Sport und Lärm

Akustiklehre

Lärm wird als unerwünschter und störender Schall definiert. Eine wichtige Rolle spielt dabei unser subjektives Empfinden, denn ob ein Geräusch als störend oder nicht angesehen wird, ist abhängig von der Situation, in der wir uns befinden bzw. von der Tätigkeit, die wir gerade ausführen. Häufig werden wir mit Begriffen wie Schall oder Dezibel konfrontiert, die es zu erklären gilt.

  • Was ist Schall überhaupt? Er ist sozusagen eine Welle, die sich von einer Schallquelle ausgehend in einem Medium (Festkörper, Luft, Wasser) gleichmäßig ausbreitet. Diese Ausbreitung erfolgt über eine Änderung des Drucks im jeweiligen Medium (üblicherweise die Luft), die Schalldruck (gemessen in Pascal) genannt wird. Die Geschwindigkeit, mit der sich eine Schallwelle ausbreitet, hat den Namen
  • Was bedeutet Dezibel? Das Dezibel (auch Schallpegel genannt) ist wie z. B. das Prozent ein dimensionsloses Maß. Es gibt lediglich den Unterschied zweier Größen an, ist also nur Ausdruck einer Verstärkung oder Dämpfung eines Signals. Ausgangspunkt für einen Dezibelwert ist die Hörschwelle. Sie beginnt bei 20 Micropasal und ist zudem stark frequenzabhängig. Festgelegt hat man sich auf 1000 Hz. Beide Werte sind Bezugspunkt für 0 dB. Analog gibt es auch eine Schmerzgrenze, sie liegt bei Schallintensitäten von 120 dB und ist nahezu unabhängig von der Frequenz. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Wird ein Geräusch mit 0 dB bezeichnet, heißt das, es ist dem der Hörschwelle gleichzusetzen; vergrößert sich der Abstand von einer Schallquelle um das Doppelte (z. B. von 1m auf 2 m), so verringert sich der Dezibelwert um 6 (bei 4m um -12 dB, bei 8m um -18 dB etc.). Der Sinn dieser Einheit liegt in einer Vereinfachung, denn die übliche Einheit Pascal hantiert mit zu vielen unhandlichen Zahlen (sechs und mehr Zehnerpotenzen).
  • Frequenz bezeichnet die Anzahl von Ereignissen in einer bestimmten Zeitperiode. Ereignisse können z. B. Schwingungen sein, die von einer Schallquelle ausgehen. Die Einheit ist Hertz (Hz). Allgemein kann man sagen, je schneller Druckschwankungen aufeinander folgen, desto höher ist die Frequenz und die damit empfundene Tonhöhe. Hörbar sind aber nicht alle Frequenzen, denn abhängig vom Alter sind wir höchstens im Bereich von ca. 20 bis 20 000 Hz in der Lage, Töne oder Geräusche wahrzunehmen.

Wie wir etwas hören, ist also abhängig vom Schalldruck (Lautstärke) und der Frequenz (Tonhöhe). Wahrgenommen werden die Schalldruckschwankungen beim Menschen vom Trommelfell, welches als Sensor fungierend die Druckveränderungen in hörbare Signale umwandelt.

Geräusche und Lärm, ausgehend von Sportanlagen, stellen in dicht besiedelten Gebieten wie in Berlin seit Jahren durchaus ein "leidiges" Thema für Sportvereine dar. Hintergrund sind in der Regel Beschwerden von Anwohnern, die in der Nähe von Sportstätten leben. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Beschwerden durchaus zu Konflikten zwischen Anwohnern und Sportvereinen führen können. In der Folge kann es sogar zu Nutzungseinschränkungen des Sportbetriebs kommen.

Ziel muss es für den Sport (-verein) sein, Konfliktsituationen rechtzeitig und nach Möglichkeit gemeinsam mit den Anwohnern zu regeln. Die Lösung eines "Problems" unter Hinzuziehung der Behörden oder gar das "Einschalten" der Gerichte kann nicht im Interesse des Sports liegen. Daher ist es sinnvoll, bereits vor dem Entstehen eines Konfliktes die Situation mit entsprechenden Maßnahmen zu entschärfen.

