Coronavirus

Brief von LSB-Präsident und Direktor an den Staatssekretär

Klarstellungen zur zehnten Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung

Sehr geehrter Herr Staatssekretär, lieber Aleksander,

die derzeitige Situation des Berliner Sports, insbesondere nach der verspäteten Öffnung von gedeckten Sportanlagen, hat bei vielen unserer Vereine und Verbände starke Irritationen ausgelöst. Nach der aktuell geltenden Rechtsverordnung ist es nicht plausibel zu erklären, warum in der Anwendung mit unterschiedlichem Maß gemessen wird. So nehmen wir zur Kenntnis, dass der Schulsport in Sporthallen mit einer Trainingsgruppenstärke von 16 Personen durchgeführt werden kann, hingegen die Gruppenstärke einer privaten Sportschule lediglich acht Personen umfassen darf. Andererseits soll der Vereinssport nach der aktuellen Verordnung mit bis zu 12 Personen (unter Reduzierung von Personen pro Trainingsgruppe per qm-Definition) zulässig sein. Darüber hinaus hebelt das weiterhin nicht final abgestimmte Rahmenkonzept zur Sporthallennutzung, auf welches jedoch sämtliche Berliner Bezirke Bezug nehmen, durch eine Abstandsregelung von 30 qm² pro Person diese Vorgaben aus. Unsere Information, dass der Sport im Park und auf öffentliche Grünanlagen nunmehr mit bis zu 25 Personen möglich sein soll, unterstreicht diese diffuse Situation und erschwert uns, in der Beratung der Vereine und Verbände Akzeptanz herzustellen. Betrachten wir die Vorgaben unter rechtlichen Gesichtspunkten, fehlt uns die Grundlage zur Herleitung der oben angeführten unterschiedlichen Behandlung von Trainingsgruppen.

Ähnlich verhält es sich mit der Nutzung von ungedeckten Sportflächen im Außenbereich. Es ist nicht zu erklären, warum man eine genormte Sportanlage ebenso nur mit 12 Personen (pro Hälfte) nutzen kann, wenn hier durch die Abstandsregelungen entsprechend mehr Gruppen bzw. Sportlerinnen und Sportler von den Angeboten der Vereine und Verbände profitieren können.

Weitere Ihnen bekannte und bisher nicht final geklärte Schwerpunkte sind u.a. die Abstandsregelung im Rudersport. Hier liegt uns eine Bestätigung der SenGPG vor, nach welcher das Rudern auch mit Abständen von 1,30m zulässig ist. Zudem gibt es Unklarheiten bei der Nutzung von Sportflächen in Frei- und Strandbädern. Schwimmvereine und Rehasport-Vereine beschweren sich über die Zustände, da in Freibädern und auf Schwimmanlagen auf Vereinsgeländen mit Sondergenehmigungen entsprechende Angebote möglich sind, sie aber Ihre Angebote nicht in öffentlich zugänglichen Bädern durchführen können.

Des Weiteren ist die Nutzung von sonstigen Räumlichkeiten auf den Vereinsgeländen laut geltender Senatsverordnung untersagt. Vereine und Verbände können und möchten hier Bewegungsangebote und/oder Gremiensitzungen sowie Versammlungen in ihren Räumlichkeiten stattfinden lassen, was unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln auch entsprechend möglich wäre.

Widersprüchlich ist bis dato auch, dass für Kontaktsportarten schärfere Regelungen gelten wie für die Allgemeinheit, da nicht einmal mit einer Person aus dem eigenen Haushalt oder dem/der Lebenspartner/-in Kontaktsport erlaubt ist.

Wir stellen uns daher an die Seite der Vereine und Verbände und fordern eine unmissverständliche, klarstellende und verbindliche Aussage zu den Abstandsregelungen, den geltenden Gruppenstärken und den weiteren Fragestellungen bis zum Donnerstag, den 18. Juni 2020, 12 Uhr.

Vielen Dank vorab und beste Grüße

Thomas Härtel, LSB-Präsident

Friedhard Teuffel, LSB-Direktor

  • Indoor-Sport beim SC Siemensstadt