Satzung Berliner Bäderbetriebe
Satzung über die Nutzung der Einrichtungender Berliner Bäder-Betriebe vom 1. November 2013
Der Aufsichtsrat der Berliner Bäder-Betriebe hat gemäß § 8 Absatz 3 Ziffer 6 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts Berliner Bäder-Betriebe (Bäder-Anstaltsgesetz) vom 25. September 1995 (GVBl. S. 617), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 195) geändert worden ist, die Änderung der Satzung über die Nutzung der Einrichtungen der Berliner Bäder-Betriebe vom 10. Juni 2010, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 31 am 30. Juli 2010, zuletzt geändert am 16. November 2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 55 am 16. Dezember 2011, beschlossen. Die für den Sport zuständige Senatsverwaltung hat die Änderungen der Satzung gemäß § 17 Absatz 2 BBBG genehmigt.
(1) Die Nutzungssatzung gilt für die unentgeltliche Nutzung der Schwimmbäder der Berliner Bäder-Betriebe (BBB). Die Regelungen gelten für die Nutzung der Schwimmbäder durch
- Schulen1 im Rahmen ihres obligatorischen Schwimmunterrichts sowie unabhängig von der Trägerschaft im Rahmen der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung inden Jahrgangsstufen 1 bis 6 gemäß § 19 des Schulgesetzes, zur sportlichen Betätigung und Gesundheitserziehung,
- förderungswürdige Sportorganisationen2 für ihren schwimm-und wassersportlichen Übungs-, Lehr-oder Wettkampfbetrieb und
- Kindertagesstätten3 zur Wassergewöhnung, sportlichen Betätigung und Gesundheitserziehung.
Neben der Nutzungssatzung gelten die "Nutzungsbedingungen für die alleinige Nutzung durch Schulen und Sportorganisationen der Schwimmbäder" (Anlage 1). Sofern Schulen, förderungswürdige Sportorganisationen und Kindertagesstätten die Schwimmbäder während des öffentlichen Badebetriebes nutzen, gelten die Regelungen der „Satzung über die Haus- und Badeordnung in Schwimmbädern der Berliner Bäder-Betriebe“ (Haus-und Badeordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) In der Nutzungssatzung werden auch die besonderen Bedingungen der entgeltpflichtigen Nutzung für gewerbliche sportliche und nichtsportliche Zwecke durch förderungswürdige Sportorganisationen geregelt. Dafür gilt die "Entgeltordnung über sonstige Leistungen“ (Entgeltordnung), die der Vorstand der BBB durch Beschluss festsetzt. Sofern die Nutzungsentgelte nicht geregelt sind, entscheidet der Vorstand der BBB über deren Höhe in eigener Verantwortung.
(3) Schulen, Kindertagesstätten und förderungswürdige Sportorganisationen (Vereine) sind jeweils solche im Sinne des Sportförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Kinderheime und Tagesgroßpflegestellen sind den Kindertagesstätten gleichgestellt.
1 Schulen im Sinne des Sportförderungsgesetzes sind „öffentliche Schulen sowie genehmigte Ersatzschulen im Sinne des Schulgesetzes. Nicht zu ihnen gehören Volkshochschulen, Musikschulen, Einrichtungen der Weiterbildung sowie Ausbildungseinrichtungen der öffentlichen Verwaltung und für Gesundheitsberufe.“
2 Förderungswürdige Sportorganisationen sind die nach dem Sportförderungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung als förderungswürdig anerkannte Sportorganisationen.
3 Kindertagesstätten im Sinne des Sportförderungsgesetzes sind „Tageseinrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes sowie Einrichtungen, in denen sich Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.“
(1) Die Belegungskapazitäten in den Schwimmbädern für die unter § 1 Absatz 1 genannten Nutzergruppen werden nach § 8 Absatz 3 Nummer 7 BBBG vom Aufsichtsrat der BBB festgesetzt, wobei die Belange der Schulen vorrangig zu berücksichtigen sind. Die Schwimmbäder sind unentgeltlich nach Maßgabe des § 1 Absatz1 Satz 1
- den Schulen,
- den Vereinen sowie
- den Kindertagesstätten
in einem sportartgerechten Zustand zur Verfügung zu stellen. Der Ausbau des sportartgerechten Zustandes ist abhängig vom Nutzungskonzept der Schwimmhalle und ist mit den Regionalen Beiräten abzustimmen.
(2) Die Nutzungszeiten für Schulen werden vor Aufstellung des Belegungsplans für den jeweiligen Vergabezeitraum in Abstimmung mit der für das Schulschwimmen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt. Die Beantragung der Zeiten für den obligatorischen Schwimmunterricht erfolgt über die Schwimmobleute der Bezirke.
(3) Den Vereinen sind nach § 3 Absatz 1 BBBG in folgenden Schwimm-und Wassersportarten für ihren Übungs-, Lehr-oder Wettkampfbetrieb4 Wasserflächen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen: Schwimmen, Wasserrettung,Wasserspringen, Wasserball, Moderner Fünfkampf, Triathlon, Synchronschwimmen, Unterwasserrugby, Flossenschwimmen, Streckentauchen und Tauchen. Die Berücksichtigung zusätzlicher Sportarten ist im Einzelfall bei einem besonderen öffentlichen Interesse im Einvernehmen mit der für Sport zuständigen Senatsverwaltung möglich. Eine Vergabe für den schwimm-und wassersportlichen Übungs-, Lehr-oder Wettkampfbetrieb kann nur im Rahmen der Vergabekapazitäten erfolgen.
(4) Die BBBvergeben die Nutzungszeiten nach dem BBBG und dieser Satzung (Vergabestelle).