Notwendig sind ausreichende Informationen zum Themenkomplex Lärm und Geräusche, z. B. zu rechtlichen Grundlagen, des weiteren Kenntnisse zu Begriffen der sog. Akustiklehre, aber auch Hinweise und Empfehlungen, was ein Verein oder Veranstalter zur Vermeidung von Lärmproblemen tun kann.

Die rechtliche Grundlage für die zulässigen Grenzwerte beim Sportlärm haben sich kürzlich geändert. Ein aktuelles Infoblatt können Sie hier abrufen.


Hinweise und Empfehlungen

Lärm ist subjektiv

Lärm ist nicht nur eine messbare Größe, auch unsere subjektive Wahrnehmung bestimmt den Grad einer Lärmbelästigung. Jeder empfindet Lärm anders, abhängig davon, in welcher persönlichen Situation man sich befindet oder welche Assoziationen man mit gewissen Ereignissen verbindet (z.B. Fußball gleich Lärm).


Wissen um das Lärmschutzrecht für Sport und Freizeit

Als Sportlärm werden Geräusche bezeichnet, die durch den Betrieb von Sportanlagen verursacht werden, soweit sie dem Zweck der Sportausübung dienen. Für Sportanlagen gilt die Sportanlagenlärmschutzverordnung, auch 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannt. Lärm von Freizeitanlagen ist kein Sportlärm, sondern Freizeitlärm. Das sind Anlagen, die von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt werden, wie z.B. Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze, Musikdarbietungen. Dies trifft aber auch auf Sportanlagen zu, die für Freizeitveranstaltungen genutzt werden, in denen nicht der Sport im Vordergrund steht. Für die Beurteilung und Bewertung von Freizeitlärm gilt Nr. 6 der Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin. Hierin wird auf Teile der TA Lärm verwiesen.


Beachtung und Einhaltung der Ruhezeiten

Bei Sportveranstaltungen und Sportfesten müssen für die Nacht-, Ruhe- und Tagzeiten die dazugehörigen Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung eingehalten werden. Dies gilt analog für Freizeitveranstaltungen unter Berücksichtigung der Regelungen in den Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgestz Berlin.


Die Ansprechpartner in den Bezirken und beim Senat kennen

Für Sportanlagen von bezirklicher Bedeutung sind die jeweiligen Bezirksämter von Berlin zuständig. Handelt es sich hingegen um Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung, liegt die Zuständigkeit bei der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz.


Rechtzeitiges Erkennen von Konflikten

Es wird empfohlen, auf alle sich möglicherweise anbahnenden Lärmproblematiken mit Anwohnern frühzeitig einzugehen und sich umgehend mit den Fachleuten in den Verwaltungsbehörden in Verbindung zu setzen. Dabei sollte vom Grundsatz ausgegangen werden, eine einvernehmliche und dauerhafte Lösung anzustreben, die allen betroffenen Parteien gerecht wird. Die in einem Nachbarschaftsdialog gefundenen Lösungen dürfen jedoch dem geltenden Recht nicht entgegenstehen.


Offensives Herangehen - Das Gespräch mit den Anwohnern suchen

Von einer Abwehrhaltung ist in jedem Fall abzuraten. Das Gefühl des „sich angegriffen Fühlens“ führt zu keiner Lösung. Kommunikation (auch mit Hilfe Dritter wie z.B. den Verwaltungsbehörden) ist der einzige Weg, der die Möglichkeit zu einvernehmlichen und dauerhaften Lösungsvorschlägen offen lässt.


Beauftragten benennen

Sinnvoll kann unter Umständen die Benennung eines „Lärmbeauftragten“ im Verein sein, z.B. für Veranstaltungen. Diese Person sollte über ausreichend kommunikative Fähigkeiten verfügen und bereits im Vorfeld Kontakt zum Umfeld der Sportanlage aufnehmen. Nutzen mehrere Vereine eine Sportanlage, ist ein abgestimmtes Herangehen innerhalb der Vereine geboten. Nicht gegeneinander arbeiten!


Einbeziehung der Anwohner in das Vereinsleben

Das regelmäßige Informieren der Anwohner über Sportveranstaltungen, auch über das Vereinsleben, schafft mehr Verständnis für die Aktivitäten des Vereins. Zudem trägt "Werbung in eigener Sache" über Vereins- oder sonstige Aktivitäten dazu bei neue Mitglieder oder Zuschauer zu gewinnen.


Bei Konflikten auch auf die Zuschauer einwirken

Einen wichtigen Schritt für eine gegenseitige Verständigung können die Zuschauer leisten. Der Jubel am Spielfeldrand kommt auch ohne technische Hilfsmittel (pyrotechnische Gegenstände, gasbetriebene Lärmfanfaren) aus. Zumindest sollten keine übermäßig lärmerzeugenden Instrumente verwendet werden. Sinnvoll ist unter Umständen eine Person (z.B. Lärmbeauftragter des Vereins), die sich unter die Zuschauer mischt und dann Kontakt zu allzu lauten Personen oder Gruppen aufnehmen kann.


Für Veranstaltungen rechtzeitig Ausnahmegenehmigungen beantragen

Für nichtsportliche Veranstaltungen (z. B. Musikveranstaltungen, Sommerfeste) können Genehmigungen nach dem Landes-lmmissionsschutzgesetz Berlin beim zuständigen Bezirksamt (für Veranstaltungen mit bezirklichem Charakter) oder der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz (für Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung) beantragt werden. Der schriftliche Antrag sollte spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt werden. Sportveranstaltungen bedürfen keiner lärmschutzrechtlichen Genehmigung.


Bei größeren Veranstaltungen: unbedingt rechtzeitige Information der Anwohner, des Umweltamtes und ggfs. der Polizei

Um Probleme mit Anwohnern zu vermeiden, empfiehlt es sich grundsätzlich vor größeren Sportveranstaltungen, diese sowie die zuständigen Behörden zu informieren. Auch eine vorherige Benachrichtigung der nächsten Polizeidienststelle kann dazu beitragen, auf eventuell aufkommende Lärmprobleme im Vorfeld aufmerksam zu machen. Im Falle einer "Konfliktsituation" ist eine Schlichtung so besser möglich.


Vereinsgaststätten und Clubhäuser

In der Sportanlagenlärmschutzverordnung steht, dass zu einer Sportanlage auch alle Einrichtungen gehören, die mit der Sportanlage in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Selbstverständlich gehört die Gastronomie auch dazu. Die Immissionsrichtwerte finden hier also  Anwendung. Natürlich ist das freudige Beisammensein nach dem Sport ein nicht unwesentlicher Faktor für ein funktionierendes soziales Gefüge. Vor allem in den Sommermonaten ist die Gastronomie auf der Sportanlage eine ideale Begegnungsstätte. Vergessen werden darf jedoch nicht, dass der Lärmpegel bei gemeinsamen Aktivitäten schnell in die Höhe steigt und sich die Anwohner in der Umgebung nicht in der gleichen Situation befinden oder befinden möchten. Rücksichtnahme im Eigen- wie auch im Anwohnerinteresse ist daher stets angebracht. 


Vermietung der Sportanlage oder Vereinsgastronomie an Dritte

Bei der Vermietung der Sportanlage an Dritte sind diese über die jeweiligen Lärmprobleme mit Anwohnern und die gesetzlichen Vorschriften zu informieren. Die Aushändigung eines Informationsblattes sowie eine anschließende Unterschrift über die Kenntnisnahme können eine notwendige Präventivmaßnahme zur Vermeidung unnötigen Lärms und zum "Schutze" des Vereins darstellen.


Technische und bauliche Schallschutzmaßnahmen

In § 3 der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind einige Schallschutzmaßnahmen aufgeführt, die Abhilfe bei Lärmproblemen schaffen. Statt zentraler Lautsprecheranlagen bewirken dezentrale Lautsprecheranlagen und der Einbau von Schallpegelbegrenzern eine Verminderung des Lärms. Weiterhin sind lärmmindernde Ballfangzäune und Bodenbeläge sowie zusätzliche Schallschutzwände /-wälle sinnvoll.


Parkplatz und An- und Abfahrtswege

Diese können durch betriebliche und organisatorische Maßnahmen so gestaltet werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

 


Aktualisiert am 26.05.2017 - David Kozlowski