorstandsmitglieder bleiben dann dem Liquidationsverein gegenüber verpflichtet, die beanstandeten Dinge noch zu bereinigen.
- Beschluss laut Satzung über die Auflösung zu einem festgelegten Zeitpunkt. Legt die Satzung keine erforderliche Mehrheit fest, dann schreibt das Gesetz eine Dreiviertelmehrheit vor.
- Wahl der Liquidatoren. Erfolgt keine Wahl, ist der Vorstand verpflichtet, die Liquidation durchzuführen. Legt die Satzung die Liquidatoren bereits fest, muss ebenfalls keine Wahl erfolgen.
- Anmeldung der Auflösung und Bekanntgabe der Liquidatoren beim Amtsgericht (vorher notarielle Beglaubigung).
- Öffentliche Bekanntmachung der Auflösung im Amtsblatt.
- Informationen an: LSB, Finanzamt, Fachverband, Deutscher Verband, Bezirksamt, Bank usw.
- Information der bekannten Gläubiger über die Auflösung und Aufforderung, ihre Ansprüche zu stellen.
- Durchführung der Liquidation. Befriedigung der Gläubiger. Wenn erforderlich, Verkauf von Anlagevermögen (Immobilien, Geräte und Materialien), um Bargeld zu bekommen.
- Während des Sperrjahres der Liquidation dürfen nur noch Geschäfte vorgenommen bzw. begonnen werden, die unmittelbar zur Durchführung der Liquidation erforderlich sind.
- Nach Beendigung der Liquidation wird der Mitgliederversammlung - sofern es noch Mitglieder gibt - ein Abschlussbericht gegeben. Das Restvermögen wird dem Anfallsberechtigten (LSB, Fachverband usw.) übergeben.
Treten die Mitglieder einem anderen Verein bei, kann vereinbart werden, dass das Restvermögen vom LSB, Fachverband usw. diesem dann als Starthilfe (Fördermittel) übergeben wird. - Soll das Restvermögen des sich auflösenden Vereins bereits vor dem Auflösungsbeschluss dem aufnehmenden Verein zur Verfügung stehen, besteht die Möglichkeit, bereits einen Teil des Vermögens (max. die Hälfte) entspr. § 58 AO an den aufnehmenden Verein zu übergeben. Dieses Verfahren geht allerdings nur, wenn klar ist, dass es keine Ansprüche von Gläubigern geben wird oder der verbliebene Rest dennoch dafür reichen wird.
- Löschen des Vereinskontos durch die Liquidatoren.
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