(5) Bei der Vergabe von Schwimmbädern ist eine möglichst vollständige Auslastung anzustreben. Die Schwimmbäder sollen es den Nutzenden ermöglichen, ihren sportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb durchzuführen. Bei den laufenden Vergaben der Schwimmbäder sind im Hinblick auf die Mehrfachnutzung grundsätzlich die Belange der genannten Nutzenden in nachstehender Rangfolge zu beachten:
- Schulen für ihren obligatorischen Schwimmunterricht,
- Landesleistungszentren und Bundesstützpunkte,
- förderungswürdige Sportorganisationen mit Übungs-, Lehr-oder Wettkampfbetrieb für den Kinder-und Jugendbereich,
- förderungswürdige Sportorganisationen mit Übungs-, Lehr-oder Wettkampfbetrieb, 5. alle weiteren in § 2 Absatz1 Satz 2 genannten unentgeltlich Nutzenden.
Darüber hinaus soll beachtet werden, dass
a) der notwendige Übungs-, Lehr-, oder Wettkampfbetrieb bisheriger Nutzender durch die zusätzliche Berücksichtigung neuer Nutzender nicht unangemessen beeinträchtigt wird,
b) Kinder-und Jugendgruppen zu für sie vertretbaren Tageszeiten (in der Regel zwischen 16 Uhr und 19 Uhr) Vorrang erhalten,
c) geschlechterspezifische Erfordernisse berücksichtigt werden,
d) die Belange des Behindertensports in besonderer Weise Beachtung finden,
e) die Nutzungszeiten an Wochenenden vorrangig für den Wettkampfbetrieb bereitgestellt werden,
f) unter Einhaltung der vorstehenden Vergabekriterien die Schwimmbäder geschlechtergerecht zu vergeben sind.
(6) Für den nichtöffentlichen unentgeltlichen Badebetrieb (Nutzergruppen gemäß § 1 Absatz 1) und den öffentlichen entgeltpflichtigen Badebetrieb (Grundversorgung der Bevölkerung im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge) sind in einem ausgewogenen Verhältnis Wasserflächen zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Grundversorgung der Bevölkerung sind die Schwimmbäder allen Bevölkerungsgruppen zur sportlichen Betätigung, Erholung und Entspannung zur Verfügung zu stellen. Bei Hallenbädern sind wenigstens 50 % der gesamten Wasserkapazitäten zur Grundversorgung bereitzustellen.
(7) Die Vereine haben gemäß § 3 Absatz 1 BBBG sicherzustellen, dass im Rahmen ihres schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr-oder Wettkampfbetriebs in den unter § 2 Absatz 3 genannten Schwimm-und Wassersportarten alle Angebote - insbesondere Kurse - für Mitglieder und Dritte unentgeltlich durchgeführt werden. Der unentgeltliche Eintritt zu den Schwimmbädern wird Vereinsmitgliedern nur unter Vorlage eines gültigen Mitgliedsausweises gewährt.
(8) Für Angebote - insbesondere Kurse - in den Schwimm- und Wassersportarten nach Absatz 3 Satz 1 und 2, für die Vereine von ihren Mitgliedern Gebühren erheben oder sonstige Einnahmen erzielen, die über den in den jeweiligen Beitragsordnungen festgelegten regulären Mitgliedsbeiträgen liegen, hat die Anstalt nach § 3 Absatz 1 BBBG ein marktübliches Entgelt zu erheben. Die Höhe der Entgelte wird in der Entgeltordnung geregelt. Bei Mitgliedsbeiträgen, die offensichtlich an eine konkrete Gegenleistung gekoppelt sind, die nicht dem schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb zuzuordnen sind (§ 2 Absatz 3), handelt es sich dagegen nicht um reguläre Beiträge. Angebote und Kurse für Nichtmitglieder sind generell entgeltpflichtig. Davon ausgenommen sind befristete unentgeltliche Teilnahmenvon längstens vier Wochen und höchstens vier Übungseinheiten am Übungsbetrieb mit dem Ziel einer Mitgliedschaft in einem Verein.
(9) Entgelte für Angebote und Kurse in Räumen und Gebäuden der BBB werden in der Entgeltordnung geregelt.
(10) Die vom Aufsichtsrat der BBB gemäß§ 8 Absatz 3 Nummer7 BBBG festgesetzten Belegungskapazitäten der Schwimmbäder für den nichtöffentlichen Badebetrieb werden durch die BBB als Vergabestelle nach Stellungnahme durch den jeweils zuständigen Regionalen Beirat gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 4 BBBG bedarfsgerecht verteilt.
(11) Nutzende eines Schwimmbades sind verpflichtet, eine Nichtinanspruchnahme unverzüglich, spätestens zwei Tage vor der vorgesehenen Nutzung, der Vergabestelle per Schreiben, E-Mail, Fax, SMSoder Telefon mitzuteilen. Bei verspäteter oder unterlassener Bekanntgabe der Nichtinanspruchnahme eines Schwimmbades ist an die BBB je Nutzungszeit ein Betrag in Höhe von 100 € zu entrichten, es sei denn, die Nichtinanspruchnahme ist unvorhersehbar und wird unverzüglich mitgeteilt. Davon ausgenommen sind Kindertagesstätten, die die Schwimmbäder unentgeltlich im Rahmen des öffentlichen Badebetriebes nutzen.
4 Der Lehrbetriebist das Erlernen von sportlichen bzw. motorischen Fähigkeiten unter Anleitung für den Übungsbetrieb. Ziel des Lehrbetriebes ist nicht die Steigerung der Qualitäten für einen Wettkampf, sondern es steht die Ausbildung der (motorischen) Fähigkeiten im Vordergrund, z.B. das Erlernen von Schwimmen oder auch die Stärkung der Muskulatur. Abgrenzbar ist der Begriff weiter dadurch, dass die Vermittlung von Fähigkeiten nach Anleitung einer qualifizierten Person durchgeführt wird. Der Übungsbetriebist die Verbesserung von sportlichen Fähigkeiten durch Training, ggf. für die Anwendung im Wettkampfbetrieb. Hervorzuheben sind hier eine gewisse Regelmäßigkeit (Wiederholung) als Vorausset-zung des Übungsbetriebes, sowie der Rückgriff auf bereits erlernte Fähigkeiten. Wettkampfbetriebhingegen bezeichnet den objektiven und organisierten Leistungsvergleich in anerkannten Sportarten. Dem Begriff immanent ist eine gewisse Organisationsform sowie dass es sich um reglementierte Sportarten handelt. Die Objektivität im Leistungsvergleich ist dabei durch eine neutrale Leistungsmessung (Schiedsrichterin oder Schiedsrichter) zu gewährleisten und es muss für objektiv gleiche Bedingungen für die Wettkämpferinnen und Wettkämpfer gesorgt werden.
(1) Die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht (Sicherheit, Ordnung und Hygiene) in den Schwimmbädern umfasst die Bereiche Betriebsaufsicht, Beaufsichtigung des Badebetriebes und Wasseraufsicht (Beckenaufsicht) und obliegt grundsätzlich der Betreiberin oder dem Betreiber. Die Wahrnehmung der Verkehrssicherungs-und Aufsichtspflichten erfolgt auf der Grundlage und unter Beachtung der „Sicherheitsregeln für Bäder"5 und des Merkblatts 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V.
(2) Die Betriebsaufsicht erstreckt sich auf die baulichen und technischen Anlagen und soll durch Fachkräfte6 ausgeübt werden. Die Betriebsaufsicht kann auch durch andere qualifizierte Personen übernommen werden, wenn diese aufgrund ihrer Aus-und Fortbildung in der Lage sind, die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in gleicher Weise wie eine Fachkraft wahrzunehmen. Die Betriebsaufsicht kann auch für mehrere Schwimmbäder wahrgenommen werden, wenn vor Ort qualifizierte Personen anwesend sind, die die Fähigkeit besitzen, den Betrieb abzusichern und in Notfallsituationen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Beaufsichtigung des Badebetriebes (ohne Wasseraufsicht) beinhaltet die Überwachung der Bereiche, die den Nutzendenund Badegästen zugänglichsind, und der Einhaltung der Haus-und Badeordnung. Sie soll durch die in Absatz 2 genannten Fachkräfte ausgeübt werden, kann jedoch auch durch andere qualifizierte Personen übernommen werden, wenn diese aufgrund ihrer Aus-und Fortbildung in der Lage sind, die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse in gleicher Weise wie eine Fachkraft wahrzunehmen.
(4) Die Wasseraufsicht (Beckenaufsicht) umfasst die Überwachung der Schwimmbecken. Die Wasseraufsicht umfasst insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:
- Beobachtung des Badebetriebs,
- Überwachung des Schwimmbeckens am Beckenrand mit wechselnden Standorten,
- Ergreifen von Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen,
- Rettung von in Wassernot befindlichen Personen,
- Einleitung und Durchführung der Rettungskette,
- regelmäßige Beobachtung des Beckenbodens.
Die Wasseraufsicht ist sorgfältig wahrzunehmen. Die hiermit beauftragten Aufsichtskräfte dürfen nicht mit anderen Aufgaben betraut werden, die die pflichtgemäße Wahrnehmung der Beckenaufsicht beeinträchtigen. Die Anzahl der jeweils erforderlichen Aufsichtskräfte ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu bestimmen:
- Art, Größe und Überschaubarkeit des Schwimmbades,
- Frequentierung, Belegung und Nutzung im Parallelbetrieb und
- besondere örtliche Betriebsbedingungen.
(5) Zur Wahrnehmung der Wasseraufsicht sind nur solche Personen einzusetzen, die aufgrund ihrer fachlichen und gesundheitlichen Eignung ihre Rettungsfähigkeit nachgewiesen haben. Über diese Eignung verfügen die in Absatz2 genannten Fachkräfte. Unter Berücksichtigung der „Sicherheitsregeln für Bäder“ werden an Personen, die zur Wasseraufsicht eingesetzt werden, folgende Anforderungen gestellt:
- Mindestalter: 18 Jahre,
- eine für die Erfüllung der Aufgabe körperliche und geistige Eignung,
- Ausbildung in Erster Hilfe (16 Stunden) einschließlich Herz-Lungen-Wiederbelebung und Verwendung von selbsterklärenden Defibrillatoren, sowieregelmäßige Fortbildung im Abstand von drei Jahren. Die Ausbildung in der Verwendung der Defibrillatoren wird ab 01.01.2014 für jede Erstausbildung sowie für jede ab diesem Zeitpunkt erfolgende Fortbildung verlangt,
- Vertrautheit mit dem Bad oder eine ausreichende Einweisung,
- Nachweis der Rettungsfähigkeit (z.B. mindestens das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Silber oder ein Dokument eines anderen Staates, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber inhaltsgleich erfüllt sind). Der Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein.
(6) Die Wasseraufsicht wird Vereinen im Rahmen ihres Übungs-, Lehr-oder Wettkampfbetriebs nach § 2 Absatz 3 sowie ihrer Angebote nach § 2 Absatz7 und 8 vertraglich übertragen. Die Vereine gewährleisten, dassdie Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Wasseraufsicht nach § 3 Absatz 4 und 5 erfüllt sind.
(7) Während der Nutzung der Schwimmbäder durch Schulen, Vereine sowie Kindertagesstätten nach § 1 Absatz 1 obliegt die allgemeine Aufsichtspflicht -unbeschadet der Pflichten des Betreibers nach Absatz 1 -den für diese Personengruppen verantwortlichen Begleitpersonen, das heißt insbesondere den Sportlehrerinnen und Sportlehrern, den Übungsleiterinnen und Übungsleitern sowie den Erzieherinnen und Erziehern. Diese Begleitpersonen müssen vor Betreten der Schwimmbäder durch die von ihnen betreute Gruppe zwingend anwesend sein. Bei Kindertagesstätten muss eine Aufsichtsperson einer Gruppe mindestens im Besitz des Deutschen Jugendschwimmabzeichens in Bronze bzw.des Deutschen Schwimmabzeichens in Bronze sein oder eines Dokumentes eines anderen Staates, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen des Deutschen Jugendschwimmabzeichens bzw.Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Bronze inhaltsgleich erfüllt sind.
5 BGR/GUV-R 108 -Betrieb von Bädern der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
6 geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe, Schwimmmeisterinnen und Schwimmmeister, Fachangestellte für Bäderbetriebe, Schwimmmeistergehilfinnen und Schwimmmeistergehilfen oder Personen mit einer beruflichen Qualifikation eines anderen Staates, die den Mindestanforderungen an die genannten Berufsbilder entspricht
(1) Schwimmbäder mit Schul- und Vereinsbetrieb werdenden Schulen für den obligatorischen Schwimmunterricht während der Schulzeit montags bis freitags von 8 bis 16 Uhr und bei entsprechendem Bedarf auch in Ausnahmefällen bis 17 Uhr sowie den Vereinen ab 16 Uhr bzw.17 Uhr zur Nutzung bereitgestellt. Für sportliche Veranstaltungen der Schulen und Vereine stehen die Schul-und Vereinsbäder einschließlich der Landesleistungszentren und Bundesstützpunkte - in Ausnahmefällen auch andere Schwimmbäder - zur Verfügung. Über die Ausnahmen hinsichtlich der Nutzungszeiten und der Veranstaltungsorte entscheiden die BBB. Nutzungszeiten von Vereinen vor 16 Uhr für Kurse und Angebote im Rahmen Wassergewöhnung, Schwimmunterricht und Ähnliches sind entgeltpflichtig. Die Entgelte werden in der Entgeltordnung geregelt.
(2) Die Schulen und Vereine haben auf eine hohe und kontinuierliche Auslastung der bereitgestellten Nutzungsflächen zu achten.
(3) Die Nutzungszeiten für Schulen im Rahmen der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 gemäß § 19 des Schulgesetzes und Kindertagesstätten betragen im Schwimmbecken der Hallenbäder in der Regel 60 Minuten.
(4) Den Kindertagesstätten als Tagesstätten im Sinne § 3 Absatz 1 des Kindertagesfördergesetzes werden die Schwimmbäder unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten zur Nutzung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 montags bis freitags von 8 Uhr bis 16 Uhr zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 1 bis 6 gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 werden den Schulen und den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 genannten Einrichtungen die Schwimmbäder unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten außerhalb der Ferienzeit montags bis freitags von 13 Uhr bis 16 Uhr, innerhalb der Ferienzeit montags bis freitags von 8 Uhr bis 16 Uhr zur Verfügung gestellt.
(1) Die Nutzung eines gesamten Schwimmbades oder von Teilbereichen kann einzelnen oder mehreren Vereinen im Rahmen eines Vertrages zur vorrangigen Nutzung für den schwimm-und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetrieb überlassen werden. Bei einer vorrangigen Nutzungsüberlassung sind die Bedürfnisse des vorrangig nutzenden Vereins im erforderlichen Umfang gegenüber anderen Nutzenden bevorzugt zu berücksichtigen.
(2) Die vorrangige Nutzungsüberlassung setzt voraus, dass
a) eine angemessene, möglichst vollständige Auslastung des Schwimmbades gewährleistet wird,
b) bei Bedarf Nutzungszeiten für den Schulsport unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
c) anderen Vereinen Nutzungszeiten im Rahmen freier Kapazitäten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
d) die Unterhaltung und die Bewirtschaftung ganz oder teilweise durch den vorrangig nutzenden Verein übernommen werden (durch Eigenleistung und/oder durch Übernahme der Kosten),
e) die Wasseraufsicht und die allgemeine Aufsichtspflicht nach § 3 Absatz 4 bis 7 übernommen werden.
(3) Die Bedingungen nach Absatz 2 sind in einem Vertrag schriftlich zu regeln. Darüber hinaus sind vertragliche Regelungen über Eingangskontrollen, Reinigungspflichten und konkrete Verkehrssicherungspflichten währenddes schwimm- und wassersportlichen Übungs-, Lehr- oder Wettkampfbetriebs der oder des Nutzenden unter Beachtung der Ausführungen zur Wasseraufsicht in § 3 Absatz 1 bis 6 festzulegen. Bei der Entscheidung über den Umfang der von der oder dem Nutzenden zu übernehmenden Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten sind insbesondere der bauliche Zustand und der Ausstattungsstandard des Schwimmbades, das Ausmaß der vorrangigen Nutzung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des nutzenden Vereins in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(4) Die BBB entscheiden in strittigen Fällen nach Abstimmung mit der für das Schulschwimmen zuständigen Senatsverwaltung, in welchem Umfang Nutzungszeiten für das Schulschwimmen oder für andere förderungswürdige Nutzende zur Verfügung gestellt werden müssen.
(5) Die vorrangige Nutzung ist möglichst für mehrere Jahre zu vereinbaren. Die Nutzung kann jederzeit beendet werden, wenn eine angemessene Auslastung des Schwimmbades nicht mehr gewährleistet ist
(1) Eigenverantwortliche Nutzung liegt vor, wenn bei vorrangiger Nutzung gemäß § 5 durch den Verein oder die Vereine, über die nach § 5 Absatz 2 Buchstabe d vertraglich übernommenen Aufgaben hinaus, zusätzliche Leistungen erbracht werden. Zu diesen zusätzlichen Leistungen gehören insbesondere die Durchführung von Aufsichtspflichten gemäß § 3 einschließlich der Betriebsaufsicht und/oder die Übernahme von Teilen der großen baulichen Unterhaltung sowie Instandhaltung der technischen Anlagen. Bei eigenverantwortlicher Nutzung können die Nutzendeneine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung setzt voraus, dass Finanzmittel verfügbar sind und in einer angemessenen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung die Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahme belegt ist und damit aktuelle Kosteneinsparungen erzielt werden.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vor und erhalten die Nutzenden für die Übernahme zusätzlicher Leistungen eine Aufwandsentschädigung, so ist hierüber ein Vertrag abzuschließen. Der Vertrag hat mindestens folgende Regelungen zuzüglich zu den Überlassungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 2 zu enthalten:
- Nutzungsgegenstand,
- Nutzungszeitraum,
- Nutzungsumfang,
- Unterhaltung, Instandhaltung, Bewirtschaftung und sonstige Leistungen (Leistungskatalog),
- Aufwandsentschädigung,
- Haftung/Verkehrssicherung/Versicherung,
- fristgerechte und fristlose Kündigungsmöglichkeiten,
- Auslastungsnachweis (Belegungsbuch).
(1) Schwimmbäder oder Teilbereiche, die als Landesleistungszentren dienen, und die dazu zwingend erforderlichen Nebenräume werden unentgeltlich überlassen. Die Aufsichtspflichten werden gemäß § 5 Absatz 2 Buchstabe e geregelt. Die Anschaffung und Instandsetzung von Einrichtungsgegenständen, die über den schwimm- und wassersportartgerechten Standard hinausgehen, obliegt den Verantwortlichen der Landesleistungszentren.
(2) Wegen der für die BBB eingeschränkten Nutzbarkeit dieser Anlagen erfolgt die Anerkennung der Landesleistungszentren durch die für den Sport zuständige Senatsverwaltung nach vorheriger Anhörung der BBB.
(1) Die Anträge für die laufende Nutzung der Schwimmbäder sowie deren Sporträume sind von den unter § 1 genannten Nutzenden jährlich bis zum 30.04. für die nachfolgende Zeit vom 01.09. bis zum 31.08. des darauf folgenden Jahres bei den BBB zu stellen. Beginn und Ende des Nutzungszeitraumes werden durch die BBB mit der für Sport sowie der für Schulschwimmen zuständigen Senatsverwaltung festgelegt. Die Nutzungsvergabe erfolgt nach Einholung einer Stellungnahme des jeweiligen Regionalen Beirats. Bei einer Vertragsverlängerung finden Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung. Die Bedingungen sind vertraglich zu vereinbaren.
(2) Die Anträge für die Einzelnutzungen von Einrichtungen der BBB durch die Nutzergruppen nach § 1 Absatz 1 sind rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Nutzung, bei den BBB zu stellen.
(1) Die Überlassung eines Schwimmbades für eine sportliche Einzelveranstaltung, das heißt keine auf Erwerb gerichtete Betätigung, ist für Vereine im Rahmen des von ihnen betriebenen schwimm- und wassersportlichen Wettkampfbetriebs unentgeltlich. Für zusätzliche Dienstleistungen (z.B. Wachschutz, Ordnerdienst, Kasse, Erste Hilfe, Telekommunikationsverbindungen, Grobreinigung, Müllentsorgung) sind die entstandenen Kosten den BBB zu erstatten. Für die Überlassung gelten die Nutzungsbedingungen gemäß Anlage 2.
(2) Soweit nicht nur geringfügige Einnahmen (z.B. durch Eintrittsentgelte, Rundfunk und Fernsehaufnahmen oder Werbung) erzielt werden, ist ein Teil dieser Einnahmen an die BBB nach der Entgeltordnung abzuführen.
(3) Die Nutzung nach Absatz 1 ist mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei den BBB zu beantragen und bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
(1) Die Überlassung eines Schwimmbades für Sportveranstaltungen, die öffentlich gefördert werden, ist unentgeltlich. Für zusätzliche Dienstleistungen (z.B. Wachschutz, Ordnerdienst, Kasse, Erste Hilfe, Telekommunikationsverbindungen, Reinigung, Müllentsorgung, zusätzliche Verbrauchskosten wie z. B. Energie) sind die entstandenen Kosten den BBB von der Veranstalterin oder dem Veranstalter zu erstatten. Für die Überlassung gelten die Nutzungsbedingungen gemäß Anlage 2.
(2) Das Schwimmbad wird der Veranstalterin oder dem Veranstalter werbe- und gastronomiefrei zur Verfügung gestellt, wenn dies ausdrücklich durch das Land Berlin gefordert wird. Dies erfolgt nur dann, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter diese Rechte (auch einzeln) ausdrücklich gegenüber dem Land Berlin einfordert und die Durchführung der Veranstaltung vom Erhalt der Rechte abhängig macht. Das Land Berlin verpflichtet sich, die hierzu getroffenen Vereinbarungen den BBB rechtzeitig bekannt zu geben. Die BBB verzichten in diesem Fall auf die übliche Vergütung (Ausgleich von Einnahmeausfällen aus der Rechteübertragung).
(1) Die Nutzung der Schwimmbäder ist für gewerbliche sportliche und nichtsportliche Zwecke gegen Entgelt zulässig. Dabei soll der Badebetrieb nicht wesentlich für einen längeren Zeitraum beeinträchtigt werden. Im Falle einer möglichen Beeinträchtigung des Schulschwimmens, eines Landesleistungszentrums oder des Schwimmens eines Vereins ist vor einer Nutzungsvergabe eine Abstimmung mit der für Schulschwimmen zuständigen Senatsverwaltung bzw.mit dem Berliner Schwimm-Verband oder mit der betreffenden Sportorganisation vorzunehmen. Dem Antrag auf Überlassung ist durch die Veranstalterin oder den Veranstalter der geplante Programmablauf beizufügen.
(2) Das zu zahlende Nutzungsentgelt und die speziellen Nutzungsbedingungen sowie sämtliche beabsichtigte Werbeaktivitäten sind in einem Vertrag schriftlich zu vereinbaren.
(3) Soweit die Entgeltordnung nichts anderes bestimmt, ist mindestens eine Kostendeckung für den Nutzungszeitraum anzustreben.
(1) Für die Nutzung eines Raumes oder Gebäudes zur alleinigen Nutzung durch einen Verein sind Entgelte nach der Entgeltordnung zu entrichten. Abweichend davon können nach der Höhe des jeweiligen Anteils junger Vereinsmitglieder niedrigere Entgelte vereinbart werden:
- ab 10 % Anteil junger Vereinsmitglieder = 90 % des Entgeltes,
- ab 15 % Anteil junger Vereinsmitglieder = 80 % des Entgeltes.
Als junges Vereinsmitglied gilt, wer noch nicht 21 Jahre alt ist. Die Mitgliederstruktur ist durch die nutzenden Vereine nachzuweisen.
(2) Bei der Entgeltfestsetzung nach Absatz 1 sind Zustand, Art und Ausstattung der zu vergebenden Räumlichkeiten zu berücksichtigen.
(3) Für die Nutzung eines Raumes, Gebäudes oder von Teilflächen an andere Nutzende sowie an Vereine für nichtsportliche Zwecke ist die ortsübliche Pacht (Miete) zu erheben.
(4) Die Betriebskosten (Strom, Wasser, Heizung, Gas, Müllabfuhr und Ähnliches) sind von den Nutzendenbei der Nutzung nach Absatz 1 oder 3 direkt zu übernehmen oder werden diesen in Rechnung gestellt.
(5) Für alle sonstigen Leistungen der BBB werden gesonderte Vereinbarungen getroffen.
(1) Werbung, die auf Veranlassung der Nutzenden nach § 1 in überlassenen Einrichtungen oder Anlagen vorgenommen wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der BBB. Für die Einnahmebeteiligung gilt die Entgeltordnung.
(2) Die BBB sind berechtigt, jederzeit Werbung zu entfernen, die
a) gegen rechtliche Bestimmungen oder das öffentliche Wohl verstößt,
b) religiösen oder politischen Inhalt hat,
c) nach Inhalt oder Aufmachung gegen die guten Sitten verstößt,
d) für Sucht-oder Genussmittel (Alkohol, Nikotin und Ähnliches) wirbt oder
e) gegen den Inhalt der erteilten Zustimmung verstößt.
Die dadurch entstehenden Kosten sind den BBB von den Nutzenden zu erstatten.
(3) Wird aus den in Absatz 2 genannten Gründen Werbung entfernt, so sind die BBB nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Die Nutzenden habendie BBB in diesem Fall von Ansprüchen Dritter freizustellen.
(1) Die Nutzenden haften gegenüber den BBB im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht für alle aus Anlass der Nutzung und für alle aus der Verletzungihrer Pflichten an den Einrichtungen der BBB entstandenen Schäden.
(2) Die Nutzendenhaften gegenüber den BBB im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht für Beschädigungen oder Verunreinigungen von Geräten, Räumen, Wegen und gärtnerischen Anlagen sowie allgemein für Schäden, die während der Überlassungszeit von Besucherinnen und Besuchern im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht verursacht werden.
(3) Darüber hinaus haften die Nutzenden gegenüber den BBB für alle Schäden, die auf einer Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten beruhen bzw. von Dritten im Zusammenhang damit verursacht werden, dass diese unter Verstoß von Eingangskontrollpflichten der Nutzenden Zugang zu Einrichtungen, Gegenständen oder Anlagen der BBB erlangt haben.
(4) Die BBB haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der BBB, gesetzlicher Vertreterinnen und Vertreter oder Erfüllungsgehilfinnen und Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt die Verpflichtung der Nutzenden, vor Beginn der Nutzung einer Einrichtung der BBB die zu nutzenden Anlagen zu begehen, erkennbare Schäden den BBB, insbesondere dem Personal vor Ort, zu melden und einen erkannten Mangel beim Sportbetrieb zu berücksichtigen.
(5) Für weitere Schäden, insbesondere wenn Nutzenden oder Besucherinnen und Besuchern Garderobe, Fahrräder, Motorfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abhanden kommen oder be-schädigt werden, haften die BBB nicht. Die BBB sind nicht verpflichtet, für die Bewachung von Garderobenräumen, Fahrzeugabstellplätzen oder sonstigen Aufbewahrungsräumenzu sorgen; sie haften auch dann nicht, wenn ihren Beschäftigten die Schlüssel zu den genannten Räumen oder Abstellräumen in Verwahrung gegeben worden sind.
(6) Die Nutzendensind verpflichtet, die BBB von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Überlassung von Einrichtungen der BBB an die Nutzenden mittelbar oder unmittelbar gegen die BBB geltend machen.
(7) Die BBB können sich jedoch weder auf den Haftungsausschluss nach Absatz 5 noch auf die Freistellungsverpflichtung nach Absatz 6 berufen, falls und soweit ihnen, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern oder Erfüllungsgehilfinnen und Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw.bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit schuldhaftes Verhalten angelastet wird.
Die Nutzendenhaben eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Risiken, die sich aus § 14 ergeben, abzuschließen. Dies gilt nicht, sofern der vom Landessportbund Berlin abgeschlossene Versicherungsvertrag diese Voraussetzungen erfüllt und die Nutzendenzum versicherten Personenkreis gehören.
(1) Die BBB sind berechtigt, Vertragsverhältnisse fristlos zu kündigen:
- bei Nichteinhaltung der übernommenen Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten gemäß § 3 oder
- bei Nichteinhaltung oder Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Pflichten trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung.
(2) Die BBB sind nach Abstimmung mit der für das Schulschwimmen zuständigen Senatsverwaltung bzw. nach vorheriger schriftlicher Abmahnung und Anhörung der betroffenen Vereine berechtigt, bei wiederholter unzureichender Auslastung eine Verringerung der Nutzung durch teilweise oder vollständige fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages vorzunehmen und die Nutzungsflächen anderen Schulen, Vereinen oder für das öffentliche Schwimmen zur Verfügung zu stellen.
(3) Eine ordentliche Kündigung des Nutzungsvertragesdurch die BBB - ganz oder teilweise - ist aus sachlich gebotenen Gründen unter Beteiligung des Regionalen Beirats und bei Landesleistungszentren unter Beteiligung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung und den jeweils zuständigen Berliner Fachverband jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Zu den sachlich gebotenen Gründen zählen unter anderem:
- die Nutzungsaufgabe einzelner Schwimmbäder,
- die Kürzung von Nutzungszeiten aufgrund wiederholter ungenügender Auslastung der überlassenen Wasser- und Übungsflächen,
- dringendebetriebliche Erfordernisse oder
- die Änderung dieser Satzung.
Ein Anspruch auf Ersatzzeiten besteht nicht. Sie können jedoch im Rahmen freier Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden.
(4) Bei Durchführung von dringend erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen ruht das Vertragsverhältnis, längstens jedoch bis zum vereinbarten Vertragsende. Schadenersatzansprüche der Nutzenden gegenüber den BBB bestehen nicht.
Die Nutzungssatzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, gleichzeitig tritt die Nutzungssatzung vom 10. Juni 2010 in der Fassung vom 16. November 2011 außer Kraft.
- Die Nutzungsbedingungen für die alleinige Nutzung sind für Schulen und förderungswürdige Sportorganisationen mit Betreten des Geländes verbindlich.
- Das in den Bädern beschäftigte Personal ist befugt, aufgrund der örtlichen Bedingungen jederzeit ergänzende Regelungen für die Nutzung unserer Anlagen festzulegen und anzuwenden. Den Aufforderungen und Anweisungen des Badpersonals ist Folge zu leisten.
- Die Nutzer werden aufgefordert, die Einrichtungen der Bäder pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Nutzung, vorsätzlicher Verunreinigung oder fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Beschädigung unserer Einrichtungen haften die Nutzer für den daraus entstandenen Schaden.
- Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was gegen Sicherheit, Ruhe und Ordnung verstößt. Ferner ist das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung verboten.
- In die Sanitärbereiche für Männer dürfen Mädchen und in die für Frauen Jungen nur bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mitgenommen werden.
- Gefundene Gegenstände sind unverzüglich bei unserem Badpersonal abzugeben.
- In den Schwimmbädern ist von allen Nutzern Badebekleidung zu tragen. Ausnahmen sind im Überlassungsvertrag zu vereinbaren.
- Die Nutzung der Bäder kann aus technischen, sicherheits-und witterungsbedingten oder organisatorischen Gründen ganz oder teilweise eingeschränkt werden.
- Barfußgänge, Duschräume und der Badebereich dürfen nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden.
- Zerbrechliche Gegenstände (z. B. Glas, Keramik, Porzellan) dürfen nicht im Umkleide-, Sanitär-und Badebereich mitgeführt werden.
- Vor Nutzung der Einrichtung ist eine gründliche Körperreinigung vorzunehmen.
- Aus hygienischen Gründen sind das Rasieren, Haarschneiden, Pediküren und Maniküren nicht gestattet.
- Beim Verlassen des Bades ist darauf zu achten, dass die genutzten Garderoben-und Umkleideschränke leer sind. Nach Betriebsschluss werden verschlossene Garderoben-und Umkleideschränke vom Badpersonal geöffnet. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Schlüsselpfandes besteht nicht.
- Für den Verlust des Schlüssels eines Umkleideschrankes ist einBetrag in Höhe von 10 Euro zu entrichten.
- Der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Berliner Bäder-Betriebe bedürfen a)die Erteilung von privatem Schwimmunterricht, b)Foto-, Fernseh-, Film-und Tonaufnahmen für gewerbliche Zwecke, c)das Anbieten von Waren, Werbung und das Verteilen und Auslegen von Druck-oder Reklameschriften sowie d)das Durchführen von Sammelaktionen. Einnahmen, ersparte Aufwendungen, einschließlich aller geldwerten Vorteile, sind bei fehlender Zustimmung an die BBB abzuführen.
- Die Bedienung von Mikrofon-und Musikanlagen obliegt dem Betriebspersonal der BBB und kann nach Einweisung auch von beauftragten Personen des Nutzers erfolgen. Bei Musikeinspielungen während der Überlassungszeit hat der Nutzer die Mitteilung und Anmeldung an die GEMA vorzunehmen sowie anfallende Gebühren zu entrichten.
- Das Personal des Bades übt gegenüber allen Nutzern das Hausrecht aus. Personen, die sich oder andere Nutzer gefährden, belästigen oder gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, können vorübergehend oder dauernd von der Nutzung des Schwimmbades ausgeschlossen werden.
- Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen von diesen Nutzungsbedingungen zugelassen werden. Diese sind in einem Überlassungsvertrag zu vereinbaren.
- Die Nutzungszeiten werden in einem Überlassungsvertrag vereinbart.
- Das Wasser der Schwimmbäder ist 15 Minuten vor Ende der vereinbarten Nutzungszeit zu verlassen.
- Der Zutritt für förderungswürdige Sportorganisationen ist nur mit entsprechendem Vereins-oder Mitgliedsausweis gestattet. Die Einlasskontrolle ist vom Nutzer so zu organisieren, dass nur berechtigte Personen Zutritt zum Schwimmbad erhalten. Schülern ist der Zutritt zum Schwimmbad nur in Begleitung eines Verantwortlichen gestattet. Die Zutrittsbedingungen für Vereinsmitglieder sind in der Nutzungssatzung geregelt; insbesondere muss vor Einlass der Mitglieder ein Übungsleiter oder Betreuer anwesend sein.
- Wir können den Zutritt nicht gestatten, für a)Personen mit offenen Wunden, anstoßerregenden oder übertragbaren Krankheiten, b)Personen, die Haustiere mit sich führen (ausgenommen sind Blinde mit Führhunden), c)Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen.
- Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur an den ausgewiesenen Plätzen gestattet.
- Das Rauchen ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen gestattet.
- In Freibädern (Naturbädern) dürfen sich Nichtschwimmer/innen im Wasser nur in dem durch Hinweisschilder oder Bojengekennzeichneten Nichtschwimmerbereich, Schwimmer/innen darüber hinaus nur innerhalb der durch Bojen abgegrenzten Wasserfläche des Bades aufhalten
- Die Steganlagen der Freibäder dürfen wegen der geringen Wassertiefe nicht zum Springen genutzt werden.
- In Frei- und Sommerbädern ist das Rauchen nur außerhalb der Umkleide-, Sanitär-, Bade-und Waldbereiche gestattet.
- Bei Gewitter ist das Wasser unverzüglich zu verlassen.
- Es ist nicht gestattet, auf den Beckenumgängen zu rennen, an Sprunganlagen, Einstiegsleitern, Haltestangen, Geländern und Trennseilen zu turnen, andere Nutzer zu tauchen oder ins Wasser zu stoßen.
- Das Springen vom Beckenrand ist nicht gestattet.
- Die Nutzer haben sich unmittelbar nach dem Sprung aus dem Sprungbereich zu entfernen. Das Schwimmen unter der in Betrieb befindlichen Sprunganlage ist untersagt.
- Die besonderen Sicherheitshinweise an den Großrutschen sind unbedingt zu beachten und einzuhalten.
- Aus Gründen der Verkehrssicherheit sindSchäden an Geräten und anderen sportlichen Einrichtungen unverzüglich dem Personal zu melden.
- Die Benutzung eigener elektrischer Geräte ist nicht zulässig.
ALLGEMEINE HINWEISE
NUTZUNGSZEITEN
ZUTRITT UND AUSWEISE
NUTZUNG VON HALLENBÄDERN
NUTZUNG VON FREI-UND SOMMERBÄDERN
ALLGEMEINE SICHERHEITSBESTIMMUNGEN
- Die Überlassung von Räumen und Einrichtungen an Dritte ist dem Nutzer nicht gestattet.
- Der Nutzer ist verpflichtet bei Veranstaltungen Ersthelfer zu stellen und einzuweisen sowie ausreichend Materialien für Erste-Hilfe-Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.
- Zusätzliche Einbauten bzw. bauliche Veränderungen sowie das Aufstellen von zusätzlichen technischen und sonstigen Geräten bzw. Ausrüstungen und der Aufbauvon Verkaufs- und Versorgungsständen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der BBB. Der Antrag mit Aufstellungsplan ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung an die BBB zu stellen.
- Alle zur Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen hat der Nutzer im eigenen Namen und auf eigene Kosten selbst zu beschaffen (z.B. Polizei, Feuerwehr.) Das betrifft insbesondere die Abnahme der von den BBB gestatteten und vom Nutzer veranlassten Ein- und Aufbauten durch die zuständige Behörde.
- Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass Fluchtwege, Notausgänge, Treppen, Eingangsbereiche und Zugänge zu den technischen Anlagen stets freizuhalten sind.
- Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Beauftragten der BBB sowie der Aufsichtsbehörden muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
- Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ist verboten. Ausnahmen können im Überlassungsvertrag unter bestimmten Vorraussetzungen gesondert vereinbart werden.
- Die eingesetzten elektrischen Betriebsmittel müssen nachweislich der ordnungsgemäßen Prüfung nach VDE 0702 unterzogen sein (Vorlage Prüfprotokoll oder örtliche Kennzeichnung durch Prüfplakette) und über FI –Schutzschalter ? 30 mA angeschlossen werden. Die Prüfung darf nicht älter als 24 Monate und bei Einsatz der Geräte im Schwimmhallenbereich nicht älter als 6 Monate sein.
- Die Sicherheitsabstände elektrischer Betriebsmittel wie z.B. Illumination, Scheinwerfer und tontechnische Anlagen zum Beckenrand von wassergefüllten Schwimm-, Durchschreite- und Tauchbecken betragen mindestens 3,50 m.
- Der Zugang zu den elektrotechnischen Betriebsmitteln durch nicht mit der Bedienung beauftragte Personen (besonders mit nasser Badebekleidung) ist durch geeignete Maßnahmen des Nutzers zu verhindern.
- Die Bedienung von Anzeigetafeln und Zeitmessanlagen erfolgt ausschließlich durch eingewiesenes Fachpersonal, das vom Nutzer auf eigene Kosten zu bestellen ist.
- Nach Abschluss der Veranstaltung ist das Schwimmbad in einem ordnungsgemäßen Zustand an die BBB zurückzugeben